Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

804 Abschnitt XIII. Personenstand und Givilehe. 
und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, 
ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen. 
§. 16. Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen 
Verhandlungen erfolgen kosten= 1) und stempelfrei. 
Gegen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen Gebühren:) 
müssen die Standesregister Jedermann zur Einsicht vorgelegt, sowie beglaubigte 
Auszüge (S. 15) aus denselben ertheilt werden. In amtlichem Interesse und 
bei Unvermögen der Betheiligten 2) ist die Einsicht der Register und die Er- 
theilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. 
Jeder Auszug einer Eintragung muß auch die zu derselben gehörigen 
Ergänzungen und Berichtigungen enthalten. 
Zweiter Abschnitt. Beurkundung der Geburten. 
§. 17. Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standes- 
beamten des Bezirks“), in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen. 
  
1) Die bei den Behörden entstehenden Kosten sind nur in den Fällen der §§. 27 
und 47 den Betheiligten aufzuerlegen und die Kostenfreiheit findet in Standesamts- 
angelegenheiten namentlich auch in den Fällen des Berichtigungsverfahrens statt, mag 
dasselbe auf Antrag eines Betheiligten oder lediglich von Amtswegen eingeleitet sein, 
Res. 4. Nov. 1887 (M. Bl. S. 260). (Un casu handelt es sich um die Kosten für 
eine durch ein General--Konsulat beschaffte Sterbeurkunde.) 
2) Vergl. den Gebührentarif unten S. 824. 
„) Auch die Geburtsregisterauszüge behufs Bewilligung von Waisengeld an Lehrer- 
waisen sind nur bei deren Unvermögen gebührenfrei, Res. 13. April 1895 (C. Bl. 
U. B. S. 465). 
4) Die Frist des §. 17 dauert volle sieben Tage ohne Mitberechnung des Tages 
der Geburt — die Sonn= und Festtage eingerechnet; es darf also eine am Montar 
erfolgte Geburt noch am folgenden Montag angezeigt werden, Res. 29. Okt. 1875 
(M. Bl. 1880 S. 26). Die Taufe darf vor der Eintragung der Geburt in die 
Standesregister stattfinden, Res. 4. Dez. 1874 (M. Bl. S. 251). 
Die Frist des §. 17 beschränkt die Anzeigepflicht des §. 18 nicht. Die Ein- 
tragung kann und soll vielmehr zu jeder noch so weit nach der Geburt liegenden Zeit 
erfolgen, so lange nur durch eine bei der Geburt zugegen gewesene Person der Ge- 
burtsfall in einer den Standesbeamten (. 21) und nach Ablauf dreier Monate in 
einer die Aufsichtsbehörde (§. 27) überzeugenden Weise zur Anzeige gebracht wird, 
Res. 31. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 3). 
Die Standesbeamten haben dem Vormundschaftsgericht unverzüglich Anzeige zu 
machen, wenn ihnen ein Geburts= oder Sterbefall, welcher die Einleitung einer Vor- 
mundschaft nöthig macht, oder die Geburt eines unehelichen Kindes angemeldet wird, 
§. 16 Vorm. Ord. 5. Juli 1875 (G. S. S. 434). 
Wegen der Impflisten vergl. §. 7 Reichs- Impfges. 8. April 1874 (R. G. Bl. 
S. 31) und Preuß. Ausf. Ges. 12. April 1875 (G. S. S. 191); wegen der Mi- 
litärlisten für die Ersatzbehörden vergl. §. 32 Reichsmilitärges. 2. Mai 1874 (R. G. 
Bl. S. 45) und 5. 46 Nr. 7ff. der deutschen Wehr-Ord. 22. Nov. 1888; wegen 
Ertheilung vereinfachter Geburtsbescheinigungen in Ersatzangelegenheiten Res. 27. Juli 
1892 (M. Bl. S. 340); wegen Ertheilung abgekürzter, gebühren= und stempelfreier 
Bescheinigungen in Kranken-, Unfall-, Alters= und Invaliditätsversicherungssachen Ref. 
18. Aug. 1893 (M. Bl. S. 236); für die Erbschaftssteuerämter vergl. S. 815 Anm. 4. 
Zur Foitführung der Statistik der Bewegung der Bevölkerung find von den 
Standesbeamten Zählkarten über Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle anzu- 
fertigen und nach Ablauf je eines Quartals innerhalb des ersten Monats im neuen 
Quartale direkt an das Königliche statistische Büreau in Berlin einzusenden, Res. 
10. April 1881 (M. Bl. S. 93). Vergl. Res. 20. Nov. 1874, 20. Jan. und 
13. März 1875 (M. Bl. S. 33 und 65), betr. die den Standesbeamten obliegende 
Verpflichtung zur Beschaffung der Materialien zur Statistik der Bewegung der Be- 
völkerung und die ihnen dafür zu bewilligende Entschädigung. 
Die Standesbeamten sind nur zur Beurkundung derjenigen Geburten zuständig, 
bie in ihren Amtsbezirken stattgefunden haben, Res. 25. Mai 1875 (M. d. J. 
A. 4160).
	        
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