Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 661
Zu Anmerkung 1 auf S. 660.
in der Korrektionsanstalt des Aufgreifungsortes. In derartigen Fällen ist die Dauer
der Besserungshaft durch diejenige Landespolizeibehörde festzusetzen, unter welcher die
Korrektionsanstalt steht, in der die Detention statifindet, Res. 19. Juli 1853 (M. Bl.
S. 166) und 16. März 1855 (M Bl. S. 45).
Die Detentionshaft erreicht jedesmal, ohne Rücksicht darauf, wann sie begonnen
hat, mit dem Ablauf von zwei Jahren seit der Verbüßung der Hauptstrafe, ihr Ende
und die Vollstreckungsbefugniß der Landespolizeibehörde erlischt mit dem Ablauf jener
Frist, ohne Rücksicht darauf, ob von der Befugniß inzwischen Gebrauch gemacht worden
ist. Auch die steckbriefliche Verfolgung eines entflohenen Korrigenden kann eine
Wirkung zur Wahrung der Befugniß der Landespolizeibehörde über die zweijährige Frist
hinaus nicht ausüben, Res. 27. Juli 1875 (M. Bl. S. 182). Die Ueberweisung
an die Landespolizeibehörde zum Zwecke der Festsetzung einer Korrektionsnachhaft ist
ein Theil, nicht eine Folge der Strafe. Sie gehört zur Strafvollstreckung. Die
Präklusiofrist ist also erst von der thatsächlich erfolgten Ueberweisung ab zu berechnen,
Res. 26. Juli 1892 (M. Bl. S. 325).
Von jeder auf Grund des §. 362 festgesetzten Korrektionshaft ist der betreffenden
Landespolizeibehörde des Heimathsortes (beziehentlich des letzten Domizils oder des
Geburtsortes) der detinirten Person, und zwar durch die der festsetzenden Landespolizei-
behörde zsscserie Ortsobrigkeiten Kenntniß zu geben, Res. 13. Mai 1877 (M.
Bl. S. 135).
Die Kosten des Transportes der gemäß §. 361 Nr. 3—8 verurtheilten
Personen nach dem Arbeitshause, sowie der ihnen etwa zum Behuf dieses Transportes
zu gewährenden unentbehrlichen Bekleidung fallen dem Staate zur Last und macht
es hierbei keinen Unterschied, ob die Strafe in einem unter der Verwaltung des
Justizministers resp. unter der Verwaltung des Ministers des Innern stehenden Ge-
fängnisse vollstreckt worden ist Dieselben sind aus dem Fonds der Regierungen zu
allgemeinen polizeilichen Zwecken zu verrechnen. Die Kosten der Verpflegung
im Arbeitshause sowie die Kosten der etwa bei der Entlassung zu gewährenden Be-
kleidung und entstehenden Falles der Beerdigung sind durch die Land-Armen-
verbände zu bestreiten, §. 38 Ges. 8. März 1871 und Res. 6. Juli 1871 (M. Bl.
S. 205). Bergl. Res. 23. Juli 1888 (M. d. J. II. 2116).
Die Portokosten der Korrespondenz mit der Land-Armenverwaltung wegen der
Dauer der korrektionellen Nachhaft sind auf Staatsfonds zu übernehmen, Res. 30. Aug.
1872 (M. Bl. S. 227).
Die Verhängung der Korrektions-Nachhaft gegen Ausländer ist auf besonders
dazu geeignete Fälle zu beschränken, Res. 29. Okt. 1880 (M. Bl. 1881 S. 11).
Bei Vollstreckung der Ausweisung aus dem Reichsgebiete ist der Transport der
Auszuweisenden nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dann einzuleiten, wenn die
Uebernahme in seinem Heimathsstaate gesichert erscheint; in der Regel ist der Auszu-
weisende nach erfolgter Verwarnung mittels Reiseroute nach seinem Heimathsstaate zu
dirigiren, Res. 6. Jan. 1875 (M. Bl. S. 158).
Die Kosten der Ausweisung von Ausländern fallen den Verwaltungs-
behörden zur Last, Res. 3. März 1857 (M. Bl. S. 72). Die Ausweisung kann
auch im Wege des Seetransportes erfolgen, Res. 12. Mai 1874 (M. Bl. S. 129).
Militär pflichtige, welche auf Grund des §. 362 in Arbeitshäusern detinirt
sind, können ohne Rücksicht auf die Dauer der festgesetzten Detentionszeit in das
stehende Heer eingestellt werden, Res. 3. Dez. 1875 (M. Bl. 1876 S. 8).
Wenn es sich um das Verhältniß der gerichtlich erkannten Freiheitsstrafen zu
der korrektionellen Nachhaft in Bezug auf ihre Vollstreckung handelt, so ist anzuer-
kennen, daß den ersteren der Vorrang schon um deshalb gebührt, weil dieselben thun-
lichst bald nach rechtskräftig gewordenem Urtheil zu vollstrecken sind, auch die korrek-
tionelle Nachhaft nicht ein Theil der Strafe, sondern nur eine in Folge der Strafe
angeordnete Besserungs-Maßregel ist. Im Hinblick auf die Beeinträchtigung des
Besserungszweckes durch Unterbrechung der korrektionellen Detention ist aber im Ein-
verständniß mit dem Herrn Justizminister bestimmt worden, daß die Strafvollstreckung,
wenn nicht besondere Bedenken entgegenstehen, aufzuschieben ist, sofern eine Unter-
brechung der korrektionellen Nachhaft den Erfolg derselben zu gefährden geeignet sein
würde. Die Landespolizeibehörde und die gerichtliche Strafvollstreckungsbehörde haben