Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Oberlandesgerichte. Staatsanwaltschaft. 699 
sammentretende Ausschuß (§. 40) hat gleichzeitig diejenigen Personen aus der Urliste 
auszuwählen, welche er zu Geschworenen für das nächste Geschäftsjahr vorschlägt. 
Die Borschläge sind nach dem dreifachen Betrage der auf dem Amtsgerichtsbezirk ver- 
theilten Zahl der Geschworenen zu bemessen. 
Die Namen der zu Geschworenen vorgeschlagenen Personen werden in 
ein Verzeichniß aufsgenommen (Vorschlagsliste). 
Achter Titel. Oberlandesgerichte. 
§. 123. Die Oberlandesgerichte sind zuständig 1) für die Verhandlung und Ent- 
scheidung über die Rechtsmittel: 
1. der Berufung gegen die Endurtheile der Landgerichte in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten; 
2. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in der Berufungsinstanz2); 
3. der Revision gegen Urtheile der Strafkammern in erster Instanz, sofern die 
Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen ent- 
haltenen Rechtsnorm gestützt wird; 
4. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten; 
5. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen erster Instanz, soweit nicht 
die Zuständigkeit der Strafkammer begründet ist, und gegen Entscheidungen 
der Strafkammern in der Beschwerdeinstanz und der Berufungsinstanz. 
Zehnter Titel. Staatsanwaltschaft. 
§. 142. Bei jedem Gericht soll eine Staatsanwaltschaft bestehen. 
§. 143. Das Amt der Staatsanwaltschaft wird ausgeübt: 
1. bei dem Reichsgerichte durch einen Ober-Reichsanwalt und durch einen oder 
mehrere Reichsanwälte; 
2. bei den Oberlandesgerichten, den Landgerichten und den Schwurgerichten durch 
einen oder mehrere Staatsanwälte; 
3. bei den Amtsgerichten und den Schöffengerichten durch einen oder mehrere 
Amtsanwälte). 
1) Vergl. ferner §§. 160, 183 Ger. Verf. Ges., §. 170 Str. P. O., unter 
Umständen auch 83. 4, 12—15, 19, 27 Str. P. O. 
2) Ausnahme §. 136 Abs. 2. 
:) Gesch.-Anw. für die Amtsanwälte 28. Aug. 1879 (J. M. Bl. S. 261—303); 
Art. 8, 9 aufgehoben durch Berf. 28. Mai 1885 (J. M. Bl. S. 175) §S. 17. 
Die Amtsanwälte werden auf Widerruf ernannt, §. 62 Ausf. Ges. 24. April 1878. 
Die Geschäfte des Amtsanwaltes können von dem Justizminister einem Staats- 
anwalt, einem Gerichtsassessor, sofern derselbe nicht gleichzeitig mit richterlichen Ge- 
schäften in Strafsachen betraut wird, oder einem Referendar übertragen werden. In- 
soweit diese Befugniß nicht zur Anwendung kommt, erfolgt die Ernennung des Amts- 
anwalts durg den Oberstaatsanwalt nach Anhörung des Regierungspräsidenten, 
#. 63 a. a. O. 
Vorsteher der Gemeindeverwaltung am Sitze der Amtsgerichte sind verpflichtet, 
die Geschäfte eines Amtsanwalies zu übernehmen, sofern nicht die örtliche Polizei- 
Verwaltung Königlichen Behörden übertragen ist. Wird von der Gemeindebehörde 
eine andere geeignete Person in Vorschlag gebracht, welche zur Uebernahme dieser Ge- 
schäfte bereit ist, so fällt die Verpflichtung des Vorstehers der Gemeindeverwaltung 
sort. Neben dem Vorsteher der Gemeindeverwaltung ist auf Antrag der Gemeinde- 
Behörde eine von dieser vorgeschlagene geeignete Person zum Stellvertreter des Amts- 
anwalts zu bestellen. Ueber die Vertheilung der Geschäfte entscheidet der Vorsteher der 
Gemeindeverwaltung, §. 64 a. a. O. 
Die Kosten, welche aus der Führung der Amtsanwaltsgeschäfte erwachsen, fallen 
in jedem Falle dem Staate zur Last. Die nach §. 64 ernannten Amtsanwälte 
erhalten für ihre persönliche Mühewaltung und zur Deckung der sächlichen Kosten 
eine als Pauschquantum festzusetzende Entschädigung, §. 65 a. a. O. " 
Im Falle der Verhinderung eines Beamten der Staatsanwaltschaft ist für Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.