Abschnitt XV. Reichsstempel-Gesetz. 881
Vertriebe begonnen wird, spätestens binnen drei Tagen nach dem Tage der
Einführung oder des Empfanges der zuständigen Behörde anzumelden und
davon die Stempelabgabe zu entrichten!).
§. 25. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird erfüllt
durch Zahlung des Abgabebetrages bei der zuständigen Behörde.
Ob und in welcher Weise eine Verwendung von Stempelzeichen stattzufinden
hat, bestimmt der Bundesrath. «
8. 26. Die Nichterfüllung der in den 88. 22 bis 24 bezeichneten Ver-
pflichtungen wird mit einer dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Abgabe
gleichkommenden Geldstrafe geahndet. Dieselbe ist jedoch gegen den Unternehmer
inländischer Lotterien oder Ausspielungen, sowie gegen jeden, welcher den Ver-
trieb ausländischer Loose oder Ausweise über Ausspielungen im Bundesgebiete
besorgt, nicht unter dem Betrage von zweihundertundfünfzig Mark festzusetzen.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher Wetteinsätze der in der Tarifnum-
mer 5 bezeichneten Art entgegennimmt, ohne einen Ausweis darüber auszustellen.
Ist die Zahl der abgesetzten Loose oder die Gesammthöhe der Wetteinsätze
nicht zu ermitteln, so tritt Geldstrafe von zweihundertundfünfzig bis fünf-
tausend Mark ein.
§. 27. Ein Anspruch auf Rückerstattung des eingezahlten Abgabebetrages
ist ausgeschlossen; eine solche kann von der obersten Landesfinanzbehörde nur
dann zugestanden werden, wenn eine beabsichtigte Ausspielung erweislich nicht
zu Stande gekommen ist?).
§. 28. Die §§. 22 bis 27 leiden auf Staatslotterien deutscher Bundes-
staaten keine Anwendung.
Die Stempelsteuer für die Loose der letzteren wird durch die Lotterie-
verwaltung eingezogen und in einer Summe für die Gesammtzahl der von
ihr abgesetzten Loose zur Reichskasse abgeführt).
Eine Abstempelung der Loose findet nicht statt.
§. 29. Loose r2c. inländischer Unternehmungen, für welche vor Inkraft-
treten dieses Gesetzes die obrigkeitliche Erlaubniß bereits ertheilt ist, sowie aus-
ländische Loose, welche vor diesem Zeitpunkte in das Bundesgebiet eingeführt,
auch binnen drei Tagen nach demselben bei der zuständigen Behörde angemeldet
sind, und die Loose der Staatslotterien, deren Ausgabe auch nur für eine Klasse
bereits vor diesem Zeitpunkte begonnen hat, unterliegen der Reichsstempelabgabe
nur nach Maßgabe der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen.
3 30. Oeffentliche Ausspielungen, Verloosungen und Lotterien, für welche
die Reichsstempelabgabe zu entrichten ist, unterliegen in den einzelnen Bundes-
staaten keiner weiteren Stempelabgabe (Taxe, Sportel u. s. w.).
1) Ausf. Vorschr. zu 5§. 24 und 25 des Ges.
37. Ausländische Loose und Ausweise über Spieleinlagen find der zuständigen
Steuerstelle mit einer nach dem anliegenden Muster k doppelt auszustellenden An-
meldung unter Einzahlung des Abgabenbetrags innerhalb der im §. 24 des Ges.
bezeichneten Frist zur Abstemvelung vorzulegen. Wegen der Buchung der Abgabe,
der Belege und wegen der Abstempelung der Loose gelten die Bestimmungen unter
Ziff. 33. Stundung der Steuer findet nicht statt.
:) Ausf. Vorschr. zu §. 27 des Ges.
38. Für unabgesetzt gebliebene Loose 2c. einer zu Stande gekommenen Aus-
spielung wird die Reichsstempelabgabe nicht erstattet. Tritt indessen eine Aenderung
des Lotterieplans in der Art ein, daß die unabgesetzten Loose oder ein Theil derselben
von der Verloosung ausgeschlossen werden, und der Gesammtwerth der Gewinne
dementsprechend ermäßigt wird, so kann mit Genehmigung der obersten Finanzbehörde
die Steuer für die von der Verloosung ausgeschlossenen Loose erstattet werden.
2) Ausf. Vorschr. zu §. 28 des Ges.
39. Die Verwaltungen der Staatslotterien haben spätestens am fünfzehnten Tage
nach Ablauf der Ziehung jeder Klasse dem Reichsschatzamt die Zahl der abgesetzten
Loose und den Preis der Loose (Ziff. 28) anzuzeigen. Diese Anzeigen sind unter
Benutzung eines von dem Reichsschatzamt vorzuschreibeuden Formulars doppelt zu
erstatten. Das Reichsschatzamt setzt die zu entrichtende Steuer fest.
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Illing-Kautz, Hantbuch I, 7. Aufl. 56