Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt IX. Unterbringung verwahrloster Kinder. 683 
heit der strafbaren Handlung!), auf die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen 
Erzieher des Kindes und auf dessen übrige Lebensverhältnisse zur Verhütung 
weiterer sittlicher Verwahrlosung erforderlich ist. 
§. 2. Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, nachdem das 
Vormundschaftsgericht durch Beschluß den Eintritt der Voraussetzungen:) des 
1 unter Bezeichnung der für erwiesen erachteten Thatsachen festgestellt und 
ie Unterbringung für erforderlich erklärt hat ?). 
§. 3. Das Vormundschaftsgericht beschließt von Amtswegen oder auf 
Antrag. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgerichte 
von den im F. 1 bezeichneten strafbaren Handlungen, welche zu ihrer Kenntniß 
gekommen sind, Mittheilung zu machen. 
—— 
  
1) Wenn durch das eingeleitete Verfahren lediglich die Thatsache festgestellt ist, 
daß die betreffenden Kinder gebettelt und ihre verarmten Eltern sich außer Stande 
gesehen baben, sie zu ernähren, so ist eine sittliche Verwahrlosung unverkennbar nicht 
als genügend dargethan zu erachten. Die angeordnete Zwangserziehung entspricht in 
solchen Fällen nicht der Absicht des Gesetzgebers, und sie hat — selbst wenn dadurch 
das Recht der Eltern oder ihrer Vertreter auf Leitung der Erziehung wegen nicht 
erfolgten Widerfpruches dieser Personen nicht als verletzt gelten kann — die noth- 
wendige Folge, daß die Kosten der Erhaltung der Kinder den Provinzialverbänden an 
Stelle der zur Gewährung der erforderlichen Armenunterstützung verpflichteten 
Gemeinden zur Last fallen. Es ist deshalb bei Prüfung der Frage, ob wegen Bettelei 
bestrafte Kinder als verwahrloste auf Grund des Gesetzes unterzubringen seien, be- 
sonders zu erwägen, inwiefern eine sittliche Verwahrlosung solcher Kinder im Sinne 
dieses Gesetzes anzunehmen, und ob nicht etwa die Veranlassung zum Betteln darin 
zu suchen sei, daß den Kindern und deren Eltern die zum nothwendigen Lebensunterhalt 
unentbehrlichen Armenunterstützungen vorenthalten werden. Sollte sich ergeben, daß 
die Gemeindebehörde in der letzteren Beziehung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nicht 
nachgekommen ist, so empfiehlt es sich, daß die Vormundschaftsgerichte den vorgesetzten 
Verwaltungsbehörden davon geeignete Mittheilung machen, Res. 17. April 1885 
(M. Bl. S. 187). 
2) Der Justizminister hat angeordnet, daß die Vormundschaftsgerichte bei Auf- 
nahme der Verhandlungen zur Feststellung der vorhandenen Verwahrlosung, soweit 
als möglich alle Momente in den Kreis ihrer Untersuchung zu ziehen haben, welche 
den unterbringenden Behörden einen Anhalt zur Beurtheilung des Charakters und 
der bisherigen Führung der betreffenden Kinder gewähren. In den Vorverhandlungen 
soll ferner jedesmal die Konfession der Kinder konstatirt werden, auch sind die 
Vormundschaftsgerichte angewiesen worden, den Untersuchungsakten bei der Ueber- 
sendung an die Kommunalverbände die Vormundschaftsakten beizufügen, Res. 24. Sept. 
1885 (M. Bl. S. 209). 
Die Anträge auf Unterbringung verwahrloster Kinder sind von den Vormund- 
schaftsgerichten stets als schleunige Sachen und eintretenden Falles als Feriensachen zu 
behandeln, Res. 27. April 1881 (J. M. Bl. S. 81). 
Die örtliche Zuständigkeit der Vormundschaftsgerichte für das Verfahren beie 
Unterbringung eines bisher nicht bevormundeten Kindes zur Zwangserziehung wird 
bestimmt durch den Wohnsitz des Vaters zu der Zeit, in welcher die Voraussetzungen 
der Unterbringung für soweit vorhanden anzunehmen sind, daß das Vormundschafts- 
gericht einzuschreiten hat, nicht durch denjenigen zur Zeit der Begehung der strafbaren 
Handlung oder von dieser Seitens der Staatsanwaltschaft gemachten Mittheilung, 
Erk. 18. Nov. 1889 (E. K. IX. 56). 
6:) Der Beschluß auf Unterbringung zur Zwangserziehung hat entweder schlechthin 
die Unterbringung für erforderlich zu erklären oder alle gesetzlich zulässigen Arten der 
Unterbringung wahlweise zu nennen und muß in seiner Begründung erkennen lassen, 
daß die Gefahr einer weiteren sittlichen Verwahrlosung von allen im Gesetze hierfün 
bezeichneten Gesichtspunkten aus geprüft worden ist. Der Beschluß darüber, welche 
Art der Unterbringung (in einer Familie, in einer Erziehungs= oder in einer 
Besserungsanstalt) stattfinden soll, steht lediglich der Verwaltungsbehörde zu, Erk. 
12. Dez. 1887 (E. K. VII. 19).
	        
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