Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

792 Abschnitt XII. Gesetz über die Presse. 
der in obiger Reihenfolge vor ihr Benannten eine Person bis zur Verkündigung 
des ersten Urtheils nachweist, welche in dem Bereich der richterlichen Gewalt 
eines deutschen Bundesstaats sich befindet, oder falls sie verstorben ist, sich zur 
Zeit der Veröffentlichung befunden hat); hinsichtlich des Verbreiters auslän- 
discher Druckschriften außerdem, wenn ihm dieselben im Wege des Buchhandels 
zugekommen sind?). 
  
IV. Verjährung. 
§. 22. Die Strafverfolgung derjenigen Verbrechen und Vergehen 3), welche 
durch die Verbreitung von Druckschriften strafbaren Inhalts begangen werden, 
sowie derjenigen sonstigen Vergehen, welche in diesem Gesetze mit Strafe be- 
droht sind, verjährt!) in sechs Monaten. 
V. Beschlagnahme. 
§. 23. Eine Beschlagnahme von Drucksachen ohne richterliches) Anordnung 
findet nur statt: 
1. wenn eine Druckschrift den Vorschriften der §§. 6 und 7 nicht entspricht, 
oder den Vorschriften des §. 14 zuwider verbreitet wird, 
2. wenn durch eine Druckschrift einem auf Grund des §. 15 dieses Ge- 
setzes erlassenen Verbot zuwider gehandelt wird, 
3. wenn der Inhalt einer Druckschrift den Thatbestand einer der in den 
§§. 85, 95, 111, 130 und 184 des Deutschen Strafgesetzbuchs mit 
Strafe bedrohten Handlungen begründet, in den Fällen der §§. 111 
und 130 jedoch nur dann, wenn dringende Gefahr besteht, daß bei Ver- 
zögerung der Beschlagnahme die Aufforderung oder Anreizung ein Ver- 
brechen oder Vergehen unmittelbar zur Folge haben werde. 
§. 24. Ueber die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Beschlag- 
nahme hat das zuständige Gericht') zu entscheiden. 
  
1) Die Benennung muß mit Beweisen verbunden sein, sie muß den Verfasser 
oder Einsender dem Gerichte glaubhaft machen, und dies muß sich auch auf dessen 
Einwilligung zur Veröffentlichung erstrecken, E. Crim. XXIV. 391. 
Dem Nachweis eines Vormanns durch den Nachmann steht der Fall gleich, wenn 
der Vormann der Strafverfolgungsbehörde auf anderem Wege bekannt geworden ist; 
der Nachweis braucht auch nicht ein gegen den Nachmann schwebendes Verfahren zur 
Voraussetzung zu haben, E. Crim. XXIV. 321. 
:) Dies beschränkt sich aber auf Buchhändler als Versender und Empfänger, die 
sodann die gewöhnliche buchhändlerische Verbreitung unternehmen; Kolporteure sind 
dadurch nicht gedeckt, E Crim. XX III. 110. 
2) Uebertretungen, auch des §. 19, verjähren in 3 Monaten, R. Str. G. B. 
8. 67 Abs. 3. 
) Die Berjährung beginnt mit der Beendigung der strafbaren Handlung, d. h. 
der Verbreitung. Nach dem ersten Verbreitungsakte kann das Preßdelikt nicht fort- 
gesetzt werden, weil bei Preßdelikten Zeit und Ort der Begehung lediglich nach dem 
ersten Verbreitungsakte bestimmt werden. Die Reproduktion eines strafbaren Ar- 
tikels in einem andern Journal ist eine selbständige strafbare Handlung und die 
Verjäbrung beginnt bei ihr erst mit der Verbreitung des reproduzirten Artikels, 
Berner a. a. O. §. 110. 
Ein Preßdelikt, durch den Inhalt einer Druckschrift begründet, wird mit dem 
Tage der Verbreitung bezw. Veröffentlichung und Ausgabe der betreffenden Nummer 
einer periodischen Zeitschrift begangen — seine Verjährung beginnt mit diesem Tage, 
Erk. R. G. 24. März 1881 (E. Crim. IV. 217). Vergl. E. Crim. XXIV. 350. 
Die Verjährungsfrist des Preßgesetzes findet auf den strafbaren Nachdruck keine 
Anwendung. Hier gelten vielmehr die Nachdrucksgesetze, z. B. §. 16 Ges. 9. Jan. 
1876. Erk. R. G. 30. Jan. 1890 (E. Crim. XX. 181). 
5) Der §. 23 spricht nicht positiv von der polizeilichen, sondern nur negativ von 
der nicht-richterlichen Beschlagnahme. Darunter fällt sowohl die polizeiliche 
wie die staatsanwaltliche Beschlagnahme, Berner a. a. O. S. 112. Z 
6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Str. P. O. 88. 7—21, die sach- 
liche nach Ger. Verf. Ges. 9§. 27, 73—76, 80, 123, 136.
	        
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