796 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe.
§. 2. Die Bildung der Standesamtsbezirke erfolgt durch die höhere
Verwaltungsbehörde 7.
Die Standesamtsbezirke können aus einer oder mehreren Gemeinden ge-
bildet, größere Gemeinden in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden?).
§. 3. Für jeden Standesamtsbezirk ist ein Standesbeamter und min-
destens ein Stellvertreter zu bestellen ). Für den Fall vorübergehender Be-
hinderung oder gleichzeitiger Erledigung des Amtes des Standesbeamten und
der Stellvertreter ist die nächste Aufsichtsbehörde ermächtigt, die einstweilige
Beurkundung des Personenstandes einem benachbarten Standesbeamten oder
Stellvertreter zu übertragen .
Die Bestellung erfolgt, soweit nicht im §. 4 ein Anderes bestimmt ist,
durch die höhere Verwaltungsbehörde.
)Die höhere Verwaltungsbehörde, welcher nach den s§s. 2—6 die Bildung der
Standesamtsbezirke, die Bestellung der Standesbeamten und stellvertretenden Standes-
beamten, sowie die Ertheilung der in §. 3 Abs. 1 und 2 erwähnten Genehmigung
zusteht, ist der Ober-Präsident (Res. 1. Dez. 1875, M. Bl. S. 275), in Hohen-
zollern gemäß der A. Vd. 7. Jan. 1852 der Regierungspräsident.
Wegen der Impf= und Militärlisten vgl. Anm. zu §S. 17.
2) In den Ostprovinzen soll die Anlehnung der Standesamtsbezirke an die
Amtsbezirke die nur aus besonders gewichtigen Gründen zu veranlassende Regel
bilden, Res. 3. Juni 1874 (M. Bl. S. 128).
) Es ist selbstverständlich, daß die als Standesbeamte oder als Stellvertreter zu
bestellenden Personen bei der Einführung in ihr Amt zu vereidigen sein werden
sofern sie in anderer Eigenschaft bisher einen Diensteid nicht geleistet haben, Ref.
3. Juni 1874 (M. Bl. S. 161).
Durch Res. 11. Sept. 1880 (M. Bl. S. 261) ist als nothwendig, soweit irgend
ausführbar, anerkannt:
1. daß der Standesbeamte und sein Stellvertreter der Regel nach an ein und
demselben Orte oder doch möglichst nahe bei einander wohnen müssen,
2. daß der Stellvertreter der Regel nach die standesamtlichen Geschäfte in dem
Amtslokale des Standesbeamten wahrzunehmen hat,
3 daß die Entfernung der Standesregister aus dem Amtslokale des Standes-
beamten nur ausnahmsweise — namentlich bei längerer Verhinderung des Standes-
beamten und bei größerer Entfernung des Wohnsitzes des Stellvertreters von dem
Standesamtslokale — für zulässig zu erachten ist, und daß in solchen Fällen
4. wenn irgend thunlich, die Standesregister mindestens dem Stellvertreter per-
sönlich zu übergeben, nicht aber zu versenden sind.
4) Ohne eine solche Ermächtigung der Aufsichtsbehörde ist kein Standesbeamter
befugt, außerhalb seines Bezirkes zu fungiren, Res. 3. Dez. 1876. Alle im Wider=
spruch hiermit vorgenommenen amtlichen Handlungen sind rechtsungültig, ebenso
Handlungen von zu Standesbeamten bestimmten Personen vor ihrer vorschriftsmäßigen
Bestellung oder nach Ablauf ihrer Amtszeit, Res. 10. Nov. 1879 (M. Bl. 1880
S. 49) und 25. Juni 1882 (M. Bl. S. 138), E. Crim. XII. 62; Xlll. 393.
Ueberträgt die Aufsichtsbehörde in einem Standesamtsbezirke die einstweilige Be-
urkundung des Personenstandsges. einem benachbarten Standesbeamten, so liegt die
Verpflichtung zur Zahlung der entstehenden Kosten trotzdem der Gemeinde ob, für die
der Standesbeamte bestellt ist. Der Staat kann nur dann wegen der dem interi-
mistischen Standesbeamten persönlich gebührenden Entschädigung, zu der aber auch
die erforderlichen Reisekosten gehören würden, in Anspruch genommen werden, wenn
er auf Grund des §. 7 letzter Abs. in die regelmäßige Organisation eingreifend,
die Standesamtsgeschäfte einer zu deren Führung nicht verpflichteten Person über-
tragen hat, Res. 2. Nov. 1893 (M. Bl. 1894 S. 72).
Die Standesbeamten haben auch an Sonn= und Festtagen eine nach den örtlichen
Verhältnissen zu bestimmende Geschäftsstunde abzuhalten, Res. 11. Febr. und 23. Juli
1876.
Der benachbarte Standesbeamte ist von der Gemeinde, für die er vorübergehend
bestellt wird, ähnlich, wie im Falle des §. 7 Abs. 2 zu entschädigen, Res. 13. Jan. 1886.