Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XI. Rheinische Gesinde-Ordnung. 779 
b S 182. Dergleichen Personen sind zu häuslichen Diensten in keinem Falle 
verbunden. 
190. Sie gehören unter diejenigen Mitglieder der Familie, denen das 
gemele E nach der Anordnung der Herrschaft, seine Dienste leisten muß. 
(58. 58, 59. 
z. 191. Erzieher und Erzieherinnen können wegen bloßer Züchtigungen 
der Kinder, die in keine Mißhandlungen ausarten, nicht entlassen werden. 
§. 192. Sind auch bloße körperliche Züchtigungen bei Schließung des 
Vertrages untersagt worden, so begründet eine Uebertretung dieses Verbots 
das Recht zur Aufkündigungt). Z 
§. 193. Die gesetmäßige Dauer der Dienstzeit solcher §. 187 beschriebenen 
Personen wird, wenn der Vertrag nicht ein Anderes bestimmt, auf ein Jahr 
erechnet. 
6 §. 194. Wegen deren stillschweigender Verlängerung 2) gilt alles das, was 
bei dem gemeinen Gesinde vorgeschrieben ist?). ½m 
195. Die Aufkündigungsfrist wird, wenn im Kontrakt nicht ein Anderes 
festgester ist, auf ein Vierteljahr bestimmt. 
  
  
Gefinde-Orduung für die Rheinprovinz. 
Vom 19. Aug. 1844 (G. S. S. 410). 
Wir Friedrich Wilhelm, 2c. 2c. haben Uns in Berücksichtigung der 
Unvollständigkeit der in der Rheinprovinz geltenden Bestimmungen über den 
Gesindedienst bewogen gefunden, das Gutachten Unserer getreuen Stände der 
Provinz zu vernehmen und verordnen demnach auf den Antrag Unseres Staats- 
ministerlums unter Aufhebung aller entgegenstehenden gesetzlichen Vorschriften, 
namentlich: 
1. der Bergischen Verordnungen vom 16. November 1744 und vom 15. De- 
zember 1751; . 
2. der Bergischen Gesinde-Ordnung vom 4. Dez. 1801; 
3. der Gesinde-Ordnung für die Stadt Düsseldorf vom 14. bis 16. No- 
vember 1809 und 
4. der Gesinde-Ordnung für die Stadt Wetzlar vom 10. Sept. 1811, für 
den ganzen Umfang der Rheinprovinz, mit Ausschluß der Kreise Rees 
und Duisburg!"), in welchem die Gesinde-Ordnung vom 8. November 
1810 Gesetzeskraft behält, was folgt: 
Begründung des Dienstverhältnisses. 
§. 1. Das Verhältniß zwischen Herrschaft und Gesinde wird begründet 
durch einen Vertrag, in welchem der eine Theil zur Leistung häuslicher oder 
— — —„ — 
Zu Anmerkung 6 auf S. 778. 
eines schriftliches Vertrages, wenn auf dessen Erfüllung oder auf Entschädigung wegen 
Nichterfüllung geklagt werden soll. Nach Res. 25. Nov. 1835 (vergl. Rönne, Ergänz. 
Note 2 zu 8§. 187, 188) soll es nur dann eines schriftlichen Vertrages bedürfen, 
wenn das Objekt mehr als 150 Mark beträgt. Koch's Ansicht, die sich auf den 
Wortlaut des Gesetzes stützt, verdient den Vorzug. 
1) Die Kündigungsfrist bestimmt der §. 195. 
2) Aber nicht in anderen Beziehungen kommen die Vorschriften der Ges. O. bei 
ihnen zur Anwendung. » 
3) Also auch der schriftliche, eine bestimmte Zeit festsetzende Vertrag gilt als still- 
schweigend verlängert, wenn keine Kündigung nach §. 195 erfolgt (s. Note zu §. 111). 
Andere wollen dies nur bei den nach §. 193 1 Jahr währenden Verträgen gelten lassen. 
!) Die Ges. O. 19. Aug. 1844 ist auch in den Kreisen Rees und Duis- 
burg eingeführt durch Vd. 21. Sept. 1847 (G. S. S. 356). Soweit der Text 
dieser Ordnung der Ges. Ord. 8. Nov. 1810 entspricht, finden die zu ihr gegebenen 
Erläuterungen auch hier Anwendung.
	        
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