Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

800 Abschnitt XIII. Personenstand und Eivilehe. 
getragen; die Register und Formulare zu allen Registerauszügen ) werden 
jedoch den Gemeinden von der Central-Behörde des Bundesstaats kostenfrei 
eliefert. 
6 §. 9. In den Standesamtsbezirken, welche aus mehreren Gemeinden 
gebildet sind, wird die den Standesbeamten oder den Stellvertretern zu ge- 
währende Entschädigung und der Betrag der sächlichen Kosten auf die einzelnen 
betheiligten Gemeinden nach dem Maßstabe der Seelenzahl vertheilt2). 
9. 10. Den Gemeinden im Sinne dieses Gesetzes werden die außerhalb 
der Gemeinden stehenden Gutsbezirke:), den Gemeindevorstehern die Vorsteher 
dieser Bezirke gleich geachtet. " 
§. 11. Die Aufsicht") über die Amtsführung der Standesbeamten wird 
Zu Anmerkung 2 auf S. 799. 
Staatskasse zu tragen sein, soweit sie nicht nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzes 
den Betheiligten zur Last fallen, Res. 31. Mai 1879 (M. Bl. S. 157). 
Auch etwaige Reisekosten, — wenn z. B. das Gericht in den Fällen der §§. 55 
und 56 eine persönliche Vernehmung des Standesbeamten für erforderlich hält, fallen 
als sächliche Kosten der Gemeinde zur Last, Res. 27. Nov. 1876. 
UAuch die sächlichen Kosten werden nach Maßgabe des §. 7 Abs. 2 und 3 end- 
gültig im Verwaltungswege festgesetzt. Der Rechtsweg steht dem betheiligten Standes- 
beamten nicht zu, Erk. 15. April 1882 (M. Bl. S. 98). 
1) Alle übrigen Formulare, beispielsweise die Formulare zu Ermächtigungen und 
Bescheinigungen in den Fällen der §s§. 43, 49, 54 rc. sind nicht von der Central= 
behörde, sondern von den Gemeinden zu liefern, Res. 4. Dez. 1874 und 15. Aug. 
1876. Die Formulare zu den, gemäß §. 54 Abs. 2 auszustellenden Bescheinigungen 
über die erfolgte Eheschließung gehören nicht zu denjenigen, welche den Gemeinden 
kostenfrei vom Staate zu liefern sind, Res. 4. März 1876 (M. Bl. S. 629. 
Für die Standesregister ist eine Breite von 480 mm bei 370 mm Höhbe vor- 
geschieber — 1000 Bg. im Gewicht von 17 kg, Res. 6. März 1879 (M. Bl. 
2) Innerhalb der einzelnen Gemeinden sind die Kosten Kommunallasten, Res. 
9. April 1878 (M. Bl. S. 78); E. O. V. III. 87. Wo die Standesamtsbezirke 
mit den Amtsbezirken zusammenfallen, können die Kosten der Standesämter, gemäß 
5. 53 Kr. O. 13. Dez. 1872, d. h. durch übereinstimmenden Beschluß der 
betr. Gemeinden und Gutsbezirke auf den Amtsbezirk übernommen werden, Res. 
23. März 1875. 
3) Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirkes hat lediglich der Gutsbesitzer 
diejenigen Antheile an den Unterhaltungskosten der Standesbeamten zu tragen, welche 
nach §. 7 in den aus mehreren Gemeinden und Gutsbezirken bestehenden Standes- 
amtsbezirken auf den betreffenden Gutsbezirk repartirt werden. Eine zwangsweise 
Subrepartition dieser Kosten auf die Einwohner des Gutsbezirkes ist weder nach 
Köpfen noch nach irgend einer andern Maßgabe zulässig und wird überall, wo der 
Verluch z einer solchen gemacht wird, zu inhibiren sein, Res. 9. April 1878 (M. 
4) Die staatliche Aufsicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in 
den Landgemeinden und Gutsbezirken von dem Landrath als Vorsitzenden des Kreis- 
ausschusses, in höherer Instanz von dem Regierungspräsidenten und dem Minister 
des Innern, in den Stadtgemeinden von dem Regierungspräsidenten, in höherer 
Instanz von dem Oberpräsidenten und dem Minister des Innern, im Stadtkreise 
Berlin von dem Oberpräsidenten und in höherer Instanz von dem Minister des 
Innern geführt. Vergl. §. 154 Abs. 1 Zust. Ges. 
In den Hohenzollernschen Landen tritt nach §. 5 L. V. G. an die Stelle 
des Landraths der Oberamtmann als Vorsitzender des Amtsausschusses. 
Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Köln bewendet es bei den dieser- 
halb zur Zeit bestehenden Vorschriften (Art. 53 des code civil). Die dort als Auf. 
sichtsbehörde zuständige Staatsanwaltschaft kann aber Geldstrafen gegen die Standes- 
beamten nicht selbständig verhängen, sie hat dieserhalb entstehenden Falles Antrag bei 
den Landgerichten zu stellen. 
Nach Maßgabe der §§. 58, 107 Abs. 2 Ausf. Ges. zum Ger. Verf. Ges. 24. April 
1878, des §. 11 Abs. 1 Reichsges. 6. Febr. 1875 und der Nr. 3 Bek. 1. Dez. 1875. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.