Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XIV. Genossenschafts-Gesetz. 849 
Wer in die Genossenschaft eintritt, haftet auch für die vor seinem Eintritt 
eingegangenen Verbindlichkeiten. 
in den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufender Vertrag ist ohne 
rechtliche Wirkung. 
Frauen können in Betreff der durch ihre Mitgliedschaft übernommenen 
Verpflichtungen sich auf die nach Landesgesetzen für sie geltenden Rechtswohl- 
thaten nicht berufen. 
Dritter Abschnitt. Vertretung und Geschäftsführung. 
§. 24. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außer- 
gerichtlich vertreten:). 
Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern und wird von der General- 
versammlung gewählt. Durch das Statut kann eine höhere Mitgliederzahl, 
sowie cine andere Art der Bestellung festgesetzt werden. 
Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder unbesoldet sein. Ihre 
Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsan- 
sprüche aus bestehenden Verträgen. 
§. 25. Der Vorstand hat in der durch das Statut bestimmten Form seine 
Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist 
nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche 
Mitglieder des Vorstandes erfolgen. Weniger als zwei Mitglieder dürfen hier- 
für nicht bestimmt werden. 
Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma 
der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namensunter- 
schrift beifügen. 
§. 26. Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande in ihrem 
Namen geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet, es ist gleichgültig, 
ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Genossenschaft geschlossen worden 
ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Vertrags- 
schließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte). 
Zur Legitimation des Vorstandes Behörden gegenüber genügt eine Be- 
scheinigung des Gerichts (§. 10), daß die darin zu bezeichnenden Personen als 
Mitglieder des Vorstandes in das Genossenschaftsregister eingetragen sind?). 
§. 27. Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die 
Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner Befugniß, die Ge- 
nossenschaft zu vertreten, durch das Statut oder durch Beschlüsse der General- 
versammlung festgesetzt sind. 
Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung der Befugniß des Vorstandes, 
die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere 
für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten 
von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine 
pewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden soll, oder daß die Zustimmung 
er Generalversammlung, des Aussichtsraths oder eines anderen Organs der 
Genossenschaft für einzelne Geschäfte erfordert ist. 
8., 28. Jede Aenderung in, der Zusammensetzung des Vorstandes, sowie 
eine Wiederwahl oder eine Beendigung der Vollmacht von Mitgliedern desselben 
muß ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet 
werden. Zugleich haben neue Mitglieder ihre Unterschrift vor dem Gerichte zu 
zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter") Form einzureichen. Eine Ab- 
1) Die Vorstandsmitglieder können in Sachen der Genossenschaft nicht Zeugen 
sein, E. Civ. II. 400; XVII. 467. ch ssensch v 
:) Die Rechtsgültigkeit der Handlungen des Vorstandes wird nicht durch dessen 
Eintragung bedingt, E. Civ. IX. 90. 
*) Für Bescheinigungen aus dem Register sind nur Schreibgebühren und der 
tarismäßige Stempel in Ansatz zu bringen, Res. 29. Mai 1895 (J. M. Bl. S. 171). 
4) Jede Beglaubigung genügt, Ausf. Bd. §. 8. Anmeldung und Eintragung 
der neu oder wiedergewählten Vorstandsmitglieder kann nicht vor Beginn ihres Amtes 
erfolgen, Ausf. Vd. F. 19. 
Illing-Kautz, Handbuch I, 7. Aufl. 54
	        
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