Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

796 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 
§. 2. Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere 
Verwaltungsbehörde 7. 
Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden ge- 
bildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden?). 
§. 3. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und min- 
destens ein Stellvertreter zu bestellen ). Für den Fall vorübergehender Be- 
hinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten und 
der Stellvertreter ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige 
Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder 
Stellvertreter zu übertragen . 
Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist, 
durch die höhere Verwaltungsbehörde. 
  
)Die höhere Verwaltungsbehörde, welcher nach den s§s. 2—6 die Bildung der 
Standesamtsbezirke, die Bestellung der Standesbeamten und stellvertretenden Standes- 
beamten, sowie die Ertheilung der in §. 3 Abs. 1 und 2 erwähnten Genehmigung 
zusteht, ist der Ober-Präsident (Res. 1. Dez. 1875, M. Bl. S. 275), in Hohen- 
zollern gemäß der A. Vd. 7. Jan. 1852 der Regierungspräsident. 
Wegen der Impf= und Militärlisten vgl. Anm. zu §S. 17. 
2) In den Ostprovinzen soll die Anlehnung der Standesamtsbezirke an die 
Amtsbezirke die nur aus besonders gewichtigen Gründen zu veranlassende Regel 
bilden, Res. 3. Juni 1874 (M. Bl. S. 128). 
) Es ist selbstverständlich, daß die als Standesbeamte oder als Stellvertreter zu 
bestellenden Personen bei der Einführung in ihr Amt zu vereidigen sein werden 
sofern sie in anderer Eigenschaft bisher einen Diensteid nicht geleistet haben, Ref. 
3. Juni 1874 (M. Bl. S. 161). 
Durch Res. 11. Sept. 1880 (M. Bl. S. 261) ist als nothwendig, soweit irgend 
ausführbar, anerkannt: 
1. daß der Standesbeamte und sein Stellvertreter der Regel nach an ein und 
demselben Orte oder doch möglichst nahe bei einander wohnen müssen, 
2. daß der Stellvertreter der Regel nach die standesamtlichen Geschäfte in dem 
Amtslokale des Standesbeamten wahrzunehmen hat, 
3 daß die Entfernung der Standesregister aus dem Amtslokale des Standes- 
beamten nur ausnahmsweise — namentlich bei längerer Verhinderung des Standes- 
beamten und bei größerer Entfernung des Wohnsitzes des Stellvertreters von dem 
Standesamtslokale — für zulässig zu erachten ist, und daß in solchen Fällen 
4. wenn irgend thunlich, die Standesregister mindestens dem Stellvertreter per- 
sönlich zu übergeben, nicht aber zu versenden sind. 
4) Ohne eine solche Ermächtigung der Aufsichtsbehörde ist kein Standesbeamter 
befugt, außerhalb seines Bezirkes zu fungiren, Res. 3. Dez. 1876. Alle im Wider= 
spruch hiermit vorgenommenen amtlichen Handlungen sind rechtsungültig, ebenso 
Handlungen von zu Standesbeamten bestimmten Personen vor ihrer vorschriftsmäßigen 
Bestellung oder nach Ablauf ihrer Amtszeit, Res. 10. Nov. 1879 (M. Bl. 1880 
S. 49) und 25. Juni 1882 (M. Bl. S. 138), E. Crim. XII. 62; Xlll. 393. 
Ueberträgt die Aufsichtsbehörde in einem Standesamtsbezirke die einstweilige Be- 
urkundung des Personenstandsges. einem benachbarten Standesbeamten, so liegt die 
Verpflichtung zur Zahlung der entstehenden Kosten trotzdem der Gemeinde ob, für die 
der Standesbeamte bestellt ist. Der Staat kann nur dann wegen der dem interi- 
mistischen Standesbeamten persönlich gebührenden Entschädigung, zu der aber auch 
die erforderlichen Reisekosten gehören würden, in Anspruch genommen werden, wenn 
er auf Grund des §. 7 letzter Abs. in die regelmäßige Organisation eingreifend, 
die Standesamtsgeschäfte einer zu deren Führung nicht verpflichteten Person über- 
tragen hat, Res. 2. Nov. 1893 (M. Bl. 1894 S. 72). 
Die Standesbeamten haben auch an Sonn= und Festtagen eine nach den örtlichen 
Verhältnissen zu bestimmende Geschäftsstunde abzuhalten, Res. 11. Febr. und 23. Juli 
1876. 
Der benachbarte Standesbeamte ist von der Gemeinde, für die er vorübergehend 
bestellt wird, ähnlich, wie im Falle des §. 7 Abs. 2 zu entschädigen, Res. 13. Jan. 1886.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.