Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt X. Strafprozeß. Strafvollstreckung. 745 
Für die zur Zuständigkeit der Schöffengerichte gehörigen Sachen kann!) 
durch Anordnung der Landesjustizverwaltung die Strafvollstreckung den Amtsrichtern 
übertragen werden. 
§s. 484. In Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, 
steht das Begnadigungsrecht ?) dem Kaiser zus). 
. 485. Todesurtheile bedürfen zu ihrer Vollstreckung keiner Bestätigung. Die 
Vollstreckung ist jedoch erst zulässig, wenn die Entschließung des Staatsoberhauptes 
und in Sachen, in denen das Reichsgericht in erster Instanz erkannt hat, die Ent- 
schließung des Kaisers ergangen ist, von dem Begnadigungsrechte keinen Gebrauch 
machen zu wollen. 
An schwangeren oder geisteskranken Personen darf ein Todesurtheil nicht vollstreckt 
werden. 
#§. 486. Die Vollstreckung der Todesstrafe erfolgt in einem umschlossenen Raume. 
Bei der Vollstreckung müssen zwei Mitglieder des Gerichts erster Instanz, ein 
Beamter der Staatsanwaltschaft, ein Gerichtsschreiber und ein Gefängnißbeamter zu- 
gegen sein. Der Gemeindevorstand des Orts, wo die Hinrichtung stattfindet, ist auf- 
zufordern, zwölf Personen aus den Vertretern oder aus anderen achtbaren Mitgliedern 
der Gemeinde abzuordnen, um der Hinrichtung beizuwohnen. 
Außerdem ist einem Geistlichen von dem Religionsbekenntnisse des Verurtheilten 
und dem Vertheidiger und nach dem Ermessen des die Vollstreckung leitenden Beamten 
auch anderen Personen der Zutritt zu gestatten. 
Ueber den Hergang ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Beamten 
der Staatsanwaltschaft und dem Gerichtsschreiber zu unterzeichnen ist. 
Der Leichnam des Hingerichteten ist den Angehörigen desselben auf ihr Verlangen 
zur einfachen, ohne Feierlichkeiten vorzunehmenden Beerdigung zu verabfolgen. 
1) Res. 14. Aug. 1879 (J M. Bl. S. 237): 
I. Für diejenigen Sachen, in welchen das Amtsgericht (Schöffengericht, Rhein- 
schiffahrtsgericht, Elbzollgericht) in erster Instanz erkannt hat, wird in Gemäßheit des 
s. 483 Abs. 3 Str. P. O. die Strafoollstreckung dem Amtsrichter übertragen. Im 
Uebrigen erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwaltschaft des Landgerichts. 
Die nach §. 483 Abs. 1 Str. P. O. erforderliche Abschrift der Urtheilsformel ertheilt 
der Gerichtsschreiber desjenigen Gerichts, welches in erster Instanz erkannt hat. 
Die Strafvollstreckung aus Urtheilen, welche von den aufgehobenen Gerichten 
erlassen sind, erfolgt, sofern nach §. 40 Ges. 31. März 1879, betr. die Ueber- 
gangsbestimmungen zur Deutschen Civilprozeßordnung und zur Deutschen Straf- 
prozeßordnung, das Amtsgericht für das gerichtliche Verfahren bei der Strafvoll= 
streckung zuständig ist, durch den Amtsrichter, andernfalls durch die Staatsanwaltschaft 
des Landgerichts. 
II. Ueber Strafausschub in den Fällen des §. 487 Str. P. O. hat diejenige 
Behörde zu befinden, welcher nach den Bestimmungen unter I die Strafvollstreckung 
obliegt. 
Ueber Strafaufschub in den Fällen des §. 488 Str. P. O. hat stets die Staats- 
anwaltschaft des Landgerichts zu befinden. Dieselbe hat, sofern sie über den Zeitraum 
von vier Wochen hinaus Strafaufschub bewilligen will, die Genehmigung des Ober- 
staatsanwalts einzuholen. 
Die Bewilligung von Strafaufschub in anderen als den in den 88. 487, 488 
Str. P. O. vorgesehenen Fällen, sowie die Bewilligung von Straftheilung und 
Strafunterbrechung erfolgt nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften der Art, daß 
in erster Instanz die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in zweiter Instanz der 
Oberstaatsanwalt befindet. 
:) Wegen Behandlung der Begnadigungssachen die (abgesehen von den Fällen 
des §. 84) durch die Staatsanwaltschaft des Landgerichts bearbeitet werden, welche 
direkt an den Justizminister berichtet, vergl. Res. 17. Nov. 1835 (J. M. Bl. 1854 
S. 296), 16. März 1878 (J. M. Bl. S. 55) und 14. Aug. 1879 (J. M. 
Bl. S. 238). 
:) Außerdem in Elsaß-Lothringen, Ges. 9. Juni 1871 (R. G. Bl. S. 212) §. 3, 
und in den Konsulargerichts-- und Schutzgebieten, Ges. 10. Juli 1879 (R. G. Bl. 
S. 197) §. 4, 17. April 1886 (R. G. Bl. 1888 S. 75) §. 2.
	        
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