886 Abschnitt XVI. Ansteckende Krankheiten.
Bestimmungen über die mit ansteckenden Krankheiten behafteten Reisenden.
§. 15. An Personen, welche an ansteckenden Krankheiten leiden, dürfen keine
Reisepässe ertheilt werden. Kommen dergleichen Personen an einem Orte an, so find
die Orts-Obrigkeiten und Polizeibehörden verpflichtet, sie nicht weiter reisen zu lassen,
sondern anzuhalten und so lange unter Aufsicht zu stellen, bis der mit der medizinal-
polizeilichen Aufsicht beauftragte Sachverständige sie selbst und ihre Sachen für nicht
mehr ansteckend erklärt hat. Sind diese Personen nicht im Stande, sich selbst die
nöthige ärztliche Hülfe zu verschaffen, so hat die Polizeibehörde dafür Sorge zu tragen,
dab ihnen dieselbe durch eine dazu verpflichtete Medizinalperson zu Theil werde, in
welcher Hinsicht die Bestimmungen der Kabinetsordre vom 14. April 1833, den Um.
fang der amtlichen Verpflichtungen der Kreisphysiker betreffend, zu beachten sind.
Militär- und andere auf dem Marsch begriffene Personen, welche an ansteckenden
Krankheiten leiden, sind, sobald eine andere Möglichkeit ihrer Unterbringung vorhanden
ist, nicht bei den Einwohnern unterzubringen.
Eben so wenig dürfen gesunde Militär= oder andere Personen in Häusern ein-
quartiert werden oder bleiben, in denen ansteckende Kranke sich befinden. Ersatz-
mannschaften, welche einem Truppentheil zugesendet werden, sind vor ihrer Absendung
und Einstellung in Bezug auf ansteckende Krankheiten zu untersuchen, und Indi-
viduen, bei welchen sich dergleichen vorfinden, außer Gemeinschaft mit den andern
u setzen.
; seuiten sie auf dem Marsche Gegenden pasfirt haben, wo gefährliche ansteckende
Krankheiten, wie Cholera, Typhus, Ruhr grassiren, so sind dergleichen Mannschaften
jedenfalls, sammt ihren Effelten, einer gründlichen Reinigung zu unterwerfen.
Mit ansteckenden Krankheiten behaftete Ausländer, welche bei ihrem Eintritt
ins Land, noch nicht über fünf Meilen von der Grenze entfernt sind, sollen, wenn es
Zu Anmerkung 1 auf S. 885.
zimmer sind während der unterrichtsfreien Zeit andauernd zu lüften, die Bedürfniß-
anstalten nach der Anordnung der Ortspolizeibehörde regelmäßig zu desinfiziren.
Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeichneten Anstalten und erstreckt sich
für diese auf die Wohnungs-, Arbeits- und Schlafräume der Zöglinge.
9. Ueber die Schließung von Schulen oder einzelner Klassen derselben wegen
ansteckender Krankheit hat der Landrath unter Zuziehung des Kreisphysikus zu ent-
scheiden. Ist Gefahr im Verzuge, so können der Schulvorstand (Kuratorium) und
die Ortspolizeibehörde auf Grund ärztlichen Gutachtens die Schließung anordnen.
Sie haben aber hiervon sofort ihrer vorgesetzten Behörde Anzeige zu machen. Außer-
dem sind sie verpflichtet, alle gefahrdrohenden Krankheits-Verhältnisse, welche eine
Schliebung der Schule angezeigt erscheinen lassen, zur Kenntniß ihrer vorgesetzten
Behörden zu bringen.
10. Die Wiedereröffnung einer wegen ansteckender Krankheit geschlossenen Schule-
oder Schulklasse ist nur nach vorangegangener gründlicher Reinigung und Desinfektion
des Schullokales zulässig. Sie darf nur erfolgen auf Grund einer vom Landrath
unter Zuziehung des Kreisphysikus zu treffenden Anordnung. In Städten, welche
nicht unter dem Landrath stehen, tritt an die Stelle des letzteren der Polizei-Verwalter
des Orts.
11. Die vorstehenden Vorschriften Nr. 1—10 finden auch auf private Unter-
richts- und Erziehungs-Anstalten einschließlich der Kinderbewahranstalten, Spielschulen,
Warteschulen, Kindergärten u. s. w. Anwendung.
Die vorstehende Anweisung bezieht sich auch auf höhere Schulen; bei den in
Nr. 5—9 gedachten Anstalten haben die Landräthe als Organe der Polizeiverwaltung
mitzuwirken. Wo nach dem Erlaß vom 14. Juli 18894 und der dazu gehörigen An-
weisung die für die Verwaltung der niederen Schulen bestehenden Organe (Kreis.,
Orts= und Schulinspektor, Schulvorstand) zur Mitwirkung bei dem angeordneten Ver-
fahren berufen sind, haben bei den höheren Schulen bezw. Pensionaten, Konvikien,
Alumnaten u. s. w. die Leiter derselben und, wenn ein besonders kollegialisch geordnetes
Verwaltungsorgan (Kuratorium, Verwaltungerath u. s. w.) besteht, auch ein irgendwie
erheblicher Zeitverlust dadurch nicht verursacht wird, der Vorsitzende desselben, bezw.
dessen Stellvertreter die jenen zuerst genannten Organe zugewiesenen Befugnisse aus-
zuüben, Res. 6. Aug. 1885 (M. Bl. S. 179).