Abschnitt XVI. Ansteckende Krankheiten. 883
hängt von der Ortspolizeibehörde ab. Zu jeder dieser Spezial-Kommissionen muß
wenigstens ein Arzt oder Wundarzt, ein Polizei= oder Kommunalbeamier, und mehrere
von den Vertretern der Kommune zu erwählende Mitglieder derselben gehören.
Wirksamkeit der Sanitäts-Kommissionen im Allgemeinen.
s. 5. Die Sanitäts-Kommissionen bilden theils Rath gebende, theils aus-
führende Behörden in der Art, daß die Orts-Polizeibehörden dieselben in allen Fällen,
wo sie ihrer Unterstützung oder Berathung bedarf, dazu berufen kann, zugleich aber
auch ihre Vorschläge anzuhören und darüber zu entscheiden hat.
Wirksamkeit derselben im Besonderen.
g. 6. Insbesondere liegt denselben ob:
1. auf den Gesundheitszustand des Orts oder Bezirks, für welchen sie gebildet
sind, zu wachen;
2. die Ursachen, welche zur Entstehung und Verbreitung ansteckender Krankheiten
Veranlassung geben können, wohin z. B. Unreinlichkeiten in jeder Beziehung,
überfüllte und ungesunde Wohnungen, unreine Luft, schädliche Nahrungsmittel
u. s. w. gehören, möglichst zu entfernen;
3. zur Belehrung des Publikums über die Erscheinungen der wichtigeren an-
steckenden Krankheiten und das bei deren Ausbruche zu beobachtende Verfahren
mit umsichtiger Schonung nach Anleitung der Beilage B beizutragen;
4. die für den Fall der Annäherung und des zu befürchtenden Ausbruches solcher
Krankheiten etwa erforderlichen Heil- und Verpflegungsanstalten zu ermitteln
und deren Errichtung vorzubereiten, und
5. die Polizeibehörde überhaupt in allen, die Verhütung des Ausbruchs und der
Berbreitung dieser Krankheiten betreffenden Angelegenheiten zu unterstützen.
Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel.
z. 7. Die Beschaffung der hierzu erforderlichen Mittel liegt der Kommune ob,
und die Sanitäts-Kommissionen haben sich deshalb mit der Kommunalbehörde zu
verständigen. Sollte sich diese aber hierbei säumig bezeigen, so ist unverzüglich der
vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen, und Remedur nachzusuchen.
Obliegenheiten der Kommission bei Annäherung von ansteckenden Krankheiten, die dem
Gemeinwesen Gefahr drohen.
s. 8. Bei Annäherung einer das allgemeine Gesundheitswohl gefährdenden an-
steckenden Krankheit, müssen die Sanitäts-Kommissionen, so oft die Umstände es
erforderlich machen, zu den nöthigen Berathungen sich versammeln und wöchentlich
wenigstens einmal der vorgesetzten Behörde über den Gesundheits-Zustand und die
getroffenen Maßregeln berichten.
Anzeige wirklich vorkommender Fälle von ansteckenden Krankheiten.
§. 9. Alle Familienhäupter , Haus= und Gastwirthe und Medizinal-
personen?) sind schuldig, von den in ihrer Familie, ihrem Hause und ihrer Praxis
vorkommenden Fällen wichtiger und dem Gemeinwesen Gefahr drohender ansteckender
Krankheiten nach Maßgabe der sub II enthaltenen näheren Bestimmungen, so wie
von plötzlich eingetretenen verdächtigen Erkrankungs= oder Todesfällen der Polizei-
behörde ungesäumt schriftlich oder mündlich Anzeige zu machen. Bei verdächtigen
Todesfällen darf die Beerdigung jedenfalls nur nach erhaltener Erlaubniß der Polizei-
behörde stattfinden. Dieselben Berpflichtungen zur Anzeige u. s. w. liegen auch den
Geistlichen ob, sobald sie von dergleichen Fällen Kenntniß erlangen.
Konstatirung derselben durch die Polizeibehörde und Berichterstattung darüber.
#§. 10. Auf die erhaltene Anzeige muß die Polizeibehörde") die ersten Fälle
solcher Krankheiten (§. 9) ärztlich untersuchen lossen, und wenn das Gutachten das
1) Auch hinsichtlich eigener Erkrankung, Erk. O. Trib. 24. Febr. 1880 (G. A.
VIII. 263). #
:) Persönlich. Die Uebergabe der schriftlichen Anzeige an einen Dritten zur
Besorgung macht nicht straffrei, wenn letztere unterbleibt, Erk. O. Trib. 15. Mai
1872 (O. R. XIII. 307). Z
3) Der Ortspolizeibehörde liegt nach §. 10 die Verpflichtung ob, die ersten
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