— 1167 —
(Nr. 7544.) Nachtrag zu der Verordnung vom 15. September 1864. über die Einrichtung
und Verwaltung des Landarmen · und Korrigendenwesens in dem Herzog—
thum Schlesien und der Grafschaft Glatz. Vom 13. November 1869.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
haben, nachdem zur Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und der
provinzialständischen Anstalten in der Provinz Schlesien durch das Regulatir vom
November. cr. die Einsetzung einer besonderen ständischen Behörde angeordnet
worden ist, unter Berücksichtigung der Anträge Unserer getreuen Stände der Pro-
vinz Schlesien, den folgenden Nachtrag zu der Verordnung vom 15. September
1864. über die Errichtung und Verwaltung des Landarmen. und Korrigenden-
wesens in dem Herzogthum Schlesien und der Grafschaft Glatz zu elassen be-
schlossen und verordnen demnach, vorbehaltlich des nach 8. 12. des gedachten Re-
gulativs vom 1. November er. außzustellenden Reglements, was folgt:
Die in den §9. 5. und 12. der Verordnung über die Einrichtung und
Verwaltung des Landarmen= und Korrigendenwesens in dem Herzogthum
Schlesien und der Grafschaft Glatz vom 15. September 1864. (Gesetz-
Samml. S. 573.) dem ständischen Ausschuß und dem Oberpräsidenten
übertragenen Befugnisse find fortan von der Landesdeputation der Pro-
vinz Schlesien wahrzunehmen mit der Maaßgabe, daß die Etats der Land-
armenverbände der Genehmigung des Provinziallandtages unterliegen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. November 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. zu Eulenburg.
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hefbuchdruckerei
(R. v. Decker).