Abschnitt IX. Strafgesetzbuch. Polizei-Aufsicht. 681
Die Anträge derjenigen Ortspolizeibehörden, welche der Aufsicht des Land-
rats unterliegen, sind der Landespolizeibehörde durch Vermittelung des Letzteren vor-
zulegen.
§. 6. Ueber den Antrag der Ortspolizeibehörde resp. in dem Falle des letzten
Absatzes des §. 4 dieser Instruktion, über den Bericht der Gefängnißbehörde ist von
der Landespolizeibehörde unter Berücksichtigung der Bestimmungen im §. 2, übrigens
aber nach freiem Ermessen schleunige Entscheidung zu treffen.
Gegen diese Entscheidung findet eine Berufung nicht statt.
Die Landespolizeibehörde ist indeß berechtigt, ihre Entscheidung nach Befinden
der Umstände durch spätere Anordnungen selbst abzuändern, insbesondere die für die
Stellung unter Polizeiaufsicht festgesetzte Zeitdauer abzukürzen oder unter Innehaltung
der gesetzlichen Frist (§. 3) zu verlängern.
Die gleiche Befugniß steht im Falle des Verziehens einer unter Polizeiaussicht
stehenden Person in einen anderen Regierungsbezirk der Landespolizeibehörde des neuen
Aufenthaltsortes zu.
Vor Abänderung einer einmal getroffenen Entscheidung muß die Ortspolizei=
behörde des jeweiligen Aufenthaltsortes des Verurtheilten gehört werden.
§. 7. Die Stellung unter Polizeiaufsicht ist, soweit die Bestimmungen im §. 3
dieser Instruktion nicht entgegenstehen, mindestens auf die Dauer von sechs Monaten
anzuordnen.
Eine Abkürzung dieser Frist durch spätere Anordnung der Landespolizeibehörde
(§. 6) ist nicht zulässig.
Die Entscheidung der Landespolizeibehörde, welche die Stellung unter Polizei-
aufsicht anordnet, ist dem Verurtheilten zu Protokoll zu eröffnen.
Die in der Entscheidung festgesetzte Zeit wird von dem Tage dieser Eröffnung
an berechnet.
§. 8. Die Entscheidung der Landespolizeibehörde kann zugleich die Bestimmung
darüber enthalten:
1. ob und an welchen einzelnen Orten dem Verurtheilten der Aufenthalt untersagt,
2. ob ein verurtheilter Ausländer aus dem Bundesgebiete verwiesen werden soll.
Ist eine Bestimmung dieser Art in der Entscheidung selbst nicht erfolgt, so kann
dieselbe während der Dauer der Polizeiaufsicht jederzeit nachgeholt werden.
Angehörige der Staaten des Deutschen Reiches werden als Ausländer nicht angesehen.
Als Bundesgebiet gilt das Gebiet sämmtlicher zum Deutschen Reiche vereinigten
Staaten.
§. 9. Die Ausführung der von der Landespolizeibehörde angeordneten Polizei-
aufsicht liegt der Ortspolizeibehörde des jeweiligen Aufenthaltsortes des Verurtheilten
ob, welche hierbei von den vorgesetzten Polizeibehörden zu überwachen ist.
Die Ortspolizeibehörde ist nicht befugt, dem unter Polizeiaufsicht Stehenden Be-
schränkungen aufzuerlegen, welche in dem Strafgesetzbuche nicht vorgesehen sind.
Insbesondere dürfen periodische persönliche Meldungen bei der Polizeibebörde oder
sonstige außergewöhnliche Kontrollmaßregeln, welche mit Beschränkung der persönlichen
Freiheit verbunden find, von demselben nicht gefordert werden.
Zuwiderhandlungen des Verurtheilten gegen die ihm in Folge der Stellung unter
Polizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen sind in Gemäßheit des §. 361 des Straf-
gesetzbuches zu verfolgen.
Die Anordnung von Exekutivstrafen ist deshalb nicht zulässig.
§. 10. Ueber die Art und Weise, in welcher die in Folge der Stellung unter
Polizeiaussicht gegen einen Ausländer angeordnete Verweisung aus dem Bundesgebiete
zur Ausführung zu bringen ist, hat die Landespolizeibehörde in jedem Falle besondere
Bestimmungen zu treffen. ·
Die durch die Ausführung der Maßregel entstehenden Kosten, insbesondere die
etwaigen Kosten des Transports und der zum Zwecke desselben erforderlichen Detention,
werden auf den allgemeinen Polizei-Fonds übernommen.
§. 11. Die Bestimmung des §. 28 des Str. G. B. vom 14. April 1851,
nach welcher gegen die wegen Diebstahls 2c. verurtheilten und unter Polizeiaussicht
gestellten Personen die Aufsicht durch ortspolizeiliche Anordnung dahin erweitert werden
kann, daß dieselben während der Nachtzeit ihren Wohnort und selbst ihre Wohnung
ohne Erlaubniß nicht verlassen dürfen, findet auch in Ansehung der vor dem 1. Januar