Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

70 Abschnitt II. Publikation der landesherrlichen Erlasse. 
und der Ausgeber der Papiere (§. 1 Nr. 9) ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder 
für welche die Feuersozietät (§. 1 Nr. 6), der Kreditverein oder das Kreditinstitut 
(§. 1 Nr. 7) bestimmt und das Landarmen= oder Korrigendenwesen (§. 1 Nr. 8) 
eingerichtet worden ist. 6 
§. 3. Die Kosten der Bekanntmachung ) trägt der Unternehmer, die Sozietät, 
der Verband, das Kreditinstitut oder der Ausgeber der Papiere. 
§. 4. Ist in einem in Gemähheit dieses Gesetzes verkündeten Erlasse der Zeit. 
punkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang seiner 
Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen; enthält aber der verkündete 
Erlaß eine solche Zeitbestimmung nicht, so begiunt dessen Wirksamkeit mit dem achten 
Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des 
Blattes, welches den Erlaß verkündet, ausgegeben worden ist. 
§. 5. Eine Anzeige von jedem in Folge dieses Gesetzes verkündeten Erlasse ist 
in die Gesetz-Sammlung aufzunehmen. 
  
Reskript vom 22. Juli 1872, betreffeud die Ausführung des vorstehenden 
Gesetzes vom 10. April 1872. 
Das Königliche Staats-Ministerium hat wegen Ansführung des Gesetzes vom 
10. April d. J., betreffend die Bekanutmachung landesherrlicher Erlasse 
durch die Amtsblätter (G. S. S. 357) folgende Bestimmungen getroffen: 
I. Der betreffenden Provinzial-Behörde wird beglaubigte Abschrift des Aller. 
höchsten Erlasses 2c. mit dem Auftrage zugefertigt, denselben gemäß §. 3 des 
Gesetzes auf Kosten des Betheiligten durch das Amtsblatt zu veröffeutlichen 
sodann aber 1 Exemplar der bezüglichen Nummer des letzteren, worin die in 
Betracht kommende Publikation angestrichen ist, unter Couvert an die 
Redaktion der Gesetz-Sammlung und ein zweites Exemplar an das betheiligte 
Ministerium einzusenden. 
II. Die Redaktion der Gesetz-Sammlung slellt die betreffenden Erlasse zu einer 
etwa dahin zu formulirenden Anzeige zusammen: 
„Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (G. S. S. 357) sind 
bekannt gemacht: 
1. der Allerh. Erlaß vpdnvo betreffend 2c. Durch die Amtsblätter 
der Königlichen Regierung zu.. . . . . Nr. . .. Seite .. .., ausge. 
geben den und zu . .. ... Nr. . ... Seite .... ausge— 
geben den 
2. das Allerhöchste Privilegium vom ... betreffend u. s. w.“ 
Diese Anzeige wird in die nächste zur Ausgabe gelangende Nummer der 
Geset= Sammlung aufgenommen, ohne mit Datum und Firma versehen zu 
werden. 
Auf Grund des an das betheiligte Ministerium eingereichten Exemplars 
0wr Uäntsblatts-Rummer wird in den Ministerien kontrollirt, ob die Anzeige 
erfolgt ist. 
III. Die Originalien der betreffenden Allerhöchsten Erlasse und Urkunden werden 
aus a betreffenden Ressort-Ministerien dem Geheimen Staats-Archive direkt 
zugefertigt. 
IV. In die chronologischen Uebersichten und Sachregister der Gesetz-Sammlung 
werden auch die in letzterer nur angezeigten durch die Amtsblätter veröffent- 
lichten Erlasse verzeichnet. 
  
1) Desgleichen auch die Kosten der Verpackung und Versendung, im Betrage von 
3 Mark für jedes Tausend und für jedes angefangene Tausend Exemplare, welcher 
demjenigen zu überweisen ist, der die Verpackung und Versendung des Amteblattes 
gegen eine aus der Amtsblattskasse erfolgende Aversional-Entschädigung, bei welcher 
die Versendung rc. solcher besonderen Druckschriften-Beilagen nicht schon in Anschlag 
gebracht ist, zu besorgen hat. Wo eine solche Aversional-Entschädigung nicht statt- 
findet, ist der gedachte Betrag zur Amtsblattskasse zu vereinnahmen, Res. 5. Septbr. 
1874 (M. Bl. S. 230).
	        
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