Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

768 Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung 
55 87. Dafür darf dem Gesinde von seinem Lohne nichts!) abgezogen 
werden. 
§. 88. Außerdem #) ist die Herrschaft zur Vorsorge für kranke Dienstboten 
nur alsdann verpflichtet, wenn dieselben keine Verwandten in der Nähe haben, 
die sich ihrer anzunehmen vermögend und nach den Gesetzen schuldig sind?). 
§. 89. Weigern sich die Verwandten dieser Pflicht, so muß die Herrschaft 
dieselbe einstweilen, und bis zum Austrage der Sache mit Vorbehalt ihres 
Rechts, übernehmen?). Z 
§. 90. Sind öffentliche Anstalten vorhanden, wo dergleichen Kranke auf- 
genommen werden, so muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn die Herr- 
schaft seine Unterbringung daselbst veranstaltet). v 
§. 91. In dem §. 88 bestimmten Falle kann die Herrschaft die Kur- 
kosten von dem auf diesen Zeitraum fallenden Lohne des kranken Dienstboten 
abziehen. 
n 92. Dauert eine solche Krankheit über die Dienstzeit hinaus, so hört 
mit dieser die äußere Verbindlichkeit der Herrschaft auf, für die Kur und Pflege 
des kranken Dienstboten zu sorgen?). **“1 „ Z 
§. 93. Doch muß sie davon der Obrigkeit des Orts in Zeiten Anzeige 
machen, damit diese für das Unterkommen eines dergleichen verlassenen Kranken 
sorgen könne?). 
  
Zu Anmerkung 5 auf S. 767. 
zu §. 86 h. t.) und über das Verhältniß der S§s. 86, 92 zu 88. 94, 95 Erk. R. 
G. 16. Juni 1890 (Rass. u. Küntz. XXXIV. 982) und 2. Okt. 1890 (E. Civ. 
XXVII. 191). # 
Das Reichsges. 15. Juni 1883, 10. April 1892 (R. G. Bl. S. 417), betr. 
Krankenversicherung der Arbeiter, sowie das Unfallvers. Ges. 6. Juli 1884 und die 
Ausdehnungsges. 28. Mai 1885, 5. Mai 1886 und 13. Juli 1887 finden auf 
Dienstboten zwar an sich keine Anwendung, doch sind sie nach §. 4 Gef. 15. Juni 
1883 berechtigt, der Krankenversicherung ihres Dienstortes durch mündliche oder 
schriftliche Erklärung an zuständiger Stelle beizutreten. Sie haben dann keinen 
eigenen Anspruch an die Dienstherrschaft mehr, wogegen die Krankenkasse einen Ersatz- 
anspruch an letztere hat, 5. 57 a. a. O. Nach §. 1 des Unfallvers. Ges. gehören die 
Dienstboten zu den zu versichernden Arbeitern, sobald sie, wenn auch nur ausnahms. 
weise vorübergehend, in dem versicherungspflichtigen Betriebe beschäftigt sind. Nach 
Ausdehnung der Kranken= und Unfallversicherung auf die im landwirtschaftlichen 
Betriebe beschäftigten Personen ist das in der Landwirthschaft beschäftigte Gesinde 
gegen Unfälle im landwirthschaftlichen Betriebe versichert, Ges. 5. Mai 1886 (R. G. 
Bl. S. 132). Es unterliegt auch dem Krankenversicherungszwange, sobald dieser für 
land- und forstwirthschaftliche Arbeiter statutarisch eingeführt ist, §s. 133—142 a. a. O 
Anw. 26. Juli 1886 (M. Bl. S. 187). # 
1) Vergl. Erk. O. Trib. 3. Febr. 1862 (Strieth. Arch. XLIV. 188). 
*!) D. h. außer dem im §. 86 erwähnten Falle. Der §. 88 kommt also zur 
Anwendung bei Krankheiten, welche dem Gesinde nicht durch den Dienst oder unmittel- 
bar bei Gelegenheit resp. Ausübung desselben, sondern während der Dienstzeit zufällig 
oder, obwohl jenes der Fall war, durch ein dem Dienstboten zur Last fallendes ver- 
tretbares Versehen zugestoßen find. 
) Besitzt der Dienstbote eigenes Vermögen, so können im Falle des §. 88 
zunächst daraus die Kur= und Pflegekosten bestritten werden. 
) Vergl. Erk. O. Trib. 24. Febr. 1854 (E. XXVII. 160). Eine vorsichtige 
Herrschaft wird bei Erkrankungen von voraussichtlich längerer Dauer den Dienstvertrag 
kündigen. 
9 Die Dienstherrschaft, welche einen kranken Dienstboten in ein öffentliches 
Krankenhaus unterbringt, ist auch für die Dauer der Dienstzeit die Kurkosten zu 
übernehmen verbunden, selbst wenn die Krankheit nicht durch den Dienst oder bei 
Gelegenheit desselben, entstanden ist, Erk. 24. Febr. 1854 (E. XXVII. 160). 
"6) Sowohl im Falle des §. 86, wie in dem des §F. 88, nicht aber in dem des 
§ 94, Erk. O. Trib. 14. Juni 1861 (Strieth. Arch. XIII. 126) und 21. Juni 
1875 (das. XCOIV. 83). # 
7) Vergl. §. 29 Reichsges. 6C. Juni 1870/12. März 1894 (R. G. Bl. S. 259). 
*#
	        
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