764 Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung.
Antrittszeit hiernach auf einen Sonn= oder Festtag, so zieht das Gesinde den
nächsten Werkeltag vorher an?9.
§. 43. Bei dem Landgesinde beruht die Antrittszeit desselben zunächst auf
ausdrücklicher Uebereinkunft bei der Vermiethung; wo diese nicht stattfindet,
vorläufig auf der in der Gegend üblichen Gewohnheit. Wo diese vor jetzt nicht
bestimmt entscheidet, und nach Verlauf von fünf Jahren allgemein, ist der
2. April:) mit den im vorigen Paragraphen angenommenen Bestimmungen
wegen der Sonn= und Festtage die gesetzliche Anziehzeit.
§. 44. Die gesetzlichen oder nach F. 43 auf landesüblichen Gewohnheiten
beruhenden Antrittstage für das neue Gesinde sind zugleich die Abzugstage für
das alte. Kein Gesinde darf den Dienst wider Willen der Herrschaft früher
verlassen, es sei denn, daß seine Dienstzeit nach ausdrücklicher gegenseitiger
Uebereinkunft früher beendigt wäre. ·
45. Nach einmal gegebenem und genommenem Miethsgelde ist die
Herrschaft schuldig, das Gesinde anzunehmen, und letzteres, den Dienst zur be—
stimmten Zeit anzutreten.
§. 46. Weder der eine noch der andere Theil kann sich davon durch
Ueberlassung oder Zurückgabe des Miethsgeldes losmachen.
§. 47. Weigert? sich die Herrschaft das Gesinde anzunehmen, so verliert
sie das Miethsgeld und muß das Gesinde eben so schadlos halten, wie auf den
Fall, wenn das Gesinde unter der Zeit ohne rechtlichen Grund entlassen worden,
unten verordnet wird. (§8. 160 saa.)
§. 48. Doch kann die Herrschaft von dem Vertrage vor Antritt des
Dienstes aus eben den Gründen abgehen, aus welchen sie berechtigt sein würde,
das Gesinde vor Ablauf der Dienstzeit wieder zu entlassen. (§8. 117 saq.)
§. 49. Auch ist sie dazu berechtigt, wenn das Gesinde zuerst den Dienst
anzutreten sich geweigert hat.
§. 50. In beiderlei Fällen kann die Herrschaft das gegebene Miethsgeld
zurückfordern.
§. 51. Weigert sich das Gesinde, den Dienst anzutreten, so muß es dazu
von der Obrigkeit durch Zwangsmittel") angehalten werden. Bleiben diese
fruchtlos, und ist die Herrschaft deshalb genöthigt, einen andern Dienstboten zu
1) Mangels vereinbarter Antrittsstunde gilt der ganze Tag als Ziehtag und es
kann der Anzug auch noch in später Abendstunde erfolgen.
2) Durch K. O. 28. Juli 1842 (G. S. S. 247) ist bestimmt, daß in Er-
mangelung besonderer Verabredung die gesetzliche Anziehzeit für das Landgesinde in
den zum ständischen Verbande der Marken Brandenburg und Niederlausitz
gehörigen Landestheilen der 2. Jan. sein soll, anstatt des 2. April. Ebenso durch
K. O. 20. Febr. 1846 (G. S. S. 150) für das Landgefinde in den zum ständischen
Verbande der Provinz Sachsen gehörenden Landestheilen mit Ausnahme der ganz
vom Auslande umschlossenen Landestheile. «
Dasselbe gilt für Schlesien. Schlesischer Landtags Abschied 2. Juni 1827.
In Ostpreußen ist der 11. Nov. herkömmlicher Ziehtag des ländlichen Gesindes,
Erk. O. Trib. 29. Nov. 1861 (Str. A. XLIII. 221). Für Schäfer und Schäfer-
knechte bestimmt s. 2 Ges. 17. Mai 1882 (G S. S. 309) den Ziehtag auf den
letzten Werktag des Monats Juni und den Kündigungstermin auf den letzten März,
wenn der Dienstvertrag nichts Anderes bestimmt.
*) Es muß also, ehe Entschädigung gefordert werden kann, die Polizeibehörde
um Vermittelung wegen Annahme in den Dienst angegangen werden, Erk. O. Trib.
27. Jan. 1868 (E. LIX. 256).
4) Von der Ortspolizeibehörde durch Zwangsmittel gemäß §. 132 L. V. G. Das
polizeiliche Einschreiten ist Vorbedingung der Anrufung des Richters und setzt einen
rechtsbeständigen Gesindevertrag voraus, E. O. V. XXI. 419. Die zwangsweise
Zuführung ist jedoch nur ein Mal zulässig, E. K. X. 225. Ein Recht zur An-
wendung persönlichen Zwanges hat die Herrschaft selbst nicht, Erk. R. G. 16. Mai
1890 (Jur. W. Schr. S. 229).
Der §. 51 ist auf Instleute, herrschaftliche Tagelöhner, Einlieger, Kathenleute
u. dergl. außer in Ost= und Westpreußen nicht anzuwenden, Erk. K. G. 13. Juli
1893 (Pr. V. Bl. 1893/94 S. 203).