Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Vorläufige Entlassung. 673 
5. Die Entlassung des Detinirten erfolgt in der Weise, daß derselbe mittelst 
Reiseroute dem von ihm gewählten Aufenthaltsorte ) zugewiesen wird. 
6. In denjenigen Fällen, in welchen Personen unter 21 Jahren zur korrektio- 
nellen Nachhaft gebracht werden, ist durch Vermittelung der Ortspolizeibehörde sofort 
festzustellen:), inwiefern an der Verwahrlosung des Betreffenden den Vater bezw. 
Vormund ein Verschulden trifft. 
Nach dem Ausfall der angestellten Ermittelungen ist geeignetenfalls die Be- 
schränkung der väterlichen Gewalt in Ansehung des Erziehungsrechtes, bezw. die Be- 
stellung eines anderen Vormundes durch die Landespolizeibehörde bei dem zuständigen 
Gerichte in Antrag zu bringen. Auch ist bei der Entlaffung die in Nr. 4 vorge- 
sehene Mittheilung an den Waisenrath des gewählten Aufenthaltsortes zu richten. 
  
Reglement, betreffend die vorläusige Entlassung von Strafgefangenen 2c. 
Vom 21. Jan. 1871 (M. Bl. S. 47, J. M. Bl. S. 35)8). 
Zur Ausführung der §§. 23 bis 26 des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen 
Bund vom 31. Mai 1870 wird in Bezug auf die vorläufige Entlassung von Straf- 
gefangenen, sowie auf deren Beaufsichtigung rc. das Nachfolgende bestimmt: 
5. 1. Hinsichtlich der Zulässigkeit der vorläufigen Entlassung macht es keinen 
Unterschied, ob die Strafe vor oder nach dem 1. Januar 1871 erkannt worden ist. 
§s. 2. Die vorläufige Entlassung kann von dem Gefangenen niemals als ein 
Recht in Anspruch genommen werden. 
Sie hat vielmehr den Charakter einer Vergünstigung ), welche von den betreffenden 
1) Wenn ein entlassener Korrigende vor Erreichung des gewählten Aufenthalts- 
ortes eine entsprechende Arbeitsgelegenheit findet, so sind ihm hierbei nicht Schwierig- 
keiten in den Weg zu legen. In diesem Falle hat die Polizeibehörde des betreffenden 
Ortes die Pflichten der Behörde des Entlassungsortes zu übernehmen und event. auch 
dafür Sorge zu tragen, daß das an den letzteren gesandte Geld ihr zur weiteren 
Auszahlung übermittelt werde, Res. 22. Okt. 1885. 
2) Die in Nr. 6 vorgeschriebenen Ermittelungen sind nicht durch die Direktionen 
der Arbeitshäuser, sondern durch die Landes-Polizei-Behörden vorzunehmen, Res. 
22. Okt. 1885. 
„) Wegen einstweiliger Aussetzung der Strafvollstreckung vergl. A. E. 23. Okt. 
1895 (J. M. Bl. S. 348) oben S. 575 Anm. 6; wegen der Fürsorge für ent- 
lassene Strafgefangene Res. 19. Juni 1895 (M. Bl. S. 170). 
4) In Folge vielfacher ungerechtfertigter Anträge find die Strafanstalts-Verwal- 
tungen wiederholt darauf hingewiesen worden, daß die vorläufige Entlassung als 
eine bloße Vergünstigung anzusehen ist, deren der Gesangene nur unter besonderen 
Umständen theilhaftig gemacht werden darf. Daß drei Viertheile der Strafzeit ver- 
flossen sind, und der Gefangene sich während derselben ordnungsmäßig geführt hat, ist 
an und für sich als Grund zur Befürwortung seiner vorläufigen Entlassung niemals 
anzusehen und die generelle Inbetrachtnahme sämmtlicher Gefangenen, welche drei 
Viertheile ihrer Strafe verbüßt haben, erscheint absolut unzulässig. Die Strafanstalts- 
Direktoren haben vielmehr neben der Führung des Gefangenen während der Dauer 
der Haft, auch alle sonst zur Beurtheilung seiner Individualität dienenden Momente 
— insbesondere die ihnen bekannten Daten über sein früheres Leben und über das 
verübte Verbrechen — in Benacht zu ziehen und die Entlassung nur dann zu bean- 
tragen, wenn in Berüccksichtigung aller dieser, in ihrem Gutachten speziell zu 
erörteruden Momente sich für sie die bestimmte Ueberzeugung ergiebt, daß der 
Gefangene in der That als gebessert und einer ausnahmsweisen Berücksichtigung für 
würdig angesehen werden kann. Eine besonders strenge Prüfung ist — schon im 
Interesse der öffentlichen Sicherheit — bezüglich der vorläufigen Entlassung rück- 
fälliger Verbrecher gegen das Eigenthum anzuwenden, und wird ein nicht geringer 
Theil der Zuchthausbevölkerung — darunter in der Regel alle mehrfach be- 
straften Diebe — von vornherein als ausgeschlossen von der vorläufigen Entlassung 
angesehen werden müssen, Res. 30. Nov. 1871 (M. Bl. S. 348) und 27. Jan. 
1872 (M. Bl. S. 58). 
Zlling-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 43
	        
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