684 Abschnitt IX. Unterbringung verwahrloster Kinder.
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Beschlußfassung die Eltern) oder
sofern diese nicht leben, die Großeltern, den Vormund, den Pfleger :), den
Gemeindevorstand hören, falls deren Anhörung ohne erhebliche Schwierigkeiten
erfolgen kann, sowie in allen Fällen die Ortspolizeibehörde oder einen andern
durch den Minister des Innern zu bestimmenden Vertreter der Staatsregierung.
Das Vormundschaftsgericht kann Zeugen eidlich vernehmen.
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist in einer Schlußverhandlung
zu verkünden. Von dem zur Schlußverhandlung anberaumten Termine sind
außer den im zweiten Absatze dieses Paragraphen genannten Personen und
Behörden der Schulvorstand und der Waisenrath zu benachrichtigen. Dieselben
sind berechtigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diesem
Termines) oder vorher schriftlich abzugeben.
§. 4. Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den in J. 3
Abs. 2 und 4 genannten Personen und Behörden das Recht der Beschwerde )
zu, den Eltern, beziehungsweise Großeltern jedoch nur dann, wenn der Beschluß
auf Unterbringung lautet.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb einer Woche,
von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgericht
eingereicht wird.
§. 5. Hat die im §. 3 angeordnete Anhörung der Eltern, beziehungsweise
Großeltern, des Vormundes oder Pflegers nicht stattfinden können, so sind die-
selben jederzeit berechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen.
§. 6. Das Vormundschaftsgericht übersendet?) seinen auf Unterbringung
gerichteten Beschluß dem verpflichteten Kommunalverbande (F. 7) durch Ver-
mittelung") des Landraths (Oberamtmanns), in Stadtkreisen und in solchen
Städten, welche weder in Kommunal-, noch in Polizeiangelegenheiten der
Auficht des Landraths unterworfen sind, durch Vermittelung des Gemeinde-
vorstandes.
§. 7. Die Provinzialverbände, beziehungsweise die kommunalständischen
Verbände Wiesbaden und Kassel, der Lauenburgische Landeskommunalverband,
1) Die vorschriftswidrig erfolgte Unterlassung der Beuachrichtigung der Mutter
von dem Termin zur Schlußverhandlung ist als ein wesentlicher Mangel des Ver-
fahrens zu betrachten, Beschl. 26. März 1888 (E. K. VIII. 6).
2) Insbesondere ist dessen Anhörung auch nöthig, wenn die Mutter zugleich
Vormünderin ist, und die Interessen, die sie als Mutter hat, mit denen, die sie als
Vormünderin wahrzunehmen haben würde, kollidiren, E. K. VIII. 8.
2) Die Abhaltung einer Schlußverhandlung und die Verkündung des Beschlusses
in dieser sind wesentliche Erfordernisse des Verfahrens auf Unterbringung verwahr-
loster Kinder, Erk. 20. Febr. 1888 (E. K. VII. 24). In der Beschwerdeinstanz
bedarf es einer Wiederholung der Schlußverhandlung unter Zuziehung der Eltern 2c.
nicht, E. K. VII. 19.
Wenn die Ortspolizeibehörde der Beschlußfassung über die Unterbringung eines
zur Zwangserziehung bestimmten verwahrlosten Kindes nicht beigewohnt hat, so ist
derselben durch das Amtsgericht Ausfertigung des Beschlusses zu ertheilen, Res.
16. Juli 1887 (M Bl. S. 181).
4) Die Beschwerde in Zwangserziehungssachen wird durch die inzwischen bewirkie
Unterbringung des Kindes nicht ausgeschlossen, Erk 20. Febr. 1888 (E. K. VII. 24).
5) Die Vormundschaftsgerichte haben bei Uebersendung der gemäß §. 2 gefaßten
Beschlüsse an die verpflichteten Kommunalverbände die Verhandlungen, auf Grund
deren die Beschlußfassung erfolgt ist, beizufügen, Res. 8. Okt 1878 (M. Bl. 1879
S. 6).
v Die in §. 6 bezeichneten Vermittelungsbehörden haben die ihnen Seitens der
„Vormundschaftsgerichte zugehenden Beschlüsse ohne Verzug den Kommunalbehörden
zu übersenden, nachdem sie aus denselben die nöthigen Vermerke entnommen, um die
in Gemäßheit der Provinzial-Reglements noch erforderlichen Schriftstücke beziehungs-
weise Atteste nachträglich beschaffen und demnächst den Kommunalbehörden zustellen zu
können, Res. 24. Sept. 1885 (M. Bl. S. 210).