Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung. 768 
und folgenden erhaltenen Miethsgeldes, als Strafe, zur Armenkasse des Orts 
entrichten ½. 
Lohn und Kost des Gesindes. 
§. 32. Der Lohn, Kostgeld oder die Beköstigung des städtischen und 
ländlichen Gesindes ohne Ausnahme hängt bloß von freier Uebereinkunft bei 
der Vermiethung ab. 
§. 33. In sofern bei der Vermiethung nichts Bestimmtes hierüber ab- 
gemacht ist, muß dasjenige an Lohn, Kostgeld oder Beköstigung gewährt werden, 
was einem Gesinde derselben Klasse an dem Orte zur Zeit der Vermiethung 
der Regel nach gegeben wurde, was in dieser Rücksicht Regel sei, bestimmt die 
Polizei-Obrigkeit des Orts?). 
g. 34. Weihnachts-, Neujahrs= und andere dergleichen Geschenke kann das 
Gesinde auch auf den Grund eines Versprechens niemals gerichtlich einklagen. 
§. 35. Alle provinziellen oder örtlichen, auf Gesetzen oder Herkommen 
beruhenden Bestimmungen wegen solcher Geschenke sind vom 2. Januar 1811 
ab aufgehoben, und von diesem Zeitpunkte an durchaus nicht mehr verbindlich.) 
§. 36. In allen Fällen, wo Weihnachts= oder Neujahrs-Geschenke während 
eines Dienstjahres schon wirklich gegeben worden, kann die Herrschaft dieselben 
auf den Lohn anrechnen, wenn der Dienstvertrag im Laufe des Jahres durch 
Schuld des Gesindes wieder aufgehoben wird. 
§. 37. Bei männlichen Bedienten, ist die Livree ein Theil des Lohns und 
fällt nach Ablauf der durch Vertrag bestimmten Zeit, denselben eigenthümlich 
zu. In Ermangelung einer solchen Bestimmung entscheidet die Polizei-Obrigkeit 
wie F. 33 über die Zeit, binnen welcher die Livree verdient ist2). 
§. 38. Wird außer derselben noch besondere Staats-Livree gegeben, so 
hat auf diese der Bediente keinen Anspruch. 
§. 39. Mäntel, Kutscher-Pelze und dergleichen gehören nicht zur gewöhn- 
lichen Livree. 
Dauer der Dienstzeit. 
§. 40. Die Dauer der Dienstzeit hängt von freier gegenseitiger Ueber- 
einkunft bei der Vermiethung ab, doch kann Niemand sich zu einer Dienstzeit 
verpflichten, die nicht entweder durch eine gewisse Anzahl von Jahren oder 
Monaten, Wochen, Tagen ausgedrückt, oder doch so bestimmt ist, daß jedem 
Theile freisteht, nach vorgängiger Kündigung von dem Vertrage abzugehen. 
Wo dies dennoch geschehen sein sollte, muß der Dienende nach vorgängiger 
einjähriger Aufkündigung jederzeit entlassen werden. Dienst-Kontrakte, welche 
Eltern oder Vormünder für ihre Kinder oder Pflegebefohlenen abschließen, 
können von demselben nach erlangter Volljährigkeit unbedingt nach §. 112 auf- 
gekündigt werden. 
§. 41. Ist nichts besonderes verabredet worden, so wird die Miethe bei 
städtischem 2) Gesinde auf ein Vierteljahr, bei Land-Gesinde aber auf ein ganzes 
Jahr für geschlossen angenommen. 
Antritt des Dienstes. 
§. 42. Die Antrittszeit ist in Ansehung des städtischen Gesindes der 
2. Januar, April, Julius und Oktober jedes Jahres, in sofern nicht ein anderes 
bei der Vermiethung ausdrücklich ausbedungen worden ist. Fällt jedoch die 
– — —„ — 
1) Lag beim Dienstboten gewinnsüchtige Absicht vor, so erfolgt die Bestrafung 
wegen Betruges, Erk. O. Trib. 27. Juni 1878 (O. RN. XIX. 341). 
2 Unter Ausschluß des Rechtsweges, vergl. Anm. 1 zu §. 10 Ges. Ord. und 
E. O. V. I. 392. # 
:) Im gesetzlichen Sinne gehört alles Gesinde zum städtischen, welches nicht 
zum ländlichen gehört, d. h., welches nicht zur Landwirthschaft, sondern zu häuslichen 
Diensten bestimmt ist. Vergl. §. 102 und Koch Anm. 26 zu §. 41.
	        
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