Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

662 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Uebertretungen. 
g. 361 Nr. 4 ist dieses jedoch nur dann zulässig, wenn der Verurtheilte in 
den letzten drei Jahren wegen dieser Uebertretung mehrmals rechtsrrftig. ver- 
urtheilt merden ist, oder wenn derselbe unter Drohungen oder mit Waffen 
ebettelt hat. 
8 Ist gegen einen Ausländer auf Ueberweisung an die Landespolizeibehörde 
erkannt, so kann an Stelle der Unterbringung in ein Arbeitshaus Verweisung 
aus dem Bundesgebiete eintreten). 
§. 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines 
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens:) eines Anderen zu 
täuschen, Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimations- 
papiere, Dienst= oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vor- 
schriften auszustellende Zeugnisse, sowie Führungs- oder Fähigkeitszeugnisse 
falsch anfertigt oder verfälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder 
verfälschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis 
zu einhundertfünfzig Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen 
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt 
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem 
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. 
g. 364. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark wird bestraft, 
wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder 
theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, oder schon einmal 
verwendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst 
asetrennte Stempelabdrücke der im 8. 276 bezeichneten Art veräußert oder 
eilhält. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal ver- 
wendete Post- oder Telegraphenwerthzeichen nach gänzlicher oder theilweiser 
Entfernung des Entwerthungszeichens veräussert oder feilhält ). 
§. 365. Wer in einer Schankstube") oder an einem öffentlichen Ver- 
  
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 661. 
sich über das zu beobachtende Verfahren in jedem einzelnen Falle zu verständigen und 
wird im Allgemeinen davon auszugehen sein, daß bei längerer Zuchthaus= oder Gefängniß. 
strafe von der weiteren Vollstreckung der korrektionellen Nachhaft Abstand zu nehmen 
ist, während umgekehrt die Vollstreckung einer kurzen Haft= oder Gefängnißstrafe bis 
zum Ablauf der bestimmten Detentionszeit hinausgeschoben werden kann, Res. 25. Jan. 
1885 (M. Bl. S. 47). 
1) Die Landespolizeibehörde, der auf Grund des F. 362 ein nach §. 361 Nr. 4 
Verurtheilter überwiesen wird, hat selbständig zu prüfen, ob die Voraussethungen 
dieses Paragraphen zutreffen, und ob demnach der erkannten Ueberweisung die in dem 
Gesetz bezeichnete Folge (Unterbringung in ein Arbeitshaus oder Ausweisung aus dem 
Reichsgebiet) zu geben ist. Beispielsweise hat sie, wenn der Richter ihr in unrich- 
tiger Anwendung des Gesetzes einen Ausländer, der nur einmal und nicht unter 
Drohungen gebettelt hat, überweist, die Ausweisung desselben aus dem Reichsgebiete 
nicht zu verfügen, Res. 3. Nov. 1881 (M. Bl. 1882 S. 9). 
2) Es handelt sich bei §. 363 um Ausweise für Personen; der Paragraph findet 
mithin nicht Anwendung bei der Fälschung von Wildpassir-, Pferdelegitimations- 
Holztransport= und ähnlichen Scheinen, Opp. Anm. 4 zu §. 363, wohl aber, wenn 
eine Braut ihren Taufschein fälscht, um ihren Bräutigam über ihr Alter zu läuschen 
Erk. R. G. 21. Nov. 1885 (E. Crim. XIII. 65). 
3) Eingefügt durch Art. V Ges. 13. Mai 1891 (R. G. Bl. S. 107). 
) Das Strafgesetz unterscheidet nicht zwischen Schankstuben für die niederen 
und zwischen Lokalen für die höheren Klassen. Es findet auch auf Gastwirth. 
schaften Anwendung, nicht aber auf Reisende, die in einem Gasthofe logiren und 
ebenso wenig auf Reisende, an die in den Eisenbahnstations-Gebäuden 
nach der Polizeistunde Erfrischungen verabfolgt werden, Opp. Anm. 2 und 3 zu §. 365, 
Erk. 3. Mai 1854 (J. M. Bl. S. 268), Erk. O. Trib. 23. Mai 1857. 
Die auf die Polizeistunde bezügliche Vorschrift des §. 365 findet auf Lokale 
einer geschlossenen Gesellschaft nicht Anwendung, Erk. O. Trib. 7. Nov. 1872.
	        
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