838 Abschnitt XIV. Vereinsgesetz.
Vereins erkennen. Auf diese Schließung muß erkannt werden, wenn Vorsteher,
Ordner oder Leiter sich wiederholt strafbar 1) gemacht haben.
Wer sich bei einem auch nur vorläufig (S. 8) geschlossenen?) politischen
Vereine als Mitglied ferner betheiligt ?), wird mit Geldstrafe von 15 bis 150
Nark oder mit Gefängnißstrafe von sieben Tagen bis zu drei Monaten belegt.
Wer der Vorschrift des §. 8a entgegen sich als Mitglied aufnehmen läßt,
hat eine Geldbuße von 15 bis 150 Mark verwirkt. »
Wenn die Polizeibehörde einen politischen Verein vorläufig geschlossen hat
(§. 8), so ist sie gehalten, binnen acht und vierzig Stunden nach der Schließung
davon und von den Gesetzwidrigkeiten, welche zur Schließung Anlaß gegeben
haben, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen. Findet die Staatsanwalt=
schaft die angeblichen Gesetzwidrigkeiten nicht geeignet, eine Anklage darauf zu
gründen, so hat die Ortspolizeibehörde auf die ihr durch die Staatsanwalt--
schaft binnen weiteren acht Tagen zu ertheilende Nachricht die Schließung des
Vereins aufzuheben. Andernfalls muß die Staatsanwaltschaft ebenfalls binnen
acht Tagen entweder die Anklage erheben oder binnen gleicher Frist die Vor-
untersuchung beantragen. Alsdann ist vom Gerichte sofort Beschluß darüber
zu fassen, ob die vorläufige Schließung des Vereins bis zum Erkenntnisse in
der Hauptsache fortdauern soll. Z
§. 17. Wer an einem Aufzuge oder an einer Versammlung unter freiem
Himmel Theil nimmt"), zu welcher die nach dem gegenwärtigen Gesetze er-
forderliche Genehmigung nicht ertheilt ist, wird mit einer Geldbuße von 3 bis
15 Mark bestraft. #
Wer zu einer solchen Versammlung oder zu einem solchen Aufzuge vor
Eingang der obrigkeitlichen Erlaubniß auffordert) oder auffordern läßt, oder
darin als Ordner, Leiter") oder Redner thätig ist, wird mit Geldbuße von
"05 th 150 Mark oder mit Gefängniß von sieben Tagen bis zu drei Monaten
estraft.
1) Unter „wiederholt strafbar gemacht“ ist der Rückfall nach vorausgegangener
Bestrafung zu verstehen, Erk. O. Trib. 17. Jan. 1855 (G. A. III. 255).
2) Das sind die von der Ortspolizeibehörde geschlossenen Vereine, Erk. O. Trib.
12. Febr. 1879 (G. A. XXVII. 242). .
3) Das Fortbestehen eines geschlossenen politischen Vereins und die weitere Be-
theiligung bei demselben kann nicht allein in der Abhaltung von Versammlungen und
dem Inhalt der in denselben stattgehabten Erörterungen, sondern auch in anderer
Vereinsthätigkeit zur Erscheinung kommen, beispielsweise in dem Vertriebe einer Zeit-
schrist, Erk. 25. Mai 1877 und 14. März 1879 (O. R. XVIII. 344; XX. 141).
Ob die Schließung zu Recht erfolgt ist, unterliegt nicht der Prüfung des Richters.
Wohl aber kann er bei Prüfung der Identität der Vereinszwecke im Zweifel auch
darauf Gewicht legen, daß der jetzt vorliegende Verein ausschließlich nicht politische
Tendenzen verfolge und daraus auf die Nichtidentität zurückschließen, E. Crim.
XXIV. 248.
6!) Bei einer Anklage wegen Betheiligung an einer ohne Genehmigung öffentlich
unter freiem Himmel abgehaltenen Versammlung hat der Strafrichter nicht zu prüfen,
ob die nachgesuchte Genehmigung aus einem genügenden Grunde versagt worden ist,
Erk. O. Trib. 3. Mai 1873 (O. R. XIV. 339).
Wer an einer Versammlung unter freiem Himmel theilnimmt mit der Kenntniß,
daß dieselbe nicht geuehmigt worden, kann sich mit Erfolg nicht darauf berufen, daß
die Versagung der Genehmigung vorher weder öffentlich, noch den Theilnehmern
besonders bekannt gemacht war, Erk. 30. Dez. 1889 (E. K. X. 227). Wer zu
einer ohne die vorgeschriebene Anzeige stattgefundenen Versammlung den Platz einge-
räumt hat, ist nur dann straffrei, wenn er seine Unkenntniß von dem Zwecke der
Versammlung auch nicht durch Fahrlässigkeit verschuldet hat, Erk. 17. Febr. 1890
(E. K. X. 249).
5*) Die Aufforderung zu einer unerlaubten Versammlung ist selbst dann strafbar,
wenn die letztere gar nicht stattgefunden hat, Erk. O. Trib. 3. Okt. 1862 (J. M.
Bl. S. 314).
6) risbse ist die dirigirende Hauptperson, er braucht sich nicht an der Spitze
zu befinden, Erk. K. G. 29. Jan. 1883 (M. Bl. S. 173).