Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

816 Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 
solches nicht vorhanden oder an der Anzeige behindert ist, derjenige, in dessen 
Wohnung oder Behausung der Sterbefall? sich ereignet hat. 
§. 58. Die §§. 19 bis 21 kommen auch in Beziehung auf die Anzeige 
der Sterbefälle zur Anwendung. 
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die 
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde). 
§. 59. Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 
1. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des 
Anzeigenden; 
Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 
.Vor= und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, 
Wohnort und Geburtsort des Verstorbenen; 
. Vor= und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der 
Verstorbene ledig :) gewesen sei; 
5. Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der 
Eltern des Verstorbenen. 
Soweit diese Verhältnisse unbekannt sind, ist dies bei der Eintragung zu 
vermerken. 
§. 60. Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung 
vor der Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die 
Beerdigung dieser Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des 
Sterbefalles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des 
Sachverhalts erfolgen. 
Sechster# Abschnitt. Beurkundung des Personenstandes der auf 
See befindlichen Personenz). 
§. 61. Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der 
Reise ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächst- 
* #S# 
  
1) Anzeigepflichtig gemäß §. 57 ist nur der eigentliche Inhaber (Repräsentant) 
der Wohnung, also nicht auch derjenige, der bei ihm seine Unterkunft hat, Res. 
29. Okt. 1885 (M. Bl. S. 220). 
2) Bergl. Res. 27. April 1878 oben bei 8. 19 Anm. 2. 
In Fällen der (in §. 58 Abs. 2) gedachten Art ist der Beerdigungsschein (§. 60) 
von dem Gerichte oder der Staatsanwaltschaft der zuständigen Polizeibehörde 
einzuhändigen und von dieser die erforderliche Mittheilung an den Standesbeamten 
zu bewirken. Vergl. Res. 4. Juli 1875 (M. Bl. S. 144). Die Justizbehörden sind 
angewiesen, die zur Eintragung nach §. 59 erforderlichen Daten, soweit sie sich aus 
den bei ihnen geführten Verhandlungen ergeben, der Polizeibehörde mitzutheilen, Res. 
4. Mai 1878 (M. Bl. S 89). Die in §. 58 erwähnte Mittheilung hat der 
Staudesbeamte gemäß 5. 9 Ausf. Vd. 22. Juni 1875 zu seinen Sammelakten zu 
nehmen. 
Bei Verunglückungen auf Bergwerken ist die Ortspolizeibehörde, nicht der Revier- 
beamte zur Anzeige des Sterbefalles verpflichtet, Res. 8S. März 1875 (M. Bl. S. 64). 
Res. 1. März 1876 (M. Bl. S. 62) und 19. Juli 1876 (J. M. Bl. S. 141), 
betr. die Eintragung der Sterbefälle, welche in Gefängnissen vorkommen, auf Grund 
der Anzeigen der Gefängnißvorsteher. Vergl. Res. 3. Sept. 1892 (Anm. zu §s. 20 
oben). Das gleiche gilt von der Charité, Res. 29. Nov. 1878 und von den Todes- 
fällen in Militärlazarethen. Vergl. Res. 5. Jan. 1875. 
Der Standesbeamte hat die Eintragung der Religion verstorbener Kinder wie 
Erwachsener nach den Angaben des Anzeigenden zu bewirken, unter Umständen also 
auch dahin, daß der Verstorbene keiner oder noch keiner Religionsgemeinschaft 
angehört habe. Bei der Anmeldung des Todes von ungetauften Kindern christlicher 
Eltern ist im Sterberegister der offene Raum vor dem Wörte „Religion“ zu durch- 
streichen und der Schluß der Eintragung dahin zu fassen: „verstorben sei, und zwar 
ungetauft“, Res. 4. Nov. 1881 (M. Bl. S. 227). 
:) Der Vorschrift ad 4 wird durch Eintragung eines derartig jugendlichen Alters 
genügt, welches die Möglichkeit, daß der Verstorbene verheirathet gewesen sein 
könne, ausschließt, Res. 31. Aug. 1877 (M. Bl. S. 273). 
4) Der Standesbeamte des Wohnortes ist zur Beurkundung der auf See-
	        
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