Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

824 Abschnitt XIV. Vereinsgesetz. 
Gebührentarif zum Personenstandsgesetz vom 6. Febr. 1875. 
I. Gebührenfrei sind die nach §§. 49 und 54 oder zum Zwecke der 
Taufe!) oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. 
1I. An Gebühren kommen zum Ansfatz: 
1. für Vorlegung der Register zur Einsicht?) und 
zwar für jeden Jahrgng ... . eine halbe Mart, 
für mehrere Jahrgänge zusaamen ein und eine halbe Mark 
2. für die schriftliche Ermächtigung nach §. 43 * 
und für jeden beglaubigten Auszug aus den 
Registern mit Einschluß der Schreibgebühren ein und eine halbe Mark, 
Bezieht sich der Auszug auf mehrere Eintra- 
gungen und erfordert derselbe das Nachschlagen 
von mehr als einem Jahrgange der Register, für 
jeden weiter nachzuschlagenden Jahrgang noch eine halbe Mark, 
jedoch zusammen höchstens .. . ... .. . . .. zwei Mark. 
  
Die Gebühren fließen nach 8. 70 den Gemeinden zu. 
Die Standesbeamten sind verpflichtet, die ad 1 erwähnten Bescheini- 
gungen zum Zwecke der Taufe oder der Beerdigung zu ertheilen. Die Be- 
fugniß, jene Bescheinigungen zu verlangen, steht aber nicht den Geistlichen 
als solchen, sondern nur denjenigen Personen zu, welche im Interesse der 
Ihrigen, zum Zwecke der Taufe resp. der Beerdigung, der Bescheinigungen 
bedürfen. Die zum Zwecke der Taufe ertheilten Bescheinigungen müssen 
die 7n Kinde beigelegten Vornamen enthalten, Res. 12. Dez. 1876 (M. Bl. 
  
Abschnitt XIV. 
Vereins-Wesen. Genossenschaftsgesetz. 
Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit 
und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs= und 
Vereinigungsrechtes. Vom 11. März 1850 (G. S. S. 277) (gilt auch 
für die neuen Provinzen, Vd. 25. Juni 1867, G. S. S. 921; für Kaulsdorf, 
Vd. 22. Mai 1867 Art. I, G. S. S. 729; für Meisenheim, Vd. 13. Mai und 
20. Sept. 1867 §. 1, G. S. S. 700, 1534; desgl. in Lauenburg, §. 10 des 
Ges. vom 23. Juni 1876, G. S. S. 169; in Helgoland, Ges. 18. Febr. 1891, 
G. S. S. 11)3). 
§. 1. Von allen Versammlungen"), in welchen öffentliches) Angelegen- 
  
1) Die Taufe kann übrigens vor Eintragung des Geburtsfalles in das Standes- 
register erfolgen, Res. 4. Dez. 1874 (M. Bl. S. 281)0. 
2) Geistlichen und anderen Religionsdienern ist die Einficht der Register kostenfrei 
zu gestatten, §. 11 Ausf. Vd. 22. Juni 1875. " 
*:) Kommentare von Delius, 2. Aufl., Berlin 1896, Ball, Berlin 1894; Preuß. 
Strafnebengesetze von Groschuff-Eichhorn-Delius, Berlin 1894, S. 42 f. 
Die Vd. ist ergangen in Ausführung des Art. 30, Abs. 2 Verf. Urk. und ist 
Gesetz im Sinne der Verfassung (Art. 62, 63). 
Durch Res. 19. Juli 1876 (M. Bl. S. 193) sind Normalstatuten zur Benutzung
	        
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