Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt II. Reglement für die Wahlen zum Abgeordnetenhause. 66 
stimmung den neuen Wahlakt beginnen, und führt denselben demnächst in den anderen 
Orten, nach den oben gegebenen Bestimmungen, zum Schluß. 
§. 12. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Urwähler des Wahlbezirks 
den Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer (§. 20 der Verordnung). 
Bei einer von einer einzelnen Abtheilung vorzunehmenden Nachwahl können 
erforderlichenfalls zu Beisitzern oder zum Protokollführer Urwähler einer anderen Ab- 
theilung desselben Urwahl-Bezirks ernannt werden. 
§. 13. Die Wahlverhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahlvorsteher den 
Protokollführer und die Beisitzer mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet. Er 
weist auf die für die Wahl maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen 
hin, von denen ein Abdruck im Wahllokale auszulegen ist. 
Jeder nicht stimmberechtigte Anwesende wird zum Abtreten veranlaßt und so die 
Versammlung constituirt. 
Später erscheinende Urwähler melden sich bei dem Wahlvorsteher und können an 
den noch nicht geschlossenen Abstimmungen theilnehmen. 
Die Anwesenheit solcher nicht stimmberechtigten Personen, ohne deren Thätigkeit 
der zweckentsprechende und ordnungsmäßige Verlauf der Wahlverhandlung nach dem 
Ermessen des Wahlvorstehers nicht möglich ist, ist vorübergehend zulässig. 
Abwesende können in keiner Weise durch Stellvertreter oder sonst an der Wahl 
theilnehmen. 
§. 14. Die dritte Abtheilung wählt zuerst; die erste zuletzt. Sobald die Wahl- 
verhandlung einer Abtheilung geschlossen ist, werden die Mitglieder derselben zum 
Abtreten veranlaßt. 
§. 15. Der Protokollführer rust die Namen der Urwähler abtheilungsweise in 
derselben Folge auf, wie sie in der Abtheilungsliste verzeichnet sind (§§. 5 und 8 des 
Reglements), wobei mit dem Höchstbesteuerten angefangen wird. Jeder Aufgerufene 
tritt an den zwischen der Versammlung und dem Wahlvorsteher aufgestellten Tisch 
und nennt unter genauer Bezeichnung den Namen des Urwählers, welchem er seine 
Stimme geben will. Sind mehrere Wahlmänner zu wählen, so neunt er gleich so 
viel Namen, als deren in der Abtheilung zu wählen sind. Die genannten Namen 
trägt der Protokollführer neben den Namen des Urwählers und in Gegenwart desselben 
in die Abtheilungsliste ein, oder läßt sie, wenn derselbe es wünscht, von dem Urwähler 
selbst eintragen. 
§. 16. Die Wahl erfolgt nach absoluter Mehrheit der Stimmenden. 
Ungültig find, außer dem Falle des §. 22 der Verordnung, solche Wahlstimmen, 
welche auf andere, als die nach §. 18 der Verordnung oder nach §. 17 dieses 
Reglements wählbaren Personen fallen. 
Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand. 
8. 17. Soweit sich bei der ersten oder einer folgenden Abstimmung eine absolute 
Stimmenmehrheit nicht ergiebt, kommen diejenigen, welche die meisten Stimmen 
haben, in doppelter Anzahl der noch zu wählenden Wahlmänner auf die engere Wahl. 
Ist die Auswahl der hiernach zur engeren Wahl zu bringenden Personen zweifel- 
haft, weil auf zwei oder mehrere eine gleiche Stimmenzahl gefallen ist, so entscheidet 
zwischen diesen das Loos, welches durch die Hand des Vorstehers gezogen wird. 
Eine engere Wahl findet auch dann statt, wenn bei der ersten Abstimmung die 
Stimmen zwischen zwei oder — wenn es sich um die Wahl von zwei Wahlmännern 
handelt — zwischen vier Personen ganz gleich getheilt sind. Tritt dieser Fall dagegen 
bei einer späteren Abstimmung ein, so entscheidet das Loos zwischen den zwei be- 
ziehungsweise vier Personen. 
Wenn bei einer Abstimmung die absolute Stimmenmehrheit auf mehrere, als 
die noch zu wählenden Wahlmänner gefallen ist, so find diejenigen derselben gewählt, 
welche die höchste Stimmenzahl haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet auch hier 
das Loos. Ist aber die Stimmengleichheit bei der ersten Abstimmung eingetreten, 
so sindet zunächst zwischen denen, welche eine gleiche Stimmenzahl erhalten haben, 
eine engere Wahl statt. 
§. 18. Die gewählten Wahlmänner müssen sich, wenn sie im Wahltermine an- 
wesend sind, sofort, sonst binnen drei Tagen, nachdem ihnen die Wahl angezeigt ist, 
erklären, ob sie dieselbe annehmen und, wenn sie in mehreren Abtheilungen gewählt 
find, für welche derselben sie annehmen wollen. 
Illing-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 5
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.