Abschnitt X. Gerichtskostengesetz. 749
das neue Verfahren durch den Betrag, um welchen die Gesammtstrafe die früher er-
kannte Strafe übersteigt.
Im Falle des §. 492 der Strafprozeßordnung ist eine besondere Gebühr nicht
zu erheben.
§. 61. Betrifft eine Strafsache mehrere Angeschuldigte, so ist die Gebühr
Saene Verurtheilten besonders nach Maßgabe der gegen ihn erkannten Strafe zu
erheben.
§. 62. Für das Verfahren in erster Instanz werden erhoben:
im Falle einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von
Mark Mark
1. 1 bis 20 einschl. oder 1 bis 10 Tage einschl. 5
2. mehr als 20 20 é" mehr als 10 Tage 14 Tage 10
3. 2 * 30 - 60 - " DQ. - 14 Tage 4 Wochen - 20
4. - - 60 - 150 - *ti: - 4 Wochen- 6 Wochen - 30
5.— - 2 150 - 300 - e v 6 Wochen v 3 Monate - 45
6. 300 500 3 Monate= 6 Monate 60
7. 500 1000 is isSMonateslsahrs 75
8. - 1000 -1500 - ßs 1 Jahr - 2 Jahre - 100
9. 1500 3000 „ ..2 Jahre = 3 Jahre 130
100. 3600 " . 3 Jahre 10 Jahre 180
11. im Falle einer schweren Strfsfsennnnnnn 300
Ist auf Verweis erkannt, so beträgt die Geührrr 5
und ist ausschließlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte überhaupt oder
einzelner bürgerlichen Ehrenrechte erkaont4t::: . ...
§. 63. Zwei Zehntheile der Sätze des §. 62 werden erhoben in dem Verfahren
bei amterichterlichen Strafbefehlen, wenn die Strafe ohne Hauptverhandlung rechts-
kräftig festgesetzt ist (Strafprozeßordnung §. 450).
Wird der gegen einen Strafbefehl erhobene Einspruch wegen Ausbleibens des
Angeklagten in der Hauptverhandlung durch Urtheil verworfen (Strafprozeßordnung
. 8 so sind für das ganze Verfahren vier Zehntheile der Sätze des 8. 62 zu
erheben.
§. 64. Hat weder eine Voruntersuchung, noch in dem Hauptverfahren eine Be-
weisaufnahme stattgefunden, so kann das Gericht die Sätze des §. 63 bis auf fünf
Zehntheile ermäßigen.
Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 211 der Strafprozeßordnung.
§s. 65. Die Sätze des §. 62 find für die Berufungsinstanz, sowie für die
Revisionsinstanz zu erheben, wenn in derselben eine Hauptverhandlung stattgefunden
hat und das Rechtsmittel nicht als unzulässig verworfen wird.
Hat eine Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht stattgefunden, so kann
das Gericht die Sätze bis auf fünf Zehntheile ermäßigen.
Wird die Berufung wegen Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung
verworfen (Strafprozeßordnung §. 370), oder betrifft die Berufung die Verwerfung
des gegen einen Strafbefehl erhobenen Einspruchs (Strafprozeßordnung §. 452), so
sind vier Zehntheile zu erheben.
#§. 66. Ein Zehntheil der Sätze des S. 62 wird besonders erhoben:
1. für Berwerfung eines Gesuchs um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(Strafprozeßordnung §#§. 46, 234, 370 Abs. 2);
2. für die Entscheidung, durch welche eine Berufung oder Revision als unzulässig
verworfen wird (Strafprozeßordnung 88. 360, 363, 386, 389);
3. für die Entscheidung, durch welche ein Antrag auf Wiederaufnahme des Ver-
fahrens als unzulässig verworfen wird (Strafprozeßordnung S. 408);
4. für die Entscheidung, durch welche ein Einspruch gegen einen amtsrichterlichen
Strafbefehl (Strafprozeßordnung §. 448) oder ein Antrag auf gerichtliche
Entscheidung nach vorangegangener polizeilicher Strafverfügung (Strafprozeß-
ordnung §. 454) oder nach Erlaß eines Strafbescheides einer Verwaltungs-
behörde (Strafprozeßordnung §. 460) als unzulässig verworfen wird;
5. für Zurückweisung von Beschwerden gegen die unter Nr. 1 bis 4 bezeichneten
Entscheidungen.