884 Abschnitt XVI. Ansteckende Krankheiten.
wirkliche Vorhandensein derselben bestätigt, unverzüglich nicht nur ihrer vorgesetzten
Behörde, sondern auch der obersten Militärbehörde des Orts darüber Mittheilung
machen.
Werden die Erkrankungsfälle zahlreicher, so sind auch die Landräthe der benach-
barten Kreise davon in Kenntniß zu setzen.
Ob die Umstände eine Bekanntmachung durch die Amtsblätter gerathen machen
bleibt dem Ermessen der betreffenden Regierungen überlassen. *
Dasselbe gilt hinsichtlich der Bekanntmachung der von dem Auslande eingegangenen
Nachrichten über dort herrschende ansteckende Krankheiten.
Obliegenheit der Sanitäts-Kommissionen während der Dauer ansteckender Epidemien.
§. 11. Während der Dauer ansteckender lebensgefährlicher Epidemien haben die
Sanitäts-Kommissionen Einrichtungen zu treffen, daß in ihrem Amts-Lokale jeder Zeit
wenigstens ein Mitglied anwesend sei, welches bei Gefahr im Verzuge so befugt als
verpflichtet ist, die erforderlichen Anordnungen sogleich zu treffen.
Journalführung und Berichterstattung.
§. 12. Die Polizeibehörde läßt während der Dauer solcher Epidemien ein
Journal über die betreffenden Kranken führen, in welchem der Name, das Alter, die
Religion, der Stand oder das Gewerbe und die Wohnung des Kranken so wie der
Zeitpunkt der Erkrankung und die muthmaßliche Veranlassung zu derselben angegeben
außerdem aber vermerkt werden muß, wo und durch wen der Kranke behandelt wird.
und wann er genesen oder gestorben. Auch ist in einem täglichen Abschlusse die Zahl
der vom vorigen Tage übrig gebliebenen, sowie die Zahl der neu hinzugekommenen
Kranken, ingleichen der Genesenen und Verstorbenen summarisch anzugeben, desgleichen
die Witterung zu vermerken und wöchentlich ein solcher summarischer Extrakt an den
Regierungspräsidenten einzusenden.
Verhütung ungewöhnlicher Anhäufung von Menschen.
§. 13. Während des Vorhandenseins lebensgefährlicher ansteckender Epidemien
an einem Orte haben die Polizeibehörden alle ungewöhnlichen Anhäufungen von
Menschen auf einem engen Raume zu verhüten. Breitet sich die Krankheit sehr aus
so können sie nach Umständen auch die Schließung der öffentlichen Ver-
gnügungs- und anderer Versammlungsorte, mit Ausschluß der Kirchen, im
gleichen die Aufhebung der Wochenmärkte anordnen, oder geeignete Modifikationen
Behufs der Verminderung der Gefahr der Ansteckung vorschreiben. Jahrmärkte können
nur auf Veranlassung des Ober-Präsidenten der Provinz, Messen nur durch Ver-
fügung der betreffenden Ministerien aufgehoben werden.
Bestimmungen über die Schulen u. s. w.
§ 14 0.
Zu Anmerkung 3 auf S. 883.
Fälle ansteckender Krankheiten ärztlich untersuchen zu lassen und sie hat auch die
Kosten der Erfüllung dieser gesetzlichen Obliegenheiten zu tragen, Res. 2. Febr. 1867
(M. Bl. S. 74) und E. O. V. V. 60.
1) S. 14 ist veraltet.
Ueber die Schließung der Schulen bei anfteckenden Krankheiten hat auf dem
Lande und in Städten, welche unter dem Landrath stehen, dieser letztere unter Zuziebung
des Kreisphysikus zu entscheiden; er hat von jeder Schließung dem Kreis-Schulinspektor
Mittheilung und der vorgesetzten Schulaufsichts-Behörde Anzeige zu machen. In
Siädten, welche nicht unter einem Landrath stehen, ist über die Schließung der
Schulen von dem Polizei-Verwalter des Ortes nach Anhörung des Kreisphysikus und
des Vorsitzenden der Schuldeputation zu enischeiden. Die Schließung ist durch den
Ortsschulinspektor zur Ausführung zu bringen und gleichzeitig von derselben der Schul-
aufsichts-Behörde Anzeige zu erstatten, Res. 14. Juli 1884 (M. Bl. S. 199). Die
Entsendung des Kreisphysikus an Ort und Stelle ist dadurch nicht unbedingt vor-
geschrieben und nur insoweit geboten, als nach dem Ermessen der Behörden die be-
sonderen Umstände des gegebenen Falles eine derartige vorgängige Information des
Kreisphysikus erfordern, wie solches in der Regel bei den unter Nr. 7 Res. 14. Juli
1884 vorgesehenen Fällen der Fall sein wird.