748 Abschnitt X. Gerichtskostengesetz.
§. 502. Erfolgt eine Einstellung des Verfahrens wegen Zurücknahme desjenigen
Antrags, durch welchen dasselbe bedingt war, so hat der Antragsteller die Kosten zu
tragen.
§. 503. In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurtheilte auch
die dem Privatkläger erwachsenen nothwendigen Auslagen zu erstatten.
Wird der Beschuldigte außer Verfolgung gesetzt oder freigesprochen, oder wird
das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens, sowie
die dem Beschuldigten erwachsenen nothwendigen Auslagen zur Last.
Ist den Anträgen des Privatklägers nur zum Theil entsprochen worden, so kann
das Gericht die Kosten angemessen vertheilen.
Mehrere Privatkläger und mehrere Angeklagte haften als Gesammtschuldner.
Unter den nach den Bestimmungen dieses Paragraphen zu erstattenden Auslagen
sind, wenn sich der Gegner der erstattungspflichtigen Partei eines Rechtsanwalts be-
dient, die Gebühren und Auslagen des Anwalts insoweit inbegriffen, als solche nach
der Bestimmung des §. 87 der Civilprozeßordnung die unterliegende Partei der ob-
siegenden zu erstatten hat.
§. 504. Wird in dem Falle des §. 173 der Angeschuldigte außer Verfolgung
gesetzt oder freigesprochen, oder das Verfahren eingestellt, so finden auf den Antrag-
steller die Bestimmungen des §. 503 Abs. 2, 3, 4, 5 entsprechende Anwendung. Das
Gericht kann jedoch nach Befinden der Umstände den Antragsteller von der Tragung
der Kosten ganz oder theilweise entbinden.
Vor der Entscheidung über den Kostenpunkt ist der Antragsteller zu hören, sofern
er nicht als Nebenkläger aufzutreten berechtigt war.
§. 505. Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechts.
mittels treffen denjenigen, der dasselbe eingelegt hat. War das Rechtsmittel von der
Staatsanwaltschaft eingelegt, so können die dem Beschuldigten erwachsenen nothwen-
digen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden. Hatte das Rechtsmittel theilweisen
Erfolg, so kann das Gericht die Kosten angemessen vertheilen.
Dasselbe gilt von den Kosten, welche durch einen Antrag auf Wiederaufnahme
des durch ein rechtskräftiges Urtheil geschlossenen Verfahrens verursacht worden sind.
Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller
zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners ent-
standen sind.
§. 506. In den zur Zuständigkeit des Reichsgerichts in erster Instanz gehörigen
Sachen sind die von der Staatskasse zu tragenden Kosten der Reichskasse aufzuerlegen.
Gerichtskostengesetz.
Vom 18. Juni 1878 (R. G. Bl. S. 141).
Vierter Abschnitt. Gebühren in Strafsachen.
§. 59. In Strassachen giebt die rechtskräftig erkannte Strafe den Maßstab für
die Höhe der Gerichtsgebühren aller Instanzen.
Ist neben einer Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt, so wird der ersteren die
für den Fall, daß die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann, festgesetzte Freiheits-
strafe hinzugerechnet. Ist die bedingte Festsetzung der Freiheitsstrafe unterlassen worden,
so wird für jeden angefangenen Betrag von zehn Mark der Geldstrafe ein Tag Frei-
heitsstrafe zugerechnet.
Ist nur auf Geldstrafe und für den Fall, daß dieselbe nicht beigetrieben werden
kann, auf Freiheitsstrafe erkannt, so bestimmt sich die Gebühr nach der Höhe der
ersteren. In diesem Falle, sowie wenn nur auf Geldstrafe erkannt ist, darf die Ge-
bühr den Betrag der Geldstrafe nicht übersteigen #).
§. 60. Im Falle des §s. 79 des Strafgesetzbuches bestimmt sich die Gebühr für
1) Vergl. auch §. 115 des Preuß. Gerichtskostenges. 25. Juni 1895 (G. S.
S. 203) und wegen der Anwendung des Deutschen Gerichtskostenges. auf die nach dem
Forstdiebstahlsges. zu behandelnden Strafsachen §. 116 das.