798 Abschnitt XIII. Personenstand und Cibvilehe.
Die landesgesetzlichen Vorschriften, nach welchen den Vorstehern der aus
mehreren Gemeinden gebildeten Verbände die gleiche Verpflichtung obliegt,
werden hierdurch nicht berührt!). .
§. 7. Die etwa erforderliche Entschädigung der nach §. 4 von den Ge-
meinden bestellten Standesbeamten fällt der Gemeinde zur Last.
Die in §. 6 Abs. 2 und 3 bezeichneten Beamten sind berechtigt, für
Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten von den zum Bezirk ihres
Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum
festzusetzende Entschädigung zu beanspruchen. , ,
Die Festsetzung erfolgt durch die untere:) Verwaltungsbehörde; über Be-
schwerden entscheidet endgültig die höhere Verwaltungsbehörde.
Zu Anmerkung 6 auf S. 797.
werden, daß der betreffende Gemeinde= oder Gutsvorsteher zugleich unbesoldeter Amts-
vorsteher ist. Eine Entschädigung hat ein solcher Gemeindevorsteher oder Gutsvorsteher
nur von den zu dem Bezirke seines Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden
(Gutsbezirken), keineswegs aber vom Staate zu beanspruchen, Res. 29. Jan. 1875
(M. Bl. S. 34).
Ein Gemeindebeamter, welcher für einen aus mehreren Gemeindebezirken zusammen-
gesetzten Standesamtsbezirk zum Standesbeamten bestellt ist, hat keinen Anspruch auf
Entschädigung für die Wahrnehmung der Standesamtsgeschäfte in der Gemeinde seines
Hauptamtes, Erk. O. V. G. 20. Jan. 1877 (E. II. 85), sondern nach §. 7 nur gegen-
über den zum Bezirk seines Hauptamtes nicht gehörigen Gemeinden.
Es kann nicht für angemessen erachtet werden, einen zur Uebernahme der Standes-
amtsgeschäfte verpflichteten Gemeindebeamten oder Gutsvorsteher, welcher sich weigert,
dieser gesetzlichen Verpflichtung zu genügen, durch Androhung und Vollstreckung von
Exekutivstrafen unmittelbar zur eigenen Uebernahme des Amtes eines Stiandesbeamten
anzuhalten. Es empfiehlt sich deshalb, für den Fall, daß einer der bezeichneten Ge-
meindebeamten oder Gutsvorsteher bei protokollarischer Vernehmung auf seiner Weige-
rung beharren sollte, demselben zu eröffnen, daß auf seine Kosten die Standesamts-
Geschäfte einem Dritten übertragen und die entstehenden Kosten im Wege der admini-
strativen Exekution von ihm eingezogen werden würden — event. ist auf dem letztern
Wege demnächst vorzugehen, Res. 3. Aug. 1874 (M Bl. S. 165).
Auf die Bestellung eines zur Uebernahme der betreffenden Geschäfte nicht ver-
pflichteten Amtsvorstehers zum Standesbeamten ist dann zu verzichten, wenn der-
selbe eine Remuneration aus der Staatskasse beansprucht, und wenn außer ihm noch
andere geeignete und gesetzlich verpflichtete Personen im Bezirke vorhanden sind. —
Der von einem Gutbbesitzer bestellte Stellvertreter ist in gleicher Weise wie der
Gutsvorsteher selbst zur Uebernahme der Geschäfte des Standesbeamten für denienigen
Srr verpflichtet, zu welchem der betreffende Gutsbezirk gehört, Res. 3. Juni 1874
(M. Bl. S. 161).
Ein unbesoldeter Amtsvorsteher ist zur Uebernahme der Standesamtsgeschäfte nur
verpflichtet, wenn er zugleich Gemeinde= oder Gutsvorsteher ist, Res. 29. Jan. 1875.
1) Hiernach besteht noch in Kraft die entsprechende Vorschrift in §. 3 Abs. 5
Preuß. Ges. 9. März 1874.
*) Bezüglich der unteren resp. höheren Verwaltungsbehörde, welche nach 8.7
Reichsges. die dem Standesbeamten zu gewährende Vergütigungen festzusetzen, resp.
über Beschwerden gegen die Festsetzung zu entscheiden hat, gelten die nachstehenden
Vorschriften:
§. 154 Zust. Ges. 1. Aug. 1883:
Die Festsetzung der Entschädigung für die Wahrnehmung der Geschäfte des
Standesbeamten in den Fällen des §. 7 Abs. 2 Reichsges. 6. Febr. 1875 erfolgt in
den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertretung, für die Landgemeinden dur
Beschluß des Kreisausschusses. Beschwerden über die Festsetzung sind in beiden Fällen
innerhalb zwei Wochen bei dem Bezirksausschusse anzubringen. Der Beschluß des
Bezirksausschusses ist endgültig
§. 161. Für den Stadikreis Berlin ist der Bezirksausschuß zuständig.
Das Vorstehende gilt auch von den den Standesbeamten zu vergütigenden säch-
lichen Kosten, Erk. O. V. G. 29. Juni 1878 (M. Bl. S. 138). Der Rechtsweg findet
nicht statt, Erk. Komp. G. H. 15. April 1882.