772 Abschnitt XI. Altpreußische Gesinde-Ordnung.
§. 132. 16. Wenn ein Dienstbote von der Obrigkeit auf längere Zeit
als acht Tage gefänglich eingezogen wird.
§. 133. 17. Wenn ein Gesinde weiblichen Geschlechts schwanger wird,
in welchem Falle jedoch der Obrigkeit Anzeige geschehen und die wirkliche Ent-
lassung nicht eher, als bis von dieser die gesetzmäßigen Anstalten zur Verhütung
alles Unglücks getroffen worden, erfolgen muß.
§. 134. 18. Wenn die Herrschaft von dem Gesinde bei der Annahme
durch Vorzeigung falscher Zeugnisse!) hintergangen worden.
135. 19. Wenn das Gesinde in seinem nächstvorhergehenden Dienste
sich eines solchen Betragens, weshalb dasselbe nach §§. 117—128 hätte ent-
lassen werden können, schuldig gemacht und die vorige Herrschaft dieses in dem
ausgestellten Zeugnisse verschwiegen, auch das Gesinde selbst es der neuen
Herrschaft bei der Annahme nicht offenherzig bekannt hat?.
Von Seiten des Gesindes.
* 136. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorhergehende Aufkündigung?)
verlassen:
1. Wenn es durch Mißhandlungen von der Herrschaft in Gefahr des
Lebens oder der Gesundheit versetzt worden.
§. 137. 2. Wenn die Herrschaft dasselbe auch ohne solche Gefahr, jedoch
mit ausschweifender und ungewöhnlicher Härte behandelt hat.
§. 138. 3. Wenn die Herrschaft dasselbe zu Handlungen, welche wider
die Gesetze oder wider die guten Sitten laufen, hat verleiten wollen.
§. 139. 4. Wenn dieselbe das Gesinde von dergleichen unerlaubten Zu-
muthungen gegen Personen, die zur Familie gehören oder sonst im Hause aus-
und eingehen, nicht hat schützen wollen.
140. 5. Wenn die Herrschaft dem Gesinde das Kostgeld gänzlich vor-
enthält, oder ihm selbst die nothdürftige 4) Kost verweigert.
z. 141. 6. Wenn die Herrschaft auf eine Zeit, welche die laufende
Dienstzeit übersteigt und in eine Entfernung, die mehr als sechs Meilen be-
trägt, eine Reise vornimmt oder überhaupt in diese Entfernung, ihren bisher
gewöhnlichen Wohnsitz verlegt und es nicht übernehmen will, den Dienstboten
zum Ablaufe der Dienstzeit kostenfrei zurück zu senden. Hat die Herrschaft
mehrere gleich gewöhnliche Wohnsitze, so wird die Entfernung von sechs Meilen
nach demjenigen berechnet, den sie zuletzt wirklich bewohnt hat.
. 142. 7. Wenn der Dienstbote durch schwere Krankheit zur Fortsetzung
des Dienstes unvermögend wird.
Unter der Zeit, doch nach vorhergegeangener Aufkündigung von
Seiten der Herrschaft.
§. 143. Vor Ablauf der Dienstzeit, aber doch nach vorangegangener Auf-
kündigung kann die Herrschaft einen Dienstboten entlassen:
I1. Wenn demselben die nöthige Geschicklichkeit zu den, nach seiner Be-
stimmung ihm obliegenden Geschäften ermangelt.
§. 144. 2. Wenn nach geschlossenem Miethsvertrage die Vermögens-
Umstände der Herrschaft dergestalt in Abnahme gerathen, daß sie sich entweder
ganz ohne Gesinde behelfen, oder doch dessen Zahl einschränken muß.
1) §. 363 R. Str. G. B.
2) Weitere Fälle: §. 4 Vd. 29. Sept. 1846, §. 16 Feld-- und Forftpolizei- Ges.
1. April 1880. "
2) Die Ortspolizeibehörde ist — auch wenn das Gesinde zum sofortigen Ver-
lassen des Dienstes befugt erscheint — unbeschadet ihres Rechtes darauf hinzuweisen
daß sie eine Zurückführung ablehnen werde — doch nicht ermächtigt, in einem Ver-
fahren zwischen Herrschaft und Gesinde ihrerseits die Auflösung des Dienstverhälmisses
auszusprechen, Erk. 26. Okt. 1889 (E. O. V. XVIII. 418).
) Die Emscheidung darüber, was an Kost zu gewähren ist, steht der Polizei-
behörde zu. Vergl. oben §. 83.