Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

742 Abschnitt X. Strafprozeß. Entziehung der Wehrpflicht. 
und des Beschuldigten durch gerichtliche Entscheidung auszusprechen, ohne daß der 
Strafbescheid einer Prüfung des Gerichts unterliegt. 
Die Entscheidung über die Umwandlung erfolgt, wenn für eine Urtheilsfällung 
das Schöffengericht zuständig gewesen wäre, durch Verfügung des Amtsrichters, in 
den übrigen Fällen durch Beschluß des Landgerichts. 
Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. 
§. 464. Hat die Verwaltungsbehörde einen Strafbescheid nicht erlassen und lehnt 
die Staatsanwaltschaft den an sie gerichteten Antrag auf Verfolgung ab, so ist die 
Berwaltungsbehörde befugt, selbst die Anklage zu erheben. 
In einem solchen Falle bat sie einen Beamten ihres Verwaltungszweiges oder 
n Rechtsanwalt als ihren Vertreter zu bestellen und in der Anklage namhaft zu 
machen. 
§. 465. Die Staatsanwaltschaft ist zu einer Mitwirkung in jeder Lage des Ver- 
fahrens berechtigt. 
Bei der Hauptverhandlung muß sie vertreten sein; auch hat sie die gerichtlich 
angeordneten Ladungen zu derselben zu bewirken. 
* im Laufe des Verfahrens ergehenden Entscheidungen sind ihr bekannt zu 
machen. 
§. 466. Im Uebrigen regelt sich das Verfahren auf die von der Verwaltungs- 
behörde erhobene Anklage nach den für die Privatklage gegebenen Bestimmungen. 
§. 467. Hat der Beschuldigte gegen einen Strafbescheid auf gerichtliche Unter- 
suchung angetragen, oder hat die Staatsanwaltschaft die Anklage erhoben, so kann 
die Verwaltungsbehörde sich der Verfolgung anschließen!), und sie hat alsdann gleich- 
wie bei einer von ihr erhobenen Anklage einen Vertreter zu bestellen. 
In diesem Falle kommen die für den Anschluß des Verletzten als Nebenkläger 
gegebenen Bestimmungen zur Anwendung. 
§. 468. Wenn die Verwaltungsbehörde die Anklage erhoben oder sich der Ver- 
folgung angeschlossen hat, so sind ihr das Urtheil und alle sonstigen Entscheidungen 
zuzustellen, auch wenn sie bei deren Verkündigung vertreten gewesen ist. 
§. 469. Die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln beginnen für die Ber- 
waltungsbehörde erst mit der Zustellung. 
Zur Anbringung von Revisionsanträgen und zur Gegenerklärung auf solche steht 
der Verwaltungsbehörde eine Frist von einem Monate zu. 
Vierter Abschnitt. Verfahren gegen Abwesende, welche sich der 
Wehrpflicht entzogen haben. 
§. 470. Bei Untersuchungen gegen 
Wehrpflichtige, welche in der Absicht, sich dem Eintritt in den Dienst des 
stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet 
verlassen haben oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des 
Bundesgebietes aufhalten (g. 140 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs), 
Offiziere und im Offizierrange stehende Aerzte des Beurlaubtenstandes 
sowie beurlaubte Reservisten und Wehrmänner der Land- oder Seewehr, welche 
ohne Erlaubniß ausgewandert sind (s. 140 Abs. 1 Nr. 2 und §. 360 Nr. 3 
des Strafgesetzbuchs), Ersatzreservisten erster Klasse, welche ausgewandert sind 
ohne der Militärbehörde vorher Anzeige gemacht zu haben (§. 360 Nr. 3 des 
Strasgesetzbuchs):) und 
  
1) Den Verwaltungsbehörden steht die Anfechtung der vor ihrem Anschlusse er- 
gangenen Entscheidungen auch, nachdem für die Staatsanwaltschaft die Frist zur An. 
fechtung abgelaufen ist, zu, Beschl. R. G. 4. Dez. 1891 (J. M. Bl. 1892 S. 66. 
2) Die Fassung des zweiten Absatzes entspricht seit dem Ges., betr. Aenderungen 
der Wehrpflicht, 11. Febr. 1888 (R. G. Bl. S. 11) nicht mehr den geltenden Vor- 
schriften des materiellen Strafrechts, indem nach §. 19 das. die Eintheilung in Ersatz- 
reserve erster und zweiter Klasse aufgehoben und die Ersatzreservisten allgemein den für 
die Reserve und Landwehr gültigen Bestimmungen unterworfen sind, andererseits die 
Land= und Seewehr in die Land= und Seewehr ersten und zweiten Aufgebots zerfällt 
(sg. 1, 20, 21 das.), und die Land- und Seewehr zweiten Aufgebots einer Erlaubniß 
zur Auswanderung nicht mehr bedarf, sondern nur von ihrer bevorstehenden Aus-
	        
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