Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

676 Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Vorläufige Entlassung. 
Die Auferlegung derartiger besonderer Beschränkungen erfolgt mittels protokolla- 
rischer Eröffnung an den Gefangenen. 
§. 13. Kraft der gegenwärtigen Verfügung unterliegt der Entlassene der be- 
sonderen Beschränkung, daß er ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Entlassungs- oder 
späteren Aufenthalts-Ort auf länger als 48 Stunden nicht verlassen und an einem 
anderen Orte nicht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dieses letzteren auf länger 
als 48 Stunden Aufenthalt nehmen darf. Die eine wie die andere Erlaubniß 1) ist 
unter persönlicher Gestellung vor die Ortspolizeibehörde und Vorzeigung des Ent- 
lassungsausweises (§. 10 Nr. 2) nachzusuchen. 
Die Erlaubniß ist zu versagen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, daß der 
Entlassene dieselbe zur Verübung neuer Rechtsverletzungen mißbrauchen oder dadurch 
einem ungeordneten Leben werde zugeführt werden. 
Von dem Abgange eines Entlassenen an einen neuen Aufenthaltsort ist der 
Polizeibehörde daselbst durch die Polizeibehörde des bisherigen Aufenthaltsortes Nach- 
richt zu geben. Die erstgedachte Behörde hat der letzteren von dem Eintreffen des 
Entlassenen Mittheilung zu machen. 
s. 14. Vorläufig entlassene Strafgefangene, welche sich ohne ortspolizeiliche Er- 
laubniß von dem Entlassungs= oder späteren Aufenthalts-Orte auf länger als 48 
Stunden entfernen, oder von der erhaltenen Erlaubniß, sich an einem anderen Ort 
begeben zu dürfen, nicht in der vorgeschricbenen Weise Gebrauch machen, sind durch 
die Ortspolizeibehörde steckbrieflich zu verfolgen. Auch ist in diesem Falle, wegen 
des etwaigen Widerrufes der Entlassung sogleich nach §. 15 dieser Verfügung zu 
verfahren. 
§. 15. Zeigt ein vorläufig entlassener Strafgefangener sich arbeitsscheu, oder 
trunkfällig, oder giebt derselbe in anderer Weise durch ungeordnetes Verhalten Anstoß 
so ist, fal- eine sogleich zu erlassende erste Verwarnung erfolglos bleibt, seitens der 
Ortspolizeibehörde gemäß dem §s. 24 des Str. G. B. der Widerruf der Eunt- 
lassung bei den im §. 5 bezw. §. 8 dieser Verfügung bezeichneten Justizbehörden 
in Antrag?2) zu bringen, welche letztere hierüber an den Justiz-Minister zu be- 
richten haben. 
Dasselbe findet statt, wenn der Entlasseue mit übelberüchtigten Personen Umgang 
pflegt, oder bei denselben Wohnung nimmt, oder wenn er einen bestimmten Lebens- 
erwerb nicht nachzuweisen vermag. 
Erachtet in den vorstehend bezeichneten Fällen die Ortspolizeibehörde aus drin- 
genden Gründen des öffentlichen Wohles die einstweilige Festnahme des Entlassenen 
gemäß dem §. 25 Abs. 2 des Str. G. B. für erforderlich, so hat sie dieselbe unter 
gleichzeitiger Anzeige an die vorstehend bezeichnete Justizbehörde zu veranlassen und 
bis zur endgültigen Entscheidung über den Widerruf aufrecht zu erhalten. 
§. 16. Gefangene, deren Entlassung widerrufen worden ist, werden vermittelst 
Transports in die Gefängniß--Anstalt, aus welcher ihre vorläufige Enrlassung erfolgt 
ist, zurückgesandt. 
In die Entlassung aus einer entfernten Anstalt erfolgt, so kann mit Genehmigung 
der der nächstgelegenen Anstalt derselben Gattung vorgesetzten Provinzialbehörde die 
Wiedereinlieferung des Gefangenen in diese letztere stattfinden. 
Bei Berechnung der noch zu verbüßenden Strafzeit find der zweite Absatz des 
§. 24 und der dritte Absatz des §. 25 des Str. G. B. zu beachten. Die Trans- 
porttage sind in allen Fällen auf die Strafzeit in Anrechnung zu bringen. 
§. 17. Die durch die steckbriefliche Verfolgung, sowie durch die einstweilige 
Festnahme eines Entlassenen, bezw. im Falle des Widerrufs der Entlassung durch den 
Rücktransport desselben in die Gefängniß-Anstalt, entstehenden Kosten sind als Kosten 
der Strafvollstreckung zu behandeln und demgemäß — event. unter Vorbehalt der 
  
1) Die Genehmigung zum Umzuge muß jedesmal schriftlich ertheilt werden, 
Res. 28. Okt. 1871 (M. Bl. S. 8311). 
:) Die Beamten der Staatsanwaltschaft haben von jeder strafrechtlichen Ver- 
folgung, welche gegen einen vorläufig entlassenen Strafgefangenen vor Ablauf der 
Strafzeit wegen einer nach der vorläufigen Entlassung begangenen strafbaren Hand- 
lung eingeleitet wird, dem zuständigen Appellations= (Oberlandes-) Gericht, unter 
Darlegung der Sachlage unverzüglich Anzeige zu machen, Res. 23. Dez. 1871 (J. M. 
Bl. S. 294).
	        
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