Abschnitt III. Allgemeines. 73
Allgemeines Landrecht Hd. II Uit. 10.
Von den Rechten und Pflichten der Diener des Staats.
Allgemeine Grundsätze.
§. 1. Militär= und Civilbediente sind vorzüglich bestimmt, die Sicherheit, die
gute Ordnung, und den Wohlstand des Staats unterhalten und befördern zu helfen 7.
§. 2. Sie sind, außer den allgemeinen Unterthanenpflichten, dem Oberhaupte
des Staats besondere Treue und Gehorsam schuldig.
#§. 3. Ein jeder ist nach der Beschaffenheit seines Amts, und nach dem In-
Feulhten Instruktion, dem Staat noch zu besondern Diensten durch Eid und Pflicht
zugethan.
II. Civilbeamte.
§. 68. Alle Beamte des Staats, welche zum Militärstande nicht gehören, sind
unter der allgemeinen Benennung von Civilbedienten begriffen?).
s. 69. Dergleichen Beamte stehen entweder in unmittelbaren Diensten des
Staats oder gewisser demselben untergeordneter Collegien, Corporationen und Ge-
meinen?).
Bestellung derselben.
§. 70. Es soll Niemandem ein Amt aufgetragen werden, der sich dazu nicht
hinlänglich qualificirt, und Proben seiner Geschicklichkeit abgelegt hat“).
§. 71. Wem die Besetzung der verschiedenen Arten von Civilbedienungen zu-
komme, wer zu dergleichen Bedienungen gelangen könne, und was für Vorbereitungen
und Prüfungen dazu vorhergehen müssen, ist, nach Verschiedenheit der Fächer und
Stufen solcher Bedienungen, durch spezielle Gesetze und Instruktionen bestimmt?).
1) Diese Begriffsbestimmung ist nicht vollständig. Vergl. §§. 69, 102 des Tit.
Reichsbeamtenges. §§. 1, 32, 38, K. O. 11. Aug. 1832 (G. S. S. 204), R. Str.
G. B. §s. 359. Danach ist wesentlich für die Beamtenqualität nur die Uebertragung
und Annahme eines Dienstes behufs Erfüllung öffentlicher Aufgaben, weder die Ver-
eidigung, noch ein Anspruch auf Gehalt, noch eine bestimmte Dauer des Dienstes,
Erk. O. Trib. 20. Jan. 1868 (Str. Arch. LXXI. 31). Vergl. Erk. R. G. 24. März
1882 (E. Civ. VI. 105).
:) Als auf Lebenszeit angestellte Beamte sind alle diejenigen nichtrichterlichen,
im unmittelbaren oder mittelbaren Staatsdienst stehenden Beamten anzusehen, die im
Gegensatz zu den auf Probe, Kündigung oder sonst auf Widerruf angestellten ohne
ein förmliches Disziplinarverfahren nicht entlassen werden können, mag ihr Dienst-
einkommen in festem Gehalt, festen Dienstemolumenten oder fixirten Diäten bestehen,
Erk. O. Trib. 7. Sept. 1868 (Str. Arch. LXXII. 132). Ueber die Merkmale der
Beamteneigenschaft vergl. Res. 1. Juni und 22. Nov. 1891 (M. Bl. 1892 S. 37,
36). Notare sind unmittelbare Staatsbeamte, Erk. O. Trib. 24. Juni 1873 (E.
LXX. 171); für Rechtsanwälte ist dies Erk. nicht mehr maßgebend, vergl. Rechts-
anw. O. 1. Juli 1878 (R. G. Bl. S. 177).
3) Vergl. v. Rönne, preuß. Staatsrecht 4. Aufl. S. 403, Erk. O. V. G. 18. Mai
1888 (E. O. V. XVI. 154). Mittelbare Staatsbeamte sind außer den Kreis= und
Gemeindebeamten die Provinzialbeamten, Erk. Komp. G. H. 14. Febr. 1880 (M. Bl.
S. 77), die Beamten der landschaftlichen oder ritterschaftlichen Kreditinstitute, Erk.
O. Trib. 24. Okt. 1881 (O. R. II. 14), die Sekretäre der Handelskammern, Ges.
11. Febr. 1848 (G. S. S. 66) §. 15.
1!) Es darf Niemand als Beamter angestellt werden, der sich nicht auf die eine
oder die andere Art Anstellungsausprüche erworben hat; einem verabschiedeten Offizier
aber stehen solche an und für sich nicht zu, Res. 11. Jan. 1871 (II. M. d. J. 3375).
Im Uebrigen sind die öffentlichen Aemter, unter Einhaltung der gesetzlichen Be-
dingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich, Verf. Urk. Art. 4, und die
* vom religiösen Bekenntniß unabhängig, Ges. 3. Juli 1869 (B. G. Bl.
5) Vergl. Nr. 2, 3, 4 dieses Abschnitts.