Abschnitt XII. Gesetz über die Presse. 793
Diese Entscheidung muß von der Staatsanwaltschaft binnen vierundzwanzig
Stunden nach Anordnung der Beschlagnahme beantragt und von dem Gericht
binnen vierundzwanzig Stunden nach Empfang des Antrags erlassen werden.
Hat die Polizeibehörde die Beschlagnahme ohne Anordnung der Staats-
anwaltschaft verfügt, so muß sie die Absendung der Verhandlungen an die
letztere ohne Verzug und spätestens binnen zwölf Stunden bewirken. Die
Staatsanwaltschaft hat entweder die Wiederaufhebung der Beschlagnahme
mittelst einer sofort vollstreckkbaren Verfügung anzuordnen, oder die gerichtliche
Bestätigung binnen zwölf Stunden nach Empfang der Verhandlungen zu bean-
tragen.
Wenn nicht bis zum Ablaufe des fünften Tages nach Anordnung der
Beschlagnahme der bestätigende Gerichtsbeschluß der Behörde, welche die Be-
schlagnahme angeordnet hat, zugegangen ist, erlischt die letztere und muß die
Freigabe der einzelnen Stücke erfolgen.
§. 25. Gegen den Beschluß des Gerichts, welcher die vorläufige Beschlag-
nahme aufhhebt, findet ein Rechtsmittel nicht statt!).
§. 26. Die vom Gericht bestätigte, vorläufige Beschlagnahme ist wieder
aufzuheben, wenn nicht binnen zwei Wochen nach der Bestätigung die Straf-
verfolgung in der Hauptsache#) eingeleitet worden ist.
§. 27. Die Beschlagnahme von Druckschriften trifft die Eemplare nur
da, wo dergleichen zum Zwecke der Verbreitung?) sich befinden. Sie kann sich
auf die zur Vervielfältigung dienenden Platten und Formen erstrecken; bei
Druckschriften im engeren Sinne hat auf Antrag des Betheiligten statt Be-
schlagnahme des Satzes das Ablegen des letzteren zu geschehen.
Bei der Beschlagnahme sind die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift
unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Trennbare Töheile der
Druckschriften (Beilagen einer Zeitung 2c.), welche nichts Strafbares enthalten,
sind von der Beschlagnahme auszuschließen.
8. 28. Während der Dauer der Beschlagnahme ist die Verbreitung") der
von derselben betroffenen Druckschrift oder der Wiederabdruck der die Beschlag-
nahme veranlassenden Stellen unstatthaft.
Wer mit Kenntniß dieser verfügten Beschlagnahme dieser Bestimmung ent-
gegenhandelt, wird mit Geldstrafe bis fünfhundert Mark oder mit Gefängniß
bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 298). Zur Entscheidung über die durch die Presse begangenen Ueber-
tretungen sind die Gerichte auch in denjenigen Bundesstaaten ausschließlich zu-
ständig, wo zur Zeit noch deren Aburtheilung den Verwaltungsbehörden zusteht.
1) Gegen den die Beschlagnahme bestätigenden Beschluß ist die einfache Be-
schwerde zulässig, Str. P. O. 5. 346.
2:) Das heißt, wenn die Verfolgung nicht wegen des Deliktes eingeleitet ist,
welches durch die Druckschrift verübt worden, Berner a. a. O. S. 115.
3) Es findet also eine Beschlagnahme von Druckschriften nicht statt, wenn die-
selben sich im Eigenthum oder im Besitz von Privatpersonen befinden und auch nicht,
wenn sie in geschlossenen Gesellschaften zur Unterhaltung ausgelegt sind, wohl aber,
wenn sie in dem Gastzimmer eines Gasthofes oder in einem öffentlichen Lesezimmer
angetroffen werden, Berner a. a. O. §. 115.
1) Der Wiederabdruck einer in Beschlag genommenen Druckschrift ist nicht straf-
bar, wenn bei der Beschlagnahme die dieselbe veranlassenden Stellen der Schrift nicht
bezeichnet worden sind, Erk. 2. Nov. 1876 (E. LXXVIII. 404).
Weder das Ganze noch die beanstandeten Stellen der Druckschrift dürfen ver-
breitet werden, wohl aber steht die Verbreitung der unbeanstandeten Stellen frei,
Berner a. a. O. 8. 117.
5') §. 29 ist gemäß Ger. Verf. Ges. §§. 12, 13, 142 gegenstandslos geworden.
Nur die Bestimmung des Abs. 1 steht gemäß §. 5 Einf. Ges. z. Str. P. O. noch
in Geltung und hat zur Folge, daß die Zulässigkeit des Verfahrens mittels volizei-
licher Strafverfügungen (§§. 459 f. Str. P. O.) sich nicht auf die durch die Presse
begangenen Uebertretungen erstreckt.