802 Abschnitt XIII. Personenstand und Givilehe.
§. 13. Die Eintragungen) in die Standesregister erfolgen unter fort-
laufenden Nummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume
sind durc Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben
zu schreiben.
th die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen
enthalten:
1. den Ort und Tag der Eintragung;
2, die Bezeichnung der Erschienenen;
3. den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich
die Ueberzeugung von der Persönlichkeit der Erschienenen verschafft hat;
4. den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von
denselben genehmigt ist;
5. die Unterschrift der Erschienenen und, falls sie schreibensunkundig oder
zu schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des
Grundes, aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten;
6. die Unterschrift des Standesbeamten.
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen sind unter Angabe
von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des
Standesbeamten zu vollziehen.
Zusätze, Löschungen und Abänderungen sind am Rande zu bemerken und
gleich der Eintragung selbst besonders zu vollziehen?.
1!) Mit Taubstummen ist bei Aufnahme standesamtlicher Akte schriftlich zu
verhandeln und es ist ihnen die gemachte Eintragung zum Durchlesen und Unter-
schreiben hinzugeben. Auch ist alsdann — unter Durchstreichung des Wortes „vor-
gelesen“ in den Vordrucken — ein besonderer Vermerk über das beobachtete Verfahren
hinzuzufügen. Nur, wenn der Taubstumme auch des Lesens unkundig ist, wird statt
dessen ein der Zeichensprache der Taubstummen Kundiger hinzugezogen werden müssen
und, daß dies geschehen, in dem Protokolle zu vermerken sein.
Die Kosten der Zuziehung eines Taubstummenlehrers, wenn sich dieselbe als
unvermeidlich erweist, sind auf die Staatskasse zu übernehmen, ebenso wie die eines
Dolmetschers, wenn solche nöthig ist, Res. 15. Dez. 1879 (M. Bl. 1880 S. 26)
Es ist für unzulässig zu erachten, daß ein Standesbeamter sich selbst die Anzeige
über die in seiner Familie vorgekommenen Geburts- und Sterbefälle mache. Das
Gesetz erfordert zur Aufnahme jedes gültigen Protokolles zwei Personen, den das
Protokoll aufnehmenden Standesbeamten und den vor demselben Behufs Erstattung
der Anzeige Erscheinenden, Res. 8. Nov. 1876 (M. Bl. S. 252).
Sämmtliche Standesakte müssen unbedingt in Gegenwart des Standes.
beamten (oder seines gesetzlichen Stellvertreters) ausgenommen, von ihm elbst in
Gegenwart der Parteien vollzogen und noch an demselben Tage ab-
schriftlich in das Nebenregister übertragen werden, Res. 27. April 1873
(M. Bl. S. 78). Vergl. E. Crim. XII. 62. ·
Wenn ein Jude die Unterschrift einer am Sabbath erfolgenden Eintragung in
das Standesregister wegen des Sabbaths ablehnt, und der Staudesbeamte deshalb
die Vornahme der Amtshandlung verweigert, so kann er dazu nach §. 11 Abj. 3
nur durch das Gericht angehalten werden, Res. 28. März 1876 (I. A. 2683).
Die Unterschrift der Rekognoscenten unter den Standesakten ist nicht erforderlich
Res. 13. Juli 1878 (M. Bl. S. 186). «
Die Namen dürfen im Text des Standesaktes nicht anders lauten als in der
Unterschrift Der Standesbeamte ist aber hinsichtlich des Namens nicht unbedingt
an die Angaben im Kirchenbuch gebunden, wenn er sich anderweit von der Richtig.
keit des von dem Betheiligten angegebenen Namens überzengt, Res. 23. Okt. 1875
(M. Bl. 1880 S. 25). Wo Doppelnamen gebräuchlich sind, kann der zweite Namen
in einer Klammer, nicht am Rande beigefügt werden. — Die Eimragung unter
einem, dem Erschienenen nicht gesetzlich zustehenden Namen ist nicht zuzulassen, Ref.
29. Okt. 1874.
2) Der letzte Absatz des §. 13, wonach Zusätze, Löschungen und Abänderungen
am Rande zu vermerken und gleich der Eintragung besonders zu vollziehen sind, ist
nur auf solche Zusätze u. s. w. zu beziehen, welche sich bei der Aufnahme des br.
treffenden Aktes als nothwendig ergeben, bevor derselbe durch die Unterschrift