Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 801
von der unteren Verwaltungsbehörde, in höherer Instanz von der höheren
Verwaltungsbehörde geübt, insoweit die Landesgesetze nicht andere Aufsichts-
behörden bestimmen.
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, gegen den Standesbeamten Warnungen,
Verweise und Geldstrafen zu verhängen. Letztere dürfen für jeden einzelnen
Fall den Betrag von einhundert Mark nicht übersteigen.
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann
er dazu auf Autrag, der Betheiligten durch das Gericht!) angewiesen?) werden.
Zuständig ist das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk der Standesbeamte
seinen Wohnsitz hat. Das Verfahren und die Beschwerdeführung ) regelt sich,
insoweit die Landesgesetze nicht ein Anderes bestimmen, nach den Vorfchriften.
welche in Sachen der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit gelten.
§. 12. Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der
Bezeichnung:
Geburtsregister,
Heirathsregister,
Sterberegister
zu führen?.
Zu Anmerkung 4 auf S. 800.
ist die Behörde, welche die Aufficht über die Standesbeamten zu führen hat, vom
1. Okt. 1879 ab im Bezirke des jetzigen Appellationsgerichtshofes zu Köln die Staats-
anwaltschaft bei den Landgerichten, im Bezirke des jetzigen Appellationsgerichtes
zu Frankfurt am Main die für die Aufsicht in Gemeindeangelegenheiten zuständige
Behörde.
1) Res. 1. Juli 1879 (M. Bl. S. 147, J. M. Bl. S. 154):
a) Als Gericht erster Instanz, wenn wegen Ablehnung der Vornahme einer
Amtshandlung der Standesbeamten Beschwerde geführt wird, oder wenn die
Berichtigung einer Eintragung erfolgen soll (§§. 11 und 66), ist zuständig
das Landgericht, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen Amtssitz hat.
b) Als Gericht erster Instanz, welches die Nebenregister aufzubewahren hat (5. 14
Abs. 2), ist zuständig im Bezirke des Oberlandesgerichts zu Köln das Land-
gericht, in den übrigen Theilen der Monarchie das Amtsgericht,
innerhalb dessen der Standesamtsbezirk liegt, wenn aber der letztere meh-
reren Gerichtsbezirken angehört, dasjenige Gericht, welches der Justizminister
in Uebereinstimmung mit dem Minister des Innern bezeichnet.
c) Die zu a und b den Landgerichten zugewiesenen Angelegenheiten werden von
den Civilkammern erledigt.
2) Die Anweisung erfolgt unmittelbar vom Gericht an die Standesbeamten, Res.
18. Juni 1881 und E. K. IV. 345.
2) Dem Standesbeamten steht gegen eine ihm Anweisung ertheilende Verfügung
des Gerichts eine Beschwerde an die höhere Instanz nicht zu, Res. 26. Sept. 1875.
Eme Beschwerde von der Entscheidung des Landgerichts an das Oberlandesgericht
findet nur statt, wenn dasselbe in zweiter Instanz in den, dem Amtsgericht über-
wiesenen Angelegenheiten entschieden hat. Die weitere Beschwerde nach Ges. 24. April
1878 (G. S. S. 230) S§. 40, 51 findet in Standesamtssachen nicht statt, E. K.
IV. 12; V. 3, 415; VII. 3.
(4) Vergl. Ausf. Vd. 22. Juni 1875 (C. Bl. d. D. R. S. 386); Res. 8. Juni
1874 (M. Bl S. 141); wegen Unzulässigkeit der Vernichtung der nach §. 9 Vd.
22. Juni 1875 anzulegenden Standesamtsakten, Res. 15. Febr. 1892 (M. Bl.
S. 82); wegen der Formulare Res. 27. Juli 1875 (M. Bl. S. 194), 10. März
1892 (C. Bl. d. D. R. S. 61) und wegen des Formats der Registerauszüge, Res.
3. Jan. 1895 (M. Bl. S. 21); wegen des Verfahrens, wenn Akten und Register
eines Standesamts durch Brand vernichtet werden, Res. 15. Jan. 1876 (M. Bl.
S. 3); die Eintragungen in den Heirathsregistern auf den beiden gegenüberliegenden
eiten eines offenen ganzen Bogens (anstatt auf den beiden Seiten eines Blattes)
find für zulässig erklärt, Res. 25. Dez. 1893 (M. Bl. 1894 S. 3).
Illing-Kautz, Hanrbuch 1, 7. Aufl. 51