Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Vorläufige Entlassung. 677
Rückforderung aus dem Vermögen des Gefangenen — aus der Anstaltskasse zu
erstatten.
§. 18. Ueber den An= und Abzug vorläufig entlassener Strafgefangener, über
die denselben auferlegten besonderen Beschränkungen, sowie über deren Führung und
etwaigen Widerruf der Entlassung sind von den Ortspolizeibehörden fortlaufende Nach-
weisungen zu führen, welche im Dezember jeden Jahres dem Landrathe oder, wenn
die Ortspolizeibehörde dem Regierungspräsidenten unmittelbar untergeordnet ist,
diesem letzteren eingereicht werden.
Von den Landräthen werden die Nachweisungen kreisweise zusammengestellt und
demnächst ebenfalls der Regierung vorgelegt.
Die Regierungspräsidenten haben auf Grund der Nachweisungen im Laufe
des Januar jeden Jahres dem Ministerium des Innern über die Zahl der in ihren
Bezirken vorhandenen vorläufig entlassenen Strafgefangenen, sowie über die Erfahrungen
Bericht zu erstatten, welche in Bezug auf dieselben im Laufe des verflossenen Jahres
gemacht worden find.
Entlassungs-Ausweis.
Signalement. Vorzeiger dieses, d. . rebenstehend fignalifirte
aus. ........
von dem Königlichen gericht zu. ..... ....
wegen
zu einen Strafe von ... ... Jahren
verurtheilt und am . . ten..... . .. . ... 18 zur
Strafverbüßung eingeliefert, ist auf Grund Beschlusses des
Unterschrift. Königlichen Justiz-Ministeriums in Gemäßheit des §. 23
des Strafgesetzbuches für den Norddeutschen Bund vom
31. Mai 1870 unter dem heutigen Tage der Haft vorläufig
entlassen worden. D. selbe hat sich über
nah Kreitss. zu begeben,
woselbtt. binnen Tagen einzutreffen
und nach vorgängiger Meldung bei der Ortspolizeibehörde
................ Aufenthalt zu nehmen hat.
Die gegen d. ......... . . ..- festgesetzte
Strafzeit läuft, falls ein Widerruf der Entlassung nicht
erfolgt, am . . ten ........ . ... 18 bb.
............ den..ten.........18..
(L. S.)
Königliche deeeeein
Verhaltungs-Vorschriften
für vorläufig entlassene Strafgefangene.
1. Der vorläufig entlassene Strafgefangene steht unter spezieller polizeilicher
Kontrolle und hat sich allen Maßregeln, welche die Ortspolizeibehörde zur
Aueübung der letzteren vorzuschreiben für angemessen erachtet, unweigerlich zu
ügen.
2. Der Entlassene darf ohne ortspolizeiliche Erlaubniß den Entlassungs= oder
späteren Aufenthalts-Ort auf länger als 48 Stunden nicht verlassen und an
einem andern Orte nicht ohne Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dieses letzteren
auf länger als 48 Stunden Aufenthalt nehmen.
Die ortspolizeiliche Erlaubniß zum Verlassen des Entlafsungs= oder späteren
Aufenthaltungs-Ortes, sowie zu jedem neuen Aufenthalte ist unter polizeilicher
Gestellung vor die Ortspolizeibehörde und Vorzeigung des Entlassungsaus-
weises nachzusuchen. »
3. Entlassene Strafgefangene, welche an dem Entlassungsorte innerhalb der vor-
geschriebenen Frist nicht eintreffen, oder sich demnächst ohne ortspolizeiliche