778 Abschnitt XI. Hausoffizianten.
jeden Vierteljahres), jedoch unter Beobachtung einer sechswöchentlichen Auf-
kündigungsfrist:), wieder abgehen.
§. 181. Die Belohnung für die in der Zwischenzeit geleisteten Dienste
wird nach der mündlichen Abrede, und in deren Ermangelung nach dem, was
dem Hausoffizianten bisher wirklich gegeben worden; oder, wenn auch hiernach
der Streit nicht entschieden werden kann, nach dem, was Leute dieser Klasse
an demselben Orte gewöhnlich erhalten, durch richterliches Ermessen bestimmt.
§. 182. Hausoffizianten sind nur zu solchen Verrichtungen schuldig, welche
mit dem Dienste, wozu sie angenommen worden, nach seiner Bestimmung ver-
bunden sind. 1 4# „ Z „
§. 183. Andern häuslichen Geschäften sich zu unterziehen, sind sie nur im
dringendsten Nothfalle verpflichtet. "
§. 184. In dem Geschäfte, wozu sie angenommen worden, müssen sie für
jedes mäßige Versehen haften. » ««
§. 185. Wegen grober Schimpf= und Schmähworte, ingleichen wegen
Thätlichkeiten, womit Hausoffizianten von der Herrschaft unverschuldet behandelt
worden, können sie, noch vor Ablauf der Dienstzeit ) Entlassung fordern.
§. 186. In allen übrigen Stücken") haben Hausoffizianten mit dem ge-
meinen Gesinde gleiche Rechte und Pflichten.
Von Erziehern, Erzieherinnen und ähnlichen Personen.
§. 187. Personen beiderlei Geschlechts, welche zur Erziehung der Kinder
angenommen worden, ingleichen Privatsekretäre, Kapläne und andere, die mit
erlernten Wissenschaften und schönen Künsten im Hause Dienste leisten, sind
nicht für bloße Hausoffizianten zu achten ?). Z
§. 188. Vielmehr müssen die Rechte und Pflichten derselben nach dem
Inhalte des mit ihnen geschlossenen schriftlichen Vertrages, nach der Natur,
der Absicht und den Erfordernissen des übernommenen Geschäfts, und nach
den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften von Verträgen, und von Veräußerung
der Sachen gegen Handlungen, beurtheilt werden. (Th. 1 Tit. 11 Abschn. W
1) Dessen Anfang von dem Tage des wirklich erfolgten Dienstantritts gerechnet
wird, wonach sich auch die sechswöchentliche Kündigungsfrist richtet, Koch, Anm. zu
§. 180. Contra: Erk. O Trib. 9. Sept. 1861 (E. XUCV. 221) und 9. Febr. 1874
(Str. Arch. XCII. 128) (das O. Trib. will das Kalendervierteljahr verstanden wissen
vom 1. Jan., 1. April, 1. Juli und 1. Okt. ab).
2) Wegen der Nothwendigkeit der Kündigung vergl. S. 770 Anm. 3.
3) D. h. sofort, ohne Aufkündigung, Koch, Anm. zu §. 185.
4) Ein schristlicher, mit einem Hausoffizianten geschlossener Dienstvertrag kann
auch stillschweigend verlängert werden, Erk. O. Trib 16. Nov. 1847 (E. XV. 61);
Erk. O. Trib. 4. Okt. 1876 (E. LXXVIII. 175) (auch wenn die Zeitdauer fest be-
stimmt ist, ist ausdrückliche Kündigung nöthig).
Ebenso haben Hausoffizianten ihre Anträge auf Ausfertigung eines Dienstzeug-
nisses nach §. 172 Ges. O. bei der Polizeibehörde zu stellen Vergl. Pr. 12 O. Trib.
vom Jahre 1833, Plenarbeschl. 12. Nov. 1838 (E. IV. 112).
Die Strafbestimmungen der Ges. O. für das den Dienst ungesetzlicher Weise
nicht antretende oder verlassende Gesinde finden auf Hausoffizianten keine Anwendun ,r
Erk. K. G. 25. Sept. 1893 (P. V. Bl. 1893/P94 S. 197); desgl. nicht Ges.
24. April 1854.
5) Eine Dame, welche zugleich zur Leitung eines Hauswesens und zur Erziehung
der Kinder engagirt ist, fällt nicht in die Kategorie der Hausoffizianten, und es bedarf
bei vermögensrechtlichen Stireitigkeiten zwischen ihr und der Herrschaft für die gericht-
liche Geltendmachung ver streitigen Ansprüche nicht einer vorhergehenden Nachsuchung
der Vermittelung der Polizeibehörde, Erk. R. G. 3. Juni 1881 (Nass. u. Küng.
XXVI. 1052).
Schreiber und Büreauvorsteher von Rechtsanwälten und Notaren gehören nicht
in die Klasse der im §. 187 bezeichneten Personen, Erk. R. G. 25. Jan. 1881 (Rass.
u. Küntz. XXV. 1038). » .«
6) Nach Koch (Note 24 zu diesem §. 188) bedarf es bei diesen Personen stets