Abschnitt XVI.
Medizinal- und Sanitäts-Polizei.
Kab. Grdre vom 8. August 1835 (G. S. S. 240) und Regulativ,
betr. die sanitätspolizeilichen Vorschriften bei ansteckenden
Krantkheiten.
Sanitätspolizeiliche Vorschriften
bei ansteckenden Krankheiten 0.
I. Allgemeine Vorschriften.
Errichtung von Sanitäts-Kommissionen.
5. 1. Behufs der Verhütung und Beschränkung ansteckender Krankheiten sollen
Sanitäts-Kommissionen errichtet werden.
Wo solche einzurichten.
§s. 2. In Städten von 5000 und mehr Einwohnern sollen dieselben fort-
während bestehen, in kleineren Städten und auf dem Lande bleibt deren Errichtung
den Regierungen überlassen.
Zusammensetzung derselben.
8. 3. Dieselben sind zusammen zu setzen:
a) aus dem zugleich den Vorsitz führenden Vorstande der Orts-Polizeibehörde
und, wo dieselbe nicht zugleich die Kommunalbehörde ist, auch aus dem Vor-
stande oder einem von demselben zu deputirenden Mitgliede der letzteren;
b) aus einem oder mehreren von der Orts-Polizeibehörde zu bestimmenden
-erzten;
e0) *8 mindestens drei von den Vertretern der Kommune — Stadtverordneten
oder Gemeinderath — zu erwählenden geeigneten Einwohnern der Stadt:
d4) in Garnison-Orten außerdem noch aus einem oder mehreren von den Militär-
Befehlshabern zu bestimmenden Offizieren und einem oberen Militär- Arzte.
Spezial-Kommissionen.
8. 4. Ob in größeren Städten außer der Sanitäts-Kommission noch besondere,
derselben untergeordnete Spezial- (Schutz= und Revier-) Kommissionen zu bilden find,
1) Ueber die Bestrafung der Verletzung der von der zuständigen Behörde an-
geordneten Maßregeln zur Berhütung des Einführens oder Verbreitens einer an-
steckenden Krankheit vergl. R. Str. G. B. 88. 327 ff.
Res. 20. Febr. 1879, betr. die Maßregeln zur Sicherung gegen das Eindringen
der Pest auf dem Wege des Seeverkehrs. Vd. 2. Febr. 1879 (R. G. Bl. S. 9),
betr. Paßpflichtigkeit der aus Rußland kommenden Reisenden, behufs Verhinderung
der Einschleppung der Pest, und 3. Febr. 1879, betr. Desinfektion des Reisegepäcks
der aus einem verseuchten oder verdächtigen Gouvernement Rußlands übertretenden
Reisenden. Außerordentliche Einschränkung des Gewerbebetriebes im Umherziehen,
R. Gew. O. §. 56b Abs. 2.