Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 661 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 660. 
in der Korrektionsanstalt des Aufgreifungsortes. In derartigen Fällen ist die Dauer 
der Besserungshaft durch diejenige Landespolizeibehörde festzusetzen, unter welcher die 
Korrektionsanstalt steht, in der die Detention statifindet, Res. 19. Juli 1853 (M. Bl. 
S. 166) und 16. März 1855 (M Bl. S. 45). 
Die Detentionshaft erreicht jedesmal, ohne Rücksicht darauf, wann sie begonnen 
hat, mit dem Ablauf von zwei Jahren seit der Verbüßung der Hauptstrafe, ihr Ende 
und die Vollstreckungsbefugniß der Landespolizeibehörde erlischt mit dem Ablauf jener 
Frist, ohne Rücksicht darauf, ob von der Befugniß inzwischen Gebrauch gemacht worden 
ist. Auch die steckbriefliche Verfolgung eines entflohenen Korrigenden kann eine 
Wirkung zur Wahrung der Befugniß der Landespolizeibehörde über die zweijährige Frist 
hinaus nicht ausüben, Res. 27. Juli 1875 (M. Bl. S. 182). Die Ueberweisung 
an die Landespolizeibehörde zum Zwecke der Festsetzung einer Korrektionsnachhaft ist 
ein Theil, nicht eine Folge der Strafe. Sie gehört zur Strafvollstreckung. Die 
Präklusiofrist ist also erst von der thatsächlich erfolgten Ueberweisung ab zu berechnen, 
Res. 26. Juli 1892 (M. Bl. S. 325). 
Von jeder auf Grund des §. 362 festgesetzten Korrektionshaft ist der betreffenden 
Landespolizeibehörde des Heimathsortes (beziehentlich des letzten Domizils oder des 
Geburtsortes) der detinirten Person, und zwar durch die der festsetzenden Landespolizei- 
behörde zsscserie Ortsobrigkeiten Kenntniß zu geben, Res. 13. Mai 1877 (M. 
Bl. S. 135). 
Die Kosten des Transportes der gemäß §. 361 Nr. 3—8 verurtheilten 
Personen nach dem Arbeitshause, sowie der ihnen etwa zum Behuf dieses Transportes 
zu gewährenden unentbehrlichen Bekleidung fallen dem Staate zur Last und macht 
es hierbei keinen Unterschied, ob die Strafe in einem unter der Verwaltung des 
Justizministers resp. unter der Verwaltung des Ministers des Innern stehenden Ge- 
fängnisse vollstreckt worden ist Dieselben sind aus dem Fonds der Regierungen zu 
allgemeinen polizeilichen Zwecken zu verrechnen. Die Kosten der Verpflegung 
im Arbeitshause sowie die Kosten der etwa bei der Entlassung zu gewährenden Be- 
kleidung und entstehenden Falles der Beerdigung sind durch die Land-Armen- 
verbände zu bestreiten, §. 38 Ges. 8. März 1871 und Res. 6. Juli 1871 (M. Bl. 
S. 205). Bergl. Res. 23. Juli 1888 (M. d. J. II. 2116). 
Die Portokosten der Korrespondenz mit der Land-Armenverwaltung wegen der 
Dauer der korrektionellen Nachhaft sind auf Staatsfonds zu übernehmen, Res. 30. Aug. 
1872 (M. Bl. S. 227). 
Die Verhängung der Korrektions-Nachhaft gegen Ausländer ist auf besonders 
dazu geeignete Fälle zu beschränken, Res. 29. Okt. 1880 (M. Bl. 1881 S. 11). 
Bei Vollstreckung der Ausweisung aus dem Reichsgebiete ist der Transport der 
Auszuweisenden nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dann einzuleiten, wenn die 
Uebernahme in seinem Heimathsstaate gesichert erscheint; in der Regel ist der Auszu- 
weisende nach erfolgter Verwarnung mittels Reiseroute nach seinem Heimathsstaate zu 
dirigiren, Res. 6. Jan. 1875 (M. Bl. S. 158). 
Die Kosten der Ausweisung von Ausländern fallen den Verwaltungs- 
behörden zur Last, Res. 3. März 1857 (M. Bl. S. 72). Die Ausweisung kann 
auch im Wege des Seetransportes erfolgen, Res. 12. Mai 1874 (M. Bl. S. 129). 
Militär pflichtige, welche auf Grund des §. 362 in Arbeitshäusern detinirt 
sind, können ohne Rücksicht auf die Dauer der festgesetzten Detentionszeit in das 
stehende Heer eingestellt werden, Res. 3. Dez. 1875 (M. Bl. 1876 S. 8). 
Wenn es sich um das Verhältniß der gerichtlich erkannten Freiheitsstrafen zu 
der korrektionellen Nachhaft in Bezug auf ihre Vollstreckung handelt, so ist anzuer- 
kennen, daß den ersteren der Vorrang schon um deshalb gebührt, weil dieselben thun- 
lichst bald nach rechtskräftig gewordenem Urtheil zu vollstrecken sind, auch die korrek- 
tionelle Nachhaft nicht ein Theil der Strafe, sondern nur eine in Folge der Strafe 
angeordnete Besserungs-Maßregel ist. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des 
Besserungszweckes durch Unterbrechung der korrektionellen Detention ist aber im Ein- 
verständniß mit dem Herrn Justizminister bestimmt worden, daß die Strafvollstreckung, 
wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, aufzuschieben ist, sofern eine Unter- 
brechung der korrektionellen Nachhaft den Erfolg derselben zu gefährden geeignet sein 
würde. Die Landespolizeibehörde und die gerichtliche Strafvollstreckungsbehörde haben
	        
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