824 Abschnitt XIV. Vereinsgesetz.
Gebührentarif zum Personenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875.
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der
Taufe!) oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen.
1I. An Gebühren kommen zum Ansfatz:
1. für Vorlegung der Register zur Einsicht?) und
zwar für jeden Jahrgng ... . eine halbe Mart,
für mehrere Jahrgänge zusaamen ein und eine halbe Mark
2. für die schriftliche Ermächtigung nach §. 43 *
und für jeden beglaubigten Auszug aus den
Registern mit Einschluß der Schreibgebühren ein und eine halbe Mark,
Bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintra-
gungen und erfordert derselbe das Nachschlagen
von mehr als einem Jahrgange der Register, für
jeden weiter nachzuschlagenden Jahrgang noch eine halbe Mark,
jedoch zusammen höchstens .. . ... .. . . .. zwei Mark.
Die Gebühren fließen nach 8. 70 den Gemeinden zu.
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die ad 1 erwähnten Bescheini-
gungen zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung zu ertheilen. Die Be-
fugniß, jene Bescheinigungen zu verlangen, steht aber nicht den Geistlichen
als solchen, sondern nur denjenigen Personen zu, welche im Interesse der
Ihrigen, zum Zwecke der Taufe resp. der Beerdigung, der Bescheinigungen
bedürfen. Die zum Zwecke der Taufe ertheilten Bescheinigungen müssen
die 7n Kinde beigelegten Vornamen enthalten, Res. 12. Dez. 1876 (M. Bl.
Abschnitt XIV.
Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz.
Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit
und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs= und
Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850 (G. S. S. 277) (gilt auch
für die neuen Provinzen, Vd. 25. Juni 1867, G. S. S. 921; für Kaulsdorf,
Vd. 22. Mai 1867 Art. I, G. S. S. 729; für Meisenheim, Vd. 13. Mai und
20. Sept. 1867 §. 1, G. S. S. 700, 1534; desgl. in Lauenburg, §. 10 des
Ges. vom 23. Juni 1876, G. S. S. 169; in Helgoland, Ges. 18. Febr. 1891,
G. S. S. 11)3).
§. 1. Von allen Versammlungen"), in welchen öffentliches) Angelegen-
1) Die Taufe kann übrigens vor Eintragung des Geburtsfalles in das Standes-
register erfolgen, Res. 4. Dez. 1874 (M. Bl. S. 281)0.
2) Geistlichen und anderen Religionsdienern ist die Einficht der Register kostenfrei
zu gestatten, §. 11 Ausf. Vd. 22. Juni 1875. "
*:) Kommentare von Delius, 2. Aufl., Berlin 1896, Ball, Berlin 1894; Preuß.
Strafnebengesetze von Groschuff-Eichhorn-Delius, Berlin 1894, S. 42 f.
Die Vd. ist ergangen in Ausführung des Art. 30, Abs. 2 Verf. Urk. und ist
Gesetz im Sinne der Verfassung (Art. 62, 63).
Durch Res. 19. Juli 1876 (M. Bl. S. 193) sind Normalstatuten zur Benutzung