66 Abschnitt II. Reglement für die Wahlen zum Abgeordnetenhause.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung
binnen drei Tagen, gilt als Ablehnung.
Jede Ablehnung hat für die Abtheilung eine neue Wahl zur Folge. #
§. 19. Erfolgt die Ablehnung sofort im Wahltermine, und bevor die Wahl-
verhandlung der betreffenden Abtheilung geschlossen ist (s. 14 des Reglements), so hat
der Wahlvorsteher sofort eine neue Wahl vorzunehmen.
Erfolgt die Ablehnung später oder geht binnen drei Tagen (§. 28 des Reglemente)
keine Erklärung des Gewählten ein, so hat der Wahlvorsteher die betreffende Abtheilung
unter Beobachtung der im §. 10 des Neglements gegebenen Bestimmungen unver-
züglich und, wenn möglich, so zeitig zu einer neuen Wahl zusammenzurufen, daß der
zu erwählende Wahlmann noch an der Wahl des Abgeordneten Theil nehmen kann.
§. 20. Ist in einem Urwahl.Bezirke die Wahl eines Wahlmannes wegen Nicht-
erscheinens der Urwähler nicht zu Stande gekommen, oder die Wahl für ungültig
erklärt worden, so ist, ebenso wie bei sonstigem Ausscheiden von Wahlmännern (§. 18
der Verordnung), vor der nächsten Wahl eines Abgeordneten eine Ersatzwahl durch
den Regierungs-Präsidenten und für Berlin durch den Ober-Präsidenten anzuordnen.
§. 21. Wird die Ersatzwahl eines Wahlmannes nach Ablauf eines Jahres seit
der letzten Wahl eines Abgeordneten erforderlich, so ist derselben eine neue Urwähler-
und Abtheilungsliste, bei deren Aufstellung und Auslegung die Vorschriften dieses
Reglements zu beobachten sind, zum Grunde zu legen.
§. 22. Ueber die Verhandlung ist ein Protokoll nach dem anliegenden Formular
aufzunehmen.
II. Wahl der Abgeordneten.
§. 23. Die Regierungs-Präsidenten und für Berlin der Ober-Präsident haben
die Wahlkommissare für die Wahl der Abgeordneten zu bestimmen, und davon, daß
dies geschehen, die Wahlvorsteher zu benachrichtigen.
§. 24. Die Wahlvorsteher reichen die Urwahl-Protokolle dem Wahlkommissar
ein. Der Wahlkommissar stellt aus den eigentlichen Urwahl-Protokollen ein na
Kreisen, obrigkeitlichen Bezirken oder in sonst geeigneter Weise geordnetes Verzeichni
der Wahlmänner seines Wahlbezirks auf und veraulaßt, daß dieses Verzeichniß durch
Auslegung in den Geschäftslokalen der Landräthe, sowie der Magistrate (Gemeinde-
Verwaltungsbehörden) der einen eigenen Kreis oder Wahlbezirk bildenden Städte
und durch Abdruck in den zu amtlichen Publikationen dienenden Blättern veröffent-
licht wird.
1 §. 25. Der Wahlkommissar ladet die Wahlmänner schriftlich zur Wahl der Ab-
geordneten ein. Die Insinuation ist durch einen vereideten Beamten zu bescheinigen.
Die Vorladung der Wahlmänner kann auch sofort im Urwahltermine durch die
Wahlvorsteher bewirkt werden. Die Wahlvorsteher erhalten in diesem Falle Seitens
des Wahlkommissars die erforderliche Anzahl von Einladungs-Formularen und
Behändigungsscheinen. Sie haben die ersteren mit der Adresse der Wahlmänner zu
versehen und gegen Vollziehung der Behäudigungsscheine auszuhändigen, auf den
letzteren aber die richtig erfolgte Insinuation zu bescheinigen und dieselben gleichzeitig
mit den Urwahl-Protokollen dem Wahlkommissar einzureichen.
§. 26. Die Wahlverhandlung wird unter Hinweis auf die für die Wahl
maßgebenden gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, von denen ein Abdruck
im Wahllokal auszulegen ist, eröffnet.
Der Protokollführer und drei bis sechs Beisitzer werden von den Wahlmännern
aus ihrer Mitte auf den Vorschlag des Wahlkommissars gewählt und von diesem
mittels Handschlags an Eidesstatt verpflichtet.
Bei der Entscheidung der Versammlung über die von dem Wahlkommissar für
ungültig erachteten Urwahlen (§. 27 der Verordnung) sind auch diejenigen Wahl-
männer stimmberechtigt, deren Wahl von dem Wahlkommissar beanstandet wird.
Im übrigen kommen die Bestimmungen des §F. 13 zur Anwendung.
#§. 27. Jeder Abgeordnete wird in einer besonderen Wahlhandlung gewählt.
Die Wahl selbst erfolgt, indem der nach der Reihenfolge des Verzeichnisses (s. 24 des
Reglements) aufgerufene Wahlmann an den zwischen der Wahlversammlung und dem
Wahlkommissar aufgestellten Tisch tritt und den Namen desjenigen nennt, dem er
seine Stimme giebt. *
Den vom Wahlmann genannten Namen trägt der Protokollführer neben den