Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt II. Publikation der landesherrlichen Erlasse. 69 
§. 3. Alle bisherigen, über die Vorschrift des §. 1 hinausgehenden Ver- 
pflichtungen zum Halten der darin bezeichneten amtlichen Blätter sind aufgehoben y. 
Allerh. Erlaß vom 1. April 1874 (G. S. S. 128): Auf den Bericht 
vom 25. März d. J. genehmige Ich die allgemeine Einführung des ganzjährigen 
Abonnements für die Gesetz-Sammlung und die Amtsblätter. 
  
Res. 13. Nov. 1873 (M. Bl. S. 23), betr. die Veröffentlichung amtlicher Be- 
kanntmachungen durch den Staatsanzeiger. 
  
St. M. E. 27. Mai 1876 (M. Bl. S. 145): Diejenigen Publikationen der 
Organe des Reiches, welche der Verkündung durch das Reichsgesetzblatt nach Artikel 2 
der Reichsverfassung und nach der Verordnung vom 26. Juli 1867 (B. G. Bl. 
S. 24) nicht bedürfen, werden gemäß einem Beschlusse des Bundesraths (Art. 7 
Nr 2 der Reichsverfassung) in einer Zeitschrift veröffentlicht, welche unter dem 
Titel „Centralblatt für das Deutsche Reich“ im Verlage des Dr. Löwenstein 
zu Berlin (Firma Karl Heymanns Verlag) erscheint und zu dem Abonnementspreise 
von jährlich sechs Mark bei allen Kaiserlichen Postanstalten zu beziehen ist. 
Sämmtliche Behörden der Monarchie werden hierdurch darauf aufmerksam ge- 
macht, daß die gedachten Publikationen für die Bundesregierungen in- 
soweit als ihre Organe bei der Ausführung von Beschlüssen des Bundesraths mitzu- 
wirken haben, durch Aufnahme in das Centralblatt maßgebend werden, und daß 
die LTandesbehörden deshalb verpflichtet sind, sich von dem Inhalte des 
Centralblattes zu unterrichten. (R. u. St. A. 1872 Nr. 304.) 
  
Gesetz, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse 
durch die Amtsblätter. 
Vom 10. April 1872 (G. S. S. 357). 
§. 1. Landesherrliche Erlasse und die durch dieselben bestätigten oder genehmigten 
Urkunden werden fortan durch die Amtsblätter, im Jadegebiet durch das Gesetzesblatt, 
mit rechtsverbindlicher Kraft bekannt gemacht, wenn sie betreffen: 
die Verleihung des Expropriationsrechts; 
die Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee= und Wegebau= und 
Unterhaltungs-Materialien; 
die Verleihung des Rechts zur Erhebung von Chaussee= und Wegegeld; 
die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu Meliorationen 
durch Entwässerung und Bewässerung; 
die Ertheilung von Konzessionen zum Bau und Betriebe von Eisenbahnen 
sowie die Statuten der Unternehmer; 
die Reglements für die öffentlichen und Privat-Feuersozietäten; 
die Reglements für die landschaftlichen Kreditvereine und ähnliche Kredit- 
institute; 
die Einrichtung des Landarmen= und Korrigendenwesens; 
die Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den Inbaber. 
Auf dieselbe Weise erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und Abände- 
rungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst durch die Gesetz- 
Sammlung bekannt gemacht worden find. ½m 
§s. 2. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bezirke, in 
welchen in den Fällen des §. 1 Nr. 1 bis 5 das betreffende Unternehmen ausge- 
führt werden soll oder ausgeführt worden ist, der Eisenbahn-Unternehmer (§. 1 Nr. 5) 
) Kgl. Staatsbehörden erhalten Gesetzsammlung und Amteblatt umsonst; St. 
M. B. 28. Nov. 1861 (M. Bl. 1862 S. 1); auch Staatsanwälte, Res. 15. April 
1862 (J. M. Bl. S. 138). 
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