836 Abschnitt XIV. Vereinsgesetz.
Hochzeits-Versammlungen, wo diese hergebracht sind!), kirchliche Prozessionen?),
Wallfahrten und Bittgänge, wenn sie in der hergebrachten Art 5) stattfinden,
bedürfen einer vorgängigen Genehmigung und selbst einer Anzeige nicht.
§. 11. Innerhalb zweier Meilen von dem Orte der jedesmaligen Residenz
des Königs, oder von dem Orte des Sitzes beider Kammern dürfen Volks-
versammlungen unter freiem Himmel von der Ortspolizeibehörde nicht gestattet
werden. Das letztere Verbot besteht nur für die Dauer der Sitzungsperiode
der Kammern. * #
§. 12 Wemn eine Versammlung ohne die im E. 1 vorgeschriebene Anzeige
stattgefunden hat, so trifft den Unternehmer eine Geldbuße von 15 bis 150 Mark
oder Haft-Strafe") von sieben Tagen bis zu sechs Wochen. Derjenige, der den
Platz dazu eingeräumt hat, und Jeder, welcher in der Versammlung als
Vorsteher, Ordner, Leiter oder Redner 5) aufgetreten ist, hat eine Geldbuße von
50 bis 150 Mark verwirkt ?.
1) Zur Zeit der Emanation des Vereinsges., Erk. O. Trib. 1. Juni 1878
(O. R. XIX. 298).
2) Vergl. Res. 26. Aug. 1874, betr. das Abhalten von Prozessionen unten
S. 840.
") Darunter sind nicht auch solche Prozessionen zu verstehen, welche, wenn auch
längere Zeit hindurch, erst nach Emanation des Vereinsges., ohne Anzeige und
Genehmigung stattgefunden haben. Die Begriffsbestimmung im §. 10 „wenn sie in
der hergebrachten Art stattfinden“, ist nur und allein auf diejenigen Prozessionen zu
beziehen, welche zur Zeit des Erlasses des Bereinsges. bereits hergebracht waren, Erk.
O. Trib. 1. Juni 1878 (G. A. XXVI. 579). Anderer Meinung E. K. II. 245;
XIV. 351.
Die Worte „in der hergebrachten Art“ beziehen sich auf das Herkommen in
Betreff solcher Prozessionen an dem bestimmten, in Rede stehenden Orte, Erk. O.
Trib. 14. April 1853 (E. XXIV. 497) und Erk. 27. Juni 1881 (E. K. II. 245).
Zur Entstehung einer Observanz ist eine nach Ort, Zeit, Form und Bedeutung un-
unterbrochene Gleichmäßigkeit der Aufzüge während eines längeren Zeitraumes
erforderlich, Erk. 29. Juni 1883 (M. Bl. S. 175).
Von dem „Stattfinden in der hergebrachten Art“ ist die Begleitung der
bei einer kirchlichen Prozession getragenen Fahne durch Ehrenoffiziere, welche Degen
führen, nicht ausgeschlossen, indem das Gesetz in der Gestattung der hergebrachten Art
keine derartige Einschränkung gemacht und überhaupt nur die Verhütung des Miß-
brauchs des Versammlungs= und Vereinigungsrechtes im Interesse der gesetzlichen
Freiheit und Ordnung zum Zwecke hat; es kann also das im §. 7 enthaltene Verbot
des Erscheinens mit Waffen auf solche in hergebrachter Art stattfindende kirchliche
Prozessionen nicht bezogen werden, Erk. 14. April 1853 (G. A. I. 379). Auch bei
einem Leichenbegängniß ist das Vortragen einer Vereinsfahne und deren Begleitung
durch zwei mit Degen versehene Vereinsmitglieder nicht als ein bewaffnetes Erscheinen
in einer öffentlichen Versammlung im Sinne des 5. 7 anzusehen, Erk. O. Trib.
14. Okt. 1858 (G. A. VII. 90).
Eine kirchliche Prozession weicht von der hergebrachten Art auch dann ab, wenn
sie im egensate zu früher mit Musikbegleitung stattfindet, Erk. 24. Febr. 1890
E. K. X. 252).
4) Die strafbare Handlung des Unternehmers ist kein Vergehen, sondern eine
Uebertretung, Rechtspr. VII. 704. Unter „acht“ Tagen ist eine Woche zu verstehen,
Res. 20 Aug. 1827 und 20. Juni 1831 (Jahrb. XXXVII. 396); die Mindeststrafe
sind also sieben Tage Haft.
5) Auf die Länge der Reden kommt es nicht anz es genügt jede Mchrheit
zusammenhängender Worte, z. B. „Im Namen der Sozialdemokratie widmen wir
diesen Kranz“, E. K. XII. 240. .
6) Ist die vorgeschriebene Anzeige nicht erfolgt, so werden die Vorsteher, Ordner,
Leiter und Redner, sowie derjenige, welcher den Platz eingeräumt hat, nicht dadurch
straflos, daß sie sich in dem Glauben befunden haben, die Anzeige sei erfolgt, Erk.
4. Dez. 1882 (G. A. XI. 122), da bei ihnen der Irrihum über die erfolgte Anzeige
auf Fahrlässigkeit beruht. Liegt Fahrlässigkeit nicht vor, so wird ein Irrthum über
Thatsachen Straffreiheit zur Folge haben. Vergl. E. K. X. 249, XlI. 301.