Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XII. Gesetz über die Presse. 787 
Sinne des Gesetzes) !) müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stücke oder 
Hefte den Namen und Wohnort des verantwortlichen:) Redakteurs enthalten?). 
Die Benennung mehrerer Personen als verantwortliche Redakteure ist nur 
dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Denennung mit Bestimmtheit 
e 
u ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen 
die Redaktion besorgt. 
§. 8. Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur 
Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte 
sind und im Deutschen Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt 
haben. 
§. 2. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift 
muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt ) ein Exem- 
plar gegen eine ihm sofort zu ertheilende Bescheinigung an die Polizeibehörde 
des Ausgabeorts unentgeltlich abliefern. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche aus- 
schließlich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie 
dienen. 
§. 10. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, 
welche Anzeigen aufnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden 
mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung 
der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern des 
Blattes aufzunehmen. 
§. 11. Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift ist 
verpflichtet?), eine Berichtigung #) der in letzterer mitgetheilten Thatsachen auf 
Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde7) oder Privatperson ohne Ein- 
schaltungen oder Weglassungen aufzunehmen, sofern die Berichtigung von dem 
  
1) Auch wenn vorne herein nur eine beschränkte Anzahl von Blättern in Aus- 
sicht genommen ist, oder wenn sie nur für bestimmte Zwecke dienen sollen, E. Crim. 
XVI. 279. 
2) Die einfache Bezeichnung als Redakteur oder als Redaktion mit Namens- 
unterschrift genügt nicht, E. Crim. XXV. 180. Begriff des Redakteurs: E. Crim. 
XXI. 23, Delius S. 24ff. 
2) Dafür, daß dies geschieht, ist der Redakteur verantwortlich, nicht aber dafür, 
daß den Vorschriften des §. 6 genügt werde, Erk. 20. Juni 1882 (E. Crim. VI. 367). 
4) Und zwar genügt hier die vertragsmäßige oder freiwillige Abgabe von Exem- 
plaren an den Verfasser, E. Crim II. 270. 
5) Die Verpflichtung ist eine unbedingte, sie kann nicht abgelehnt werden, weil 
der berichtigte Artikel angeblich keinen Angriff auf den Berichtigenden enthalte, oder 
weil der Redakteur überzeugt ist, die Berichtigung enthalte eine Unwahrheit, E. Crim. 
XXIV. 278. 
6) Wenn die durch ein Strafurtheil angeordnete Aufnahme einer Berichtigung 
in die nächstfolgende Nummer einer periodischen Zeitschrift nicht erfolgt, so ist ein 
wiederholtes Strafverfahren zulässig, Erk. 13. Sept. 1877 (E. LXXII. 395). 
Der wegen verweigerter Aufnahme einer Berichtigung zur Strafe verurtheilte 
Redakteur einer periodischen Druckschrift wird durch diese Bestrafung seiner Pflicht 
zur Aufnahme der Berichtigung nicht enthoben. Die Berichtigungspflicht dauert viel- 
mehr fort, der Art, daß der Redakteur, wenn er die im Strafurtheile angeordnete 
Berichtigung nicht ausführt, sich von Neuem strafrechtlich verantwortlich macht, Erk. 
O. Trib. 13. Sept. 1877 (J. M. Bl. S. 228). 
Die Verpflichtung des Redakteurs zur Aufnahme einer Berichtigung ist nicht auf 
einen bestimmten Zeitraum beschränkt, die Vorschrift in alinea 2 des §. 11 hat 
nur den Zweck, den Zeitpunkt zu bezeichnen, mit dem jene Verfügung ihren Anfang 
nimmt, Erk. 23. Febr. 1884 (E. K. V. 279). #„ 
7) Die Staatsnwaltschaft ist als betheiligte öffentliche Behörde befugt, die Auf- 
nahme von Berichtigungen lediglich im Interesse der Wahrheit auf sich beruhender 
Thatsachen auch dann zu fordern, wenn der betreffende Artikel gegen die Staats- 
anwaltschaft nicht gerichtet und sie darin gar nicht genannt war, Erk. 5. Febr. 1865 
(E. K. V. 297). 
50“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.