Abschnitt X. Gerichtsverfassung. Staatsanwaltschaft. 701
dem Reichskanzler hinsichtlich des Ober-Reichsanwalts und der Reichsanwälte;
. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltlichen Beamten des
betreffenden Bundesstaats;
3. den ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und
den # bandgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres
ezirks.
§. 151. Die Staatsanwaltschaft ist in ihren Amtsverrichtungen von den Ge-
richten unabhängig.
5. 152. Die Staatsanwälte dürfen richterliche Geschäfte nicht wahrnehmen. Auch
darf ihnen eine Dienstaufficht über die Richter nicht übertragen werden.
§5. 153. Die Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind Hülfsbeamte
der Staatsanwaltschaft und sind in dieser Eigenschaft verpflichtet, den Anordnungen
der Staatsanwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirks und der diesen vorgesetzten
Beamten Folge zu leisten!#).
Die nähere Bezeichnung derjenigen Beamtenklassen, auf welche diese Bestimmung
Anwendung findet, erfolgt durch die Landesregierungen?).
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Zu Anmerkung 1 auf S. 700.
Einhundert Mark zu erzwingen. Der Festsetzung einer Strafe muß die Androhung
derselben vorausgehen.
#§. 81. Die im §. 80 bezeichnete Befugniß steht ferner zu: den Staatsanwalt-
schaften bei den Oberlandesgerichten und bei den Landgerichten hinsichtlich derjenigen
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes, welche Hülfsbeamte der Staatsanwalt-
schaft sind, mit Ausnahme solcher Beamten, welche ihr Amt als Ehrenamt versehen.
Die Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Land-
gerichten sind angewiesen, von ihrer Befugniß zur Festsetzung von Ordnungsstrafen
gegen die in der Verf. 15. Sept. 1879 (unten S. 704 f.) gedachten Hülfsbeamten
der Staatsanwaltschaft erst Gebrauch zu machen, nachdem die ihnen im Hauptamte
vorgesetzten Behörden vergeblich um Abhülfe ersucht worden find, Res. 7. Okt. 1879
(M. Bl. 1880 S. 2).
1) Vergl. §. 57 Disziplinarges. oben S. 267. Nicht nur Haft= und Preßsachen,
sondern alle Strafsachen sind Eilsachen. Die dieserhalb von den Staatsanwaltschaften
und Strafgerichten an die Polizeibehörden gerichteten Ersuchen sind von ihnen schleu-
nigst zu erledigen, Res. 29. Dez. 1894 (M. Bl. 1895 S. 18).
Nachdem das Oberverwaltungsgericht sich in mehreren Erkenntnissen damit ein-
verstanden erklärt hat, daß die Bestimmungen des §. 132 L. V. G. für alle Ge-
schäfte Platz greifen, welche die Polizeibehörden auf Grund des §. 153 Ger. Verf. Ges.
und der §§. 159, 161 Str. P. O. als Organe der Staatsanwaltschaft (der gericht-
lichen Polizei) zu verrichten haben, sind die Polizeibehörden von dem Justizminister
und dem Minister des Innern angewiesen, bei der in Rede stehenden Thätigkeit, ins-
besondere bei der in ihrer Ausübung erfolgenden Vorladung von Angeschuldigten,
Zeugen und Sachverständigen erforderlichen Falles von den in §. 132 L. V. G. vor-
Hehenen Zwangsmittel Gebrauch zu machen. Vergl. auch Res. 21. Mai 1892
(M. Bl. S. 222).
Dagegen hatte das Oberverwaltungsgericht in dem Endurtheile 8. Mai 1894
(E. XXVI. 386) entschieden, daß über Beschwerden gegen alle zu dieser Thätigkeit
gehörenden Verfügungen der Polizeibehörden nicht in dem durch §. 127 L. V. G.
geregelten Instanzenzuge entschieden werden solle. In Folge dessen haben die ge-
nannten Minister bestimmt, daß künftig in allen Fällen, in welchen es keinem Zweifel
unterliegt, daß die Polizeibehörden ihre Versügungen lediglich als Organe der gericht-
lichen Polizei erlassen haben, über die gegen solche Verfügungen erhobenen Beschwerden
nicht von den vorgesetzten Verwaltungsinstanzen zu entscheiden ist, sondern daß die
Beschwerden an die Staatsanwaltschaften zu weiterem Befinden abzugeben sind. Was
die voraussichtlich nur selten vorkommenden Fälle betrifft, in denen Zweifel darüber
entstehen, ob die Thätigkeit, bei deren Ausübung die durch Beschwerden angefochtenen
Verfügungen ergangen sind, dem Gebiete der gerichtlichen Polizei oder einem anderen
Gebiete der Polizeiverwaltung angehört, so sollen sich die in Betracht kommenden
Behörden der allgemeinen Landesverwaltung und die Staatsanwaltschaften wegen der
bebanlunh der Sache miteinander in Verbindung setzen, Res. 9. Mai 1896 (M.
Bl. S. 79).
2) Vergl. Res. 15. Sept. 1879 unten S. 704.