Abschnitt II. Reglement für die Wahlen zum Abgeordnetenhause. 67
Namen des Wahlmannes in die Wahlmännerliste ein, wenn der Wahlmann nicht
verlangt, den Namen selbst einzutragen.
§. 28. Hat sich auf keinen Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit vereinigt,
so wird zu einer weiteren Abstimmung geschritten.
Dabei kann keinem Kandidaten die Stimme gegeben werden, welcher bei der
ersten Abstimmung keine oder nur eine Stimme gehabt hat.
Die zweite Abstimmung wird unter den übrigen Kandidaten in derselben Weise,
wie die erste, vorgenommen.
Jede Wahlstimme, welche auf einen anderen als die in der Wahl gebliebenen
Kandidaten fällt, ist ungültig.
Wenn auch die zweite Abstimmung keine absolute Mehrheit ergiebt, so fällt in
jeder der folgenden Abstimmungen derjenige, welcher die wenigsten Stimmen hatte,
aus der Wahl, bis die absolute Mehrheit sich auf einen Kandidaten vereinigt hat.
Stehen sich Mehrere in der geringsten Stimmenzahl gleich, so entscheidet das Loos,
welcher aus der Wahl fällt.
Wenn die Abstimmung nur zwischen zwei Kandidaten noch stattfindet, und jeder
derselben die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat, entscheidet ebenfalls
das Loos.
In beiden Fällen ist das Loos durch die Hand des Wahlkommissars zu ziehen.
§. 29. Ueber die Gültigkeit einzelner Wahlstimmen entscheidet der Wahlvorstand.
§. 30. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch den Wahl-
kommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die Annahme, sowie zum
Nächweise, daß er nach §. 29 der Verordnung wählbar sei, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der Erklärung
binnen acht Tagen von der Zustellung der Benachrichtigung gilt als Ablehnung.
In Fällen der Ablehnung oder Nichtwählbarkeit hat der Regierungs-Präsident
und für Berlin der Ober-Präsident sofort eine neue Wahl zu veranlassen, bei welcher
nöthigenfalls eine neue Abschrift der Wahlmännerliste zur Eintragung der Abstimmung
zu benutzen ist.
§s. 31. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahl der Wahlmänner,
als die Wahl der Abgeordneten, werden von dem Wahlkommissar dem Regierungs-
Präsidenten und für Berlin dem Ober-Präsidenten, gehörig geheftet, eingereicht, und
hiernächst dem Minister des Innern zur weiteren Mittheilung an das Haus der
Abgeordneten vorgelegt.
Die Wahlkommissarien haben von dem Resultate jeder Neu= oder Ersatzwahl
sogleich nach erfolgter Annahme derselben durch den Gewählten der Polizeibehörde
des Wohnortes des letzteren Mittheilung zu machen. In den Fällen, wo ein Mandat
niedergelegt oder vom Abgeordnetenhause für erloschen oder von letzterem eine Wahl
für ungültig erklärt wird, hat die betreffende Regierung, sobald sie den Auftrag
zur Herbeiführung der dadurch nothwendig gewordenen Ersatzwahl erhält, die Polizei-
behörde des Wohnortes des betreffenden bisherigen Abgeordneten davon in Kenntniß
zu setzen, daß letzterer aufgehört habe, Mitglied des Abgeordnetenhauses zu sein. Die
Polizeibehörden sind angewiesen, von den ihnen auf Grund dieser Verfügung zu-
gehenden Mittheilungen den Gerichtsbehörden und den Beamten der Staatsauwalt-
schaft, in deren Geschäftsbezirk der Wohnort des Gewählten belegen ist, Kenntniß zu
geben, Res. 18. Mai 1875 (M. Bl. S. 145).
Gesetz vom 3. April 1346 (G. S. S. 151).
§. 1. Landesherrliche Erlasse, welche Gesetzeskraft erhalten
sollen, erlangen dieselbe nur durch die Aufnahme in die Ge-
setzsammlung!) ohne Unterschied, ob sie für die ganze Monarchie
oder für einen Theil derselben bestimmt sind.
1) Eingerichtet durch Vd. 27. Okt. 1810 (G. S. S. 1). Sie ist gleichzeitig
mit den Amtsblättern eingeführt: in der Rheinprovinz durch Vd. 9. Juli 1819
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