Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

684 Abschnitt IX. Unterbringung verwahrloster Kinder. 
Das Vormundschaftsgericht soll vor der Beschlußfassung die Eltern) oder 
sofern diese nicht leben, die Großeltern, den Vormund, den Pfleger :), den 
Gemeindevorstand hören, falls deren Anhörung ohne erhebliche Schwierigkeiten 
erfolgen kann, sowie in allen Fällen die Ortspolizeibehörde oder einen andern 
durch den Minister des Innern zu bestimmenden Vertreter der Staatsregierung. 
Das Vormundschaftsgericht kann Zeugen eidlich vernehmen. 
Der Beschluß des Vormundschaftsgerichts ist in einer Schlußverhandlung 
zu verkünden. Von dem zur Schlußverhandlung anberaumten Termine sind 
außer den im zweiten Absatze dieses Paragraphen genannten Personen und 
Behörden der Schulvorstand und der Waisenrath zu benachrichtigen. Dieselben 
sind berechtigt, über den Gegenstand der Verhandlung ihre Erklärung in diesem 
Termines) oder vorher schriftlich abzugeben. 
§. 4. Gegen den Beschluß des Vormundschaftsgerichts steht den in J. 3 
Abs. 2 und 4 genannten Personen und Behörden das Recht der Beschwerde ) 
zu, den Eltern, beziehungsweise Großeltern jedoch nur dann, wenn der Beschluß 
auf Unterbringung lautet. 
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie innerhalb einer Woche, 
von Verkündung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Vormundschaftsgericht 
eingereicht wird. 
§. 5. Hat die im §. 3 angeordnete Anhörung der Eltern, beziehungsweise 
Großeltern, des Vormundes oder Pflegers nicht stattfinden können, so sind die- 
selben jederzeit berechtigt, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu verlangen. 
§. 6. Das Vormundschaftsgericht übersendet?) seinen auf Unterbringung 
gerichteten Beschluß dem verpflichteten Kommunalverbande (F. 7) durch Ver- 
mittelung") des Landraths (Oberamtmanns), in Stadtkreisen und in solchen 
Städten, welche weder in Kommunal-, noch in Polizeiangelegenheiten der 
Auficht des Landraths unterworfen sind, durch Vermittelung des Gemeinde- 
vorstandes. 
§. 7. Die Provinzialverbände, beziehungsweise die kommunalständischen 
Verbände Wiesbaden und Kassel, der Lauenburgische Landeskommunalverband, 
  
1) Die vorschriftswidrig erfolgte Unterlassung der Beuachrichtigung der Mutter 
von dem Termin zur Schlußverhandlung ist als ein wesentlicher Mangel des Ver- 
fahrens zu betrachten, Beschl. 26. März 1888 (E. K. VIII. 6). 
2) Insbesondere ist dessen Anhörung auch nöthig, wenn die Mutter zugleich 
Vormünderin ist, und die Interessen, die sie als Mutter hat, mit denen, die sie als 
Vormünderin wahrzunehmen haben würde, kollidiren, E. K. VIII. 8. 
2) Die Abhaltung einer Schlußverhandlung und die Verkündung des Beschlusses 
in dieser sind wesentliche Erfordernisse des Verfahrens auf Unterbringung verwahr- 
loster Kinder, Erk. 20. Febr. 1888 (E. K. VII. 24). In der Beschwerdeinstanz 
bedarf es einer Wiederholung der Schlußverhandlung unter Zuziehung der Eltern 2c. 
nicht, E. K. VII. 19. 
Wenn die Ortspolizeibehörde der Beschlußfassung über die Unterbringung eines 
zur Zwangserziehung bestimmten verwahrlosten Kindes nicht beigewohnt hat, so ist 
derselben durch das Amtsgericht Ausfertigung des Beschlusses zu ertheilen, Res. 
16. Juli 1887 (M Bl. S. 181). 
4) Die Beschwerde in Zwangserziehungssachen wird durch die inzwischen bewirkie 
Unterbringung des Kindes nicht ausgeschlossen, Erk 20. Febr. 1888 (E. K. VII. 24). 
5) Die Vormundschaftsgerichte haben bei Uebersendung der gemäß §. 2 gefaßten 
Beschlüsse an die verpflichteten Kommunalverbände die Verhandlungen, auf Grund 
deren die Beschlußfassung erfolgt ist, beizufügen, Res. 8. Okt 1878 (M. Bl. 1879 
S. 6). 
v Die in §. 6 bezeichneten Vermittelungsbehörden haben die ihnen Seitens der 
„Vormundschaftsgerichte zugehenden Beschlüsse ohne Verzug den Kommunalbehörden 
zu übersenden, nachdem sie aus denselben die nöthigen Vermerke entnommen, um die 
in Gemäßheit der Provinzial-Reglements noch erforderlichen Schriftstücke beziehungs- 
weise Atteste nachträglich beschaffen und demnächst den Kommunalbehörden zustellen zu 
können, Res. 24. Sept. 1885 (M. Bl. S. 210).
	        
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