Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

780 Abschnitt XI. Rheinische Gesinde-Ordnung. 
wirthschaftlicher Dienste, jedoch nicht tageweise, sondern auf einen bestimmten 
längeren, ununterbrochenen Zeitraum, der andere Theil aber dagegen zur Zah- 
lung eines bestimmten Lohnes sich verpflichtet. 
Solche Personen, welche nur einzelne, bestimmte Geschäfte in der Haus- 
haltung übernehmen, oder deren Dienstleistungen eine besondere Vorbildung 
erfordern, stehen nicht in dem Verhältnisse des Gesindes. 
§. 2. In der ehelichen Gesellschaft kommt es dem Manne zu, das zum 
Gebrauch der Familie nöthige Gesinde zu miethen. Weibliche Dienstboten 
kann die Frau zwar annehmen, ohne daß es dazu der ausdrücklichen Einwilli- 
gung des Mannes bedarf; doch kann dieser, wenn ihm das angenommene Ge- 
sinde nicht ansteht, die Entlassung desselben mit dem Ablauf der am Orte her- 
gebrachten Dienstzeit, ohne Rücksicht auf die Dauer der vertragsmäßig festge- 
setzten Dienstzei, ledoch nur nach vorgängiger Aufkündigung, verfügen. 
. 3. er sich als Gesinde vermiethen will, muß über seine Person frei 
zu bestimmen berechtigt sein. 
§. 4. Die Herrschaft, welche Gesinde miethet, muß sich von dessen Be- 
fugniß, den Dienst einzugehen, überzeugen. 
§. 5. Hat Jemand mit Versäumung dieser Vorschrift (§. 4) ein Gesinde 
angenommen, so muß auf den Einspruch desjenigen, welchem ein Recht über 
die Person oder auf die Dienste des Angenommenen zusteht, der Mieths- 
Kontrakt als ungültig sofort wieder aufgehoben werden. 
Gesinde-Mäkler. 
60. 
§. 7. Gesinde-Mäkler, welche bei Vermittelung eines Miethsvertrages den 
Vorschriften der §§. 3—6 zuwiderhandeln, ingleichen diejenigen, welche zur 
Verlassung des Dienstes anreizen, oder wider besseres Wissen einen untauglichen 
oder untreuen Dienstboten als brauchbar oder zuverlässig empfehlen, haben eine 
Polizeistrafe von 5 bis 10 Thlr. oder verhältnißmäßigelm Gefängnisse] Haft 
und im Rückfalle zugleich die Ausschließung vom Betriebe des Mäklergewerbes 
verwirkt. Außerdem haften sie für den durch wissentlich verhehlte Fehler des 
Gesindes verursachten Schaden. 
Schließung des Miethsvertrages. 
§. 8. Die Abschließung des Miethsvertrages kann in allen Fällen auch 
durch Zeugen bewiesen werden. 
§. 9. Die Einhändigung und Annahme des Miethsgeldes gilt als Beweis 
des geschlossenen Vertrages. Die einseitige Zurückgabe des Miethsgeldes löset 
den Vertrag nicht auf. Z„ 
§. 10. Das Miethsgeld wird, wenn nicht ein Anderes verabredet worden, 
auf den Lohn nicht abgerechnet. 
§. 11. Hat sich ein Dienstbote bei mehreren Herrschaften zugleich ver- 
miethet, so gebühret derjenigen, mit welcher er den Miethsvertrag zuerst ein- 
gegangen ist, der Vorzug. Den anderen Herrschaften muß der Dienstbote 
Miethsgeld, Mäklerlohn und Schadenersatz gewähren, deren Betrag die erstere 
Herrschaft von dessen Lohn abzuziehen hat. 
12. Außerdem ist der Dienstbote, welcher sich an mehrere Herrschaften 
zugleich vermiethet hat, mit einer polizeilichen Geldbuße, welche dem einfachen 
Betrage des von der zweiten und folgenden Herrschaft erhaltenen Miethsgeldes 
gleichkommt, zu belegen, vorbehaltlich der strengeren Ahndung im Falle eines 
dabei verübten strafbaren Vetruges. 
Antritt und Dauer der Dienstzeit. 
§. 13. Die Zeit des Antritts, die Kündigungsfrist, so wie die Dauer des 
Dienstes richtet sich nach der Ortsgewohnheit, wenn nicht bei dem Mieths- 
vertrage ausdrücklich ein Anderes bestimmt ist. Doch kann kein Miethsvertrag 
h Vergl. Aum. zu §. 13 oben S. 761. Gesindevermiether bedürfen nach §. 35 
der Gew. O. keiner besonderen Erlaubniß, eine polizeiliche Festsetzung ihres Lohnes 
findet nach §. 72 ebendas. nicht mehr statt.
	        
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