Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XII. Gesetz über die Presse. 793 
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig 
Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht 
binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden. 
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staats- 
anwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die 
letztere ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Die 
Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme 
mittelst einer sofort vollstreckkbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche 
Bestätigung binnen zwölf Stunden nach Empfang der Verhandlungen zu bean- 
tragen. 
Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der 
Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Be- 
schlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die 
Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen. 
§. 25. Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Beschlag- 
nahme aufhhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt!). 
§. 26. Die vom Gericht bestätigte, vorläufige Beschlagnahme ist wieder 
aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Straf- 
verfolgung in der Hauptsache#) eingeleitet worden ist. 
§. 27. Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Eemplare nur 
da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung?) sich befinden. Sie kann sich 
auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei 
Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Be- 
schlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen. 
Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift 
unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare Töheile der 
Druckschriften (Beilagen einer Zeitung 2c.), welche nichts Strafbares enthalten, 
sind von der Beschlagnahme auszuschließen. 
8. 28. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung") der 
von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlag- 
nahme veranlassenden Stellen unstatthaft. 
Wer mit Kenntniß dieser verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung ent- 
gegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis fünfhundert Mark oder mit Gefängniß 
bis zu sechs Monaten bestraft. 
§. 298). Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Ueber- 
tretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten ausschließlich zu- 
ständig, wo zur Zeit noch deren Aburtheilung den Verwaltungsbehörden zusteht. 
1) Gegen den die Beschlagnahme bestätigenden Beschluß ist die einfache Be- 
schwerde zulässig, Str. P. O. 5. 346. 
2:) Das heißt, wenn die Verfolgung nicht wegen des Deliktes eingeleitet ist, 
welches durch die Druckschrift verübt worden, Berner a. a. O. S. 115. 
3) Es findet also eine Beschlagnahme von Druckschriften nicht statt, wenn die- 
selben sich im Eigenthum oder im Besitz von Privatpersonen befinden und auch nicht, 
wenn sie in geschlossenen Gesellschaften zur Unterhaltung ausgelegt sind, wohl aber, 
wenn sie in dem Gastzimmer eines Gasthofes oder in einem öffentlichen Lesezimmer 
angetroffen werden, Berner a. a. O. §. 115. 
1) Der Wiederabdruck einer in Beschlag genommenen Druckschrift ist nicht straf- 
bar, wenn bei der Beschlagnahme die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift nicht 
bezeichnet worden sind, Erk. 2. Nov. 1876 (E. LXXVIII. 404). 
Weder das Ganze noch die beanstandeten Stellen der Druckschrift dürfen ver- 
breitet werden, wohl aber steht die Verbreitung der unbeanstandeten Stellen frei, 
Berner a. a. O. 8. 117. 
5') §. 29 ist gemäß Ger. Verf. Ges. §§. 12, 13, 142 gegenstandslos geworden. 
Nur die Bestimmung des Abs. 1 steht gemäß §. 5 Einf. Ges. z. Str. P. O. noch 
in Geltung und hat zur Folge, daß die Zulässigkeit des Verfahrens mittels volizei- 
licher Strafverfügungen (§§. 459 f. Str. P. O.) sich nicht auf die durch die Presse 
begangenen Uebertretungen erstreckt.
	        
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