782 Abschnitt XI. Rheinische Gesinde-Ordnung.
§. 22. Das Gesinde ist schuldig, auch außer dem Dienste das Beste der
Herrschaft zu befördern und Schaden und Nachtheil, so viel in seinen Kräften
steht, von derselben abzuwenden.
§. 23. Die ihm zum Ausgehen in eigenen Angelegenheiten von der Herr-
schaft gestattete Zeit darf das Gesinde nicht überschreiten.
Pflichten der Herrschaft.
§. 24. Die Herrschaft muß dem Gesinde die nöthige Zeit zur Theilnahme
am öffentlichen Gottesdienste frei lassen.
§. 25. Zieht ein Dienstbote aus Veranlassung des Dienstes durch Ver-
schulden der Herrschaft sich eine Krankheit zu, so ist die Herrschaft verpflichtet,
für die Kur und Verpflegung desselben, auch über die Dienstzeit hinaus, zu
sorgen, und darf vom Lohne dieserhalb nichts abziehen.
§. 26. Wird ein Dienstbote sonst ohne eigenes Verschulden im Dienste
krank, so hat die Herrschaft ihm eine unentgeltliche Verpflegung auf 4 Wochen,
oder bis zum Ende der Dienstzeit, wenn diese früher eintritt, ohne Abzug am
Lohn, zu gewähren. Kurkosten muß jedoch der Dienstbote aus eigenen Mitteln
bestreiten. Sind an dem Orte öffentliche Anstalten vorhanden, wo dergleichen
Kranke aufgenommen werden, so muß das Gesinde es sich gefallen lassen, wenn
die Sorsgat seine Unterbringung daselbst veranstaltet.
Aufhebung des Vertrages.
I. Durch den Tod.
28. Stirbt ein Dienstbote, so können seine Grben Lohn und Kostgeld
nur so weit fordern, als solche für die Zeit bis zum Krankenlager rückständig
sind. Die Begräbnißkosten fallen der Herrschaft nicht zur Last.
§. 29. Stirbt das Haupt der Familie, oder dasjenige Mitglied der-
selben, für dessen besondere Bedienung das Gesinde gemiethet worden, so braucht
dieses nicht länger als bis zur nächsten ortsüblichen Ziehzeit beibehalten
zu werden; doch ist ihm die Entlassung mindestens acht Tage vor der Ziehzeit
anzukündigen. Z
§. 30. Erfolgt die Ankündigung nach der Kündigungsfrist, so muß dem
Gesinde der baare Lohn für das nächstfolgende Vierteljahr statt Entschädigung
für die verspätete Kündigung gewährt werden. Monatsweise gemiethetes Ge-
sinde erhält in einem solchen Falle, wenn der Tod vor dem 15. Monatstage
sich ereignet, Lohn und Kost nur auf den laufenden, sonst aber auch auf den
folgenden Monat.
8. 312).
II. Ohne Aufkündigung von Seiten der Herrschaft.
§. 32. Ohne Aufkündigung kann die Herrschaft das Gesinde sofort ent-
lassen, wegen Untreue, hartnäckigen Ungehorsams, oder durch eigene Schuld
veranlaßter Unfähigkeit, wegen Unsittlichkeiten, durch welche die Ruhe oder
Sicherheit des Hauses gestört wird, und überhaupt wegen solcher Handlungen,
welche, wie die angeführten, mit dem nach der Natur des Dienstverhältnisses
in das Gesinde zu setzenden Vertrauen und mit einer geregelten Hausordnung
unvereinbar sind.
IIII Ohne Aufkündigung von Seiten des Gesindes.
lasf §. 33. Das Gesinde kann den Dienst ohne vorherige Aufkündigung ver-
assen:
a) wenn es von der Herrschaft sehr hart behandelt wird,
b) wenn es häufig ungeeignete Beköstigung erhält,
c) wenn ihm Unsittliches zugemuthet wird,
d) wenn ü¾|r durch schwere Erkrankung zur Fortsetzung des Dienstes unver—
mögend ist,
1) Aufgehoben durch 8. 14 Einf. Ges. zur C. P. O.
2) Aufgehoben durch §. 19 Konk. O. 10. Febr. 1877.