698 Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Schwurgerichte.
auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Verhandlung und Entscheidung dem
Schöffengerichte, soweit dieses nicht schon zuständig ist, überweisen , wenn
nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, daß wegen des Vergehens auf keine
andere und höhere Strafe, als auf die im §. 27 Nr. 2 bezeichnete und auf keine
höhere Buße als sechshundert Mark zu erkennen sein werde.
Beschwerde findet nicht statt.
Hat im Falle der Nr. 15 die Verwaltungsbehörde die öffentliche Klage erhoben
so steht ihr der Antrag auf Ueberweisung an das Schöffengericht in gleicher Weise
wie der Staatsanwaltschaft zu.
§. 76. Die Strafkammern sind als erkennende Gerichte ferner zuständig für
die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung gegen die
Urtheile der Schöffengerichte.
#s. 77. Die Kammern entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern mit
Einschluß des Vorsitzenden. Die Strafkammern sind in der Hauptverhandlung mit
fünf Mitgliedern, in der Berufungsinstanz bei Uebertretungen und in den Fällen der
Privatklage aber mit drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden, zu besetzen.
§. 78. Durch Anordnung der Landesjustizuerwaltung kann wegen großer Ent-
fernung des Landgerichtssitzes bei einem Amtsgerichte für den Bezirk eines oder
mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer gebildet und derselben für diesen Bezirk die
gesammte Thätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder ein Theil dieser Thätigkeit
zugewiesen werden?).
Die Besetzung einer solchen Strafkammer erfolgt aus Mitgliedern des Land-
gerichts oder Amtsrichterns) des Bezirks, für welchen die Kammer gebildet wird. Der
Vorsitzende wird ständig"!), die Amtsrichter werden auf die Dauer des Geschäftsjahrs
durch die Landesjustizverwaltung berufen, die übrigen Mitglieder werden nach Maß-
gabe des §. 62 durch das Präsidium des Landgerichts bezeichnet.
Sechster Titel. Schwurgerichte.
s. 79. Für die Verhandlung und Entscheidung von Strassachen treten bei den
Landgerichten periodisch Schwurgerichte zusammen?)).
§. 80. Die Schwurgerichte sind zuständig für die Verbrechen, welche nicht zur
Zuständigkeit der Strafkammern oder des Reichsgerichts gehören?).
§. 81. Die Schwurgerichte bestehen aus drei richterlichen Mitgliedern mit Ein-
schluß des Vorsitzenden und aus zwölf zur Entscheidung der Schuldfrage berufenen
Geschworenen.
§. 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur
von einem Deutschen versehen werden.
§. 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für
die Auswahl der Geschworenen.
Die Vorschriften der §§. 32— 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden
auch auf das Geschworenenamt Anwendung.
§. 86. Die Zahl der für jedes Schwurgericht erforderlichen Geschworenen und
die Vertheilung dieser Zahl auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke wird durch die Landes-
justizuerwaltung bestimmt.
§. 87. Der alljährlich bei dem Amtsgerichte für die Wahl der Schöffen zu-
1) Der Ueberweisungsbeschluß kann zurückgenommen werden, so lange er den
Betheiligten noch nicht bekannt gegeben ist, E. Crim. I. 336.
2) Vergl. Verf. 25. Juli 1879 (J. M. Bl. S. 207), 21. Febr., 19. Aug. und
21. Okt. 1882 (J. M. Bl. S. 31, 274, 321); 14 Jan. und 2. Juli 1885 (J. M.
Bl. S. 32, 230); 1. Febr. 1889 (J. M. Bl. S. 46) ce.
3) Der Vertreter eines Amtsrichters tritt nicht ohne Weiteres auch in seine
Funktion als Mitglied der Strafkammer, E. Crim. XXII. 203.
4) Auch die Ernennung eines ständigen Vertreters ist zulässig, E. Crim. IX. 387.
2) Ausf. Best. §§. 44, 45 Ausf. Ges. 24. April 1878 (G. S. S. 230); Res.
22. Juli 1879 (J. M. Bl. S. 195) und 22. Mai 1882 (J. M. Bl. S. 146).
6) Unberührt bleiben die bestehenden gesetzlichen Vorschriften über die Zuständigkeit
der durch die Presse begangenen strafbaren Handlungen, §. 6 Einf. Ges. zum Ger.
Verf. Ges.