Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIII. Personenstand und Civilehe. 817 
folgenden Tage nach der Geburt oder dem Todesfall von dem Schiffer, unter 
Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen, in 
dem Tagebuch zu beurkunden!). Bei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche 
Ursache des Todes zu vermerken. 
§. 62. Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Ur- 
kunden demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu über- 
geben. Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die 
andere ist demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, 
beziehungsweise der Verstorbene ihren Wohnsitz haben oder zuletzt gehabt 
haben, behufs der Eintragung in das Register zuzufertigen?). 
§. 63. Ist der Schiffer verstorben oder verhindert, so hat der Steuer- 
mann die in den §§. 61 und 62 dem Schiffer auferlegten Verpflichtungen zu 
erfüllen. 
§. 64. Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in 
welchem es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten 
des Hafenorts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
Diese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen 
Standesurkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört 
. 62), behufs Kontrollirung der Eintragung zuzustellen. 
Siebenter Abschnitt. Berichtigungs) der Standesregister. 
§. 65. Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann 
nur auf Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. Sie geschieht durch Bei- 
schreibung eines Vermerks am Rande der zu berichtigenden Eintragung. 
–— 
  
Zu Anmerkung 4 auf S. 816. 
schiffen während der Reise sich ereignenden Geburtsfälle auch dann zuständig, wenn 
diese Beurkundung auf dem in 8§§. 61— 67 vorgeschriebenen Wege verabsäumt ist, 
Res. 31. Okt. 1879 (M. Bl. 1880 S. 3). 
1) Die Unterlassung der vorläufigen Beurkundung hat nicht die Folge, die 
an sich vorhandene Zuständigkeit des Standesbeamten des letzten Wohnsitzes zu be- 
seitigen — mag die vorläusige Beurkundung nur aus bloßer Nachlässigkeit oder aus 
sonstigen zwingenden Gründen, beispielsweise in Folge des Unterganges des Schiffes, 
auf dem der Verstorbene sich befunden hat, unterblieben sein. In solchem Falle 
unterliegt die Eintragung des Sterbefalles keinem Bedenken, sofern solche Bedenken 
sich nicht etwa bei der nach §. 60 noch erforderlichen „Ermittelung des Sachverhalts“ 
durch die Auffichtsbehörde herausstellen, Res. 13. Jan. 1882 (M. Bl. S. 41). 
:) Dies gilt auch von den aus dem Auslande eingehenden Standesurkunden. 
Nur wenn der letzte inländische Wohnort in den Uebersendungsschreiben der diplo- 
matischen oder konsularischen Vertreter nicht angegeben und auch sonst nicht zu er- 
mitteln ist, hat die Ueberweisung an das Standesamt des Geburtsortes zu erfolgen, 
Res. 3. Juni 1892 (M. Bl. S. 219). Die Standesbeamten haben die ihnen von 
den Oberpräsidenten zuzufertigenden Auszüge aus den Standesregistern der diplo- 
matischen und konsularischen Vertreter bei den Sammelakten aufzubewahren, Res. 
31. Mai 1890 (M. Bl. S. 91). 
2) Das Ges. 6. Febr. 1875 kennt nur: 
1. die bei der Eintragung selbst gemäß §. 13 in continenti niedergeschriebenen 
Zusätze, Löschungen, Abänderungen, 
2. in ganz bestimmten Fällen (8§. 22, 26, 55) die Eintragung nachträglicher 
Anzeigen am Rande der ursprünglichen Eintragung, 
3. die Berichtigungen der §§. 65 ff. 
Hiernach kann, abgesehen von den unter Nr. 2 gedachten Fällen, die Eintragung 
von nachträglichen Ergänzungen nur dann für dem Gesetze entsprechend gehalten 
werden, wenn die Eintragung vom Gericht als Berichtigung angeordnet ist. ç 
Demgemäß sind die Standesbeamten mit Anweisung zu versehen, Res. 13. Juni 
1878 (M. Bl. S. 114). " 
Das gerichtliche Berichtigungsverfahren hat auch dann stattzufinden, wenn es 
ch um Ergänzung der auf Grund schriftlicher Mittheilungen der zuständigen Behörde 
(6s. 20, 58 Abs. 2) erfolgten Standesregister-Eintragungen handelt, Res. 13. Aug. 
Illing-Kautz, Handbuch 1, 7. Aufl. 52
	        
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